Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1006/2012
Urteil vom 11. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.a.________,
X.b.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Amt für Ausbildungsbeiträge.
Gegenstand
Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2011/2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 4. September 2012.
Erwägungen:
1.
Das Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Freiburg wies am 22. November 2011 ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen an X.b.________, Tochter von X.a.________, ab, die für den im Herbst 2011 begonnen Studiengang Bachelor in Pflege an der Hochschule für Gesundheit in Freiburg beantragt worden waren. Die Verfügung wurde damit begründet, dass bei den konkreten finanziellen Verhältnissen der Studentin, unter Berücksichtigung der möglichen bzw. zumutbaren oder rechtlich geschuldeten Elternbeiträge, ein Fehlbetrag von jährlich Fr. 547.-- resultiere; da dieser unter dem jährlichen Minimalbetrag für Stipendien von Fr. 600.-- liege, könnten Stipendien nicht ausgerichtet werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Kommission für Ausbildungsbeiträge des Kantons Freiburg am 3. Februar 2012 ab, unter Bestätigung der Verfügung vom 22. November 2011. Mit Urteil vom 4. September 2012 wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 beschweren sich X.a.________ und X.b.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Kantonsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); auch solche Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.2 Der angerufene Entscheid beruht auf kantonalem Recht (Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG] sowie Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiR]). Das Kantonsgericht hat die sich aus diesen Erlassen ergebenden Voraussetzungen und Bedingungen, an welche die Stipendiengewährung gebunden ist, dargelegt und anhand der von ihm ermittelten Finanzlage der beiden Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zahlungspflichten des Vaters von X.b.________ [bzw. der an dessen Arbeitgeberin ergangene Zahlungsanweisungen] erkannt, dass kein Manko von mindestens Fr. 600.-- jährlich ausgewiesen sei, was rechtliche Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums wäre. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln zwar die vom Kantonsgericht vorgenommenen Berechnungen, ohne aber in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht bei der Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts schweizerisches Recht verletzt bzw. den Sachverhalt qualifiziert unrichtig ermittelt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG) aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller