Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_573/2012
Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz, Strafkammer, vom 7. August 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 1. November 2008, um ca. 01.20 Uhr, auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur, nach der Einfahrt Schindellegi, brüsk und beinahe bis zum Stillstand abgebremst zu haben, so dass die nachfolgenden Fahrzeuglenker A.________ und B.________ ebenfalls heftig abbremsen und auf den Überholstreifen ausweichen mussten, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Kurz vor der Rechtskurve der Ausfahrt Pfäffikon habe der Beschwerdeführer unvermittelt vom Fahrstreifen auf den mit doppelter Sicherheitslinie abgetrennten Verzögerungsstreifen gewechselt und sei mit knappem Abstand vor den Personenwagen A.________ gefahren.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Dieser wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er bemängelt die Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Anklagevorwurf, den Aussagen der beiden Zeugen A.________ und B.________ sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers sachlich auseinander. Sie würdigt den Polizeirapport und die darin erwähnten Strassen- und Sichtverhältnisse. Sie gelangt zum Schluss, dass die Zeugenaussagen glaubhaft, die Schilderungen des Beschwerdeführers hingegen nicht überzeugend seien. Inwiefern diese Schlussfolgerungen willkürlich sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Er legt lediglich seine eigene abweichende Sicht zum Geschehen (Beschwerde, S. 4 ff., S. 11 ff.), zu den Wetterverhältnissen (Beschwerde, S. 7 f.) und zum Umstand dar, dass und weshalb er anfänglich Mühe gehabt habe, sich an die fraglichen Vorkommnisse zu erinnern (Beschwerde, S. 8 ff.). Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen versucht er mit Hinweisen auf deren mutmasslichen Alkoholkonsum zu untergraben (Beschwerde, S. 11 f.). Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie sich untereinander abgesprochen hätten (Beschwerde, S. 12). Auf die Urteilserwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik, auf welche im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill