Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_748/2012
Urteil vom 8. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 2. August 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2012, welches bestätigte, dass die Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung rechtmässig seien,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2012 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 5. September 2012 angesetzt worden ist, unter Hinweis darauf, dass der im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Bedürftigkeitsnachweis fehle, er diesen aber innert der Zahlungsfrist erbringen könne,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht geäussert, namentlich keine Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,
dass ihm mit am 13. September 2012 eröffneter Verfügung vom 12. September 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist auf den 24. September 2012 zur Vorschussleistung angesetzt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der Beschwerdeführer innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet und auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substantiiert hat,
dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller