Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_462/2012
Verfügung vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidium Laufenburg, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
SVG-Widerhandlung (Einsprache gegen Strafbefehl),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn