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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_603/2012
Urteil vom 9. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Schwellbrunn,
Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 14. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von B._________ vom 10. August 2012 gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. Juni 2012 mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im Entscheid ERV 12 44 auf die gegen die Einwohnergemeinde Schwellbrunn im Rahmen einer Sozialhilfestreitigkeit gerichtete öffentlich-rechtliche (Forderungs-)Klage nicht eintrat,
dass sie zur Begründung ausführte, eine solche Klage sei nach kantonalem Verfahrensrecht subsidiär; das heisse, wenn eine streitige Angelegenheit wie die vorliegende durch eine Verfügung bzw. einen anschliessenden Rekurs- oder Beschwerdeentscheid geklärt werden könne, dies auch auf diesem Wege geschehen müsse; eine öffentlich-rechtliche Klage sei in diesen Fällen ausgeschlossen,
dass mit anderen Worten der Klageweg in diesen Fällen generell ausgeschlossen ist, auch nachdem der Beschwerdeweg gegen eine abschlägige Verfügung erfolglos beschritten worden ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Ausführungen oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,
dass er ebenso wenig eine Rechtsverletzung betreffend den zweiten Entscheid ERV 12 46 rügt, in welchem ihm für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist,
dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel