BGer 8C_157/2012 |
BGer 8C_157/2012 vom 04.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_157/2012
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Urteil vom 4. Oktober 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 21. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a G.________, geboren 1948, klagte in der Folge von zwei Verkehrsunfällen, welche sie 1997 und 2002 als Lenkerin eines Personenwagens erlitten hatte, insbesondere über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Von der Invalidenversicherung bezog die Versicherte ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe und ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente. Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr für die Folgen der beiden Unfälle nach Massgabe des UVG am 29. April 2004 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von je 25 % (insgesamt 50 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % als Komplementärrente zu.
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A.b Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu erstellen sei. Sie schlug hiefür als Gutachterstelle das interdisziplinäre Begutachtungsinstitut X.________ vor, führte die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und setzte zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 14. April 2011 an. Mit Schreiben vom 12. April 2011 lehnte die Versicherte eine interdisziplinäre Begutachtung im Allgemeinen und eine Untersuchung durch die genannten Gutachter im Besonderen ab. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 hielt die Visana an der beabsichtigten Durchführung der interdisziplinären Begutachtung in der genannten Institution fest, nahm zu den Einwänden der Versicherten Stellung und erteilte den Gutachtensauftrag.
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B.
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Hiegegen reichte G.________ am 8. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein. In der Hauptsache liess sie beantragen, "die Verfügung vom 6. Mai 2011, mit der eine polydisziplinäre Begutachtung beim interdisziplinären Begutachtungsinstitut X.________ angeordnet wurde, [sei] aufzuheben." Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 21. Dezember 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 6. Mai 2011 beantragen. Gleichzeitig ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 2. April 2012 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der am 6. Mai 2011 verfügten Anordnung einer interdisziplinären Revisionsbegutachtung. Weil der diese Anordnung schützende vorinstanzliche Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, stellt er einen Zwischenentscheid dar, so dass sich zunächst die Eintretensfrage stellt (Art. 93 BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
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1.1 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7 S. 256). Mit zur amtlichen Publikation vorgesehenem Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 hat das Bundesgericht entschieden, dass die im Rahmen der Invalidenversicherung vorgenommene Rechtsprechungsänderung auch in der Unfallversicherung gilt, soweit es sich nicht um IV-spezifische Regelungen handelt. Somit ist auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen und sind der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zuzugestehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258.
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Nach übereinstimmender Qualifikation durch die Versicherte und das kantonale Gericht hat die Visana die strittige Begutachtungsanordnung zu Recht in Form einer direkt mit Beschwerde anfechtbaren Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 i.f.) erlassen.
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1.2 Zu prüfen bleibt, ob kantonale Entscheide bzw. solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen (Zwischen)Verfügungen der Unfallversicherer betreffend Gutachtensanordnung mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar sind.
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Mit BGE 138 V 271 hat das Bundesgericht entschieden, dass kantonale Entscheide und jene des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe beurteilt worden sind, und dass die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind. Mit zur amtlichen Publikation vorgesehenem Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 hat das Bundesgericht diese Grundsätze auch für Begutachtungen im Rahmen der Unfallversicherung für massgebend erklärt.
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Die Beschwerdeführerin erhebt in erster Linie Einwände gegen die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung als solche. Weshalb "die Befassung mit den einzelnen Gutachtern nicht zumutbar war", legt die Versicherte nicht dar. Im Übrigen waren ihr die Namen der drei konkret ins Auge gefassten Gutachter am 18. Mai 2011 und damit noch vor Einreichung der Beschwerde vor Vorinstanz mitgeteilt worden. Da sie weder im vorinstanzlichen noch im Verfahren vor Bundesgericht gegen die je mit Lebenslauf vorgestellten Gutachter des interdisziplinären Begutachtungsinstituts X.________ personenbezogene Bedenken äusserte bzw. formelle Ausstandsgründe geltend machte und solche demzufolge auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, kann auf die Beschwerde gegen die mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 angeordnete Begutachtung nicht eingetreten werden.
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2.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Oktober 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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