Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_22/2012
Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission, c/o Obergerichtskanzlei, Gerichtsgebäude, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Anwaltsprüfung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ absolvierte im Mai 2011 im Kanton Zug die Anwaltsprüfung in den Fächern Zivilrecht, Strafrecht und Beurkundungsrecht, scheiterte jedoch im Strafrecht und hatte daher die Prüfung im öffentlichen Recht zu wiederholen. Am 24. August 2011 legte er die schriftliche Wiederholungsprüfung im Verwaltungsrecht ab. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: Prüfungskommission) teilte X.________ am 20. September 2011 mit, die Wiederholungsprüfung werde als ungenügend beurteilt, weshalb er gestützt auf § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung des Kantons Zug vom 3. Dezember 2002 (BGS 163.2) abzuweisen sei. Ein erneutes Gesuch um Zulassung sei erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) wies die von X.________ gegen die Verfügung der Prüfungskommission vom 20. September 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2012 ab.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. März 2012 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2012 aufzuheben und seine schriftliche Arbeit im öffentlichen Recht vom 24. August 2011 als genügend zu bewerten, eventualiter ihn erneut zur schriftlichen Prüfung im öffentlichen Recht zuzulassen, wobei ihm sämtliche Unterlagen in Schriftgrösse 12 zur Verfügung zu stellen seien, subeventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Prüfungskommission verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Vorliegend geht es um das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung aufgrund ungenügender Leistungen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist.
2.
Soweit - wie vorliegend - ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu prüfen.
2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung, welcher gemäss Art. 113 BGG grundsätzlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. An der Überprüfung des Gesamtergebnisses besteht ein Rechtsschutzinteresse, so dass die erteilte Note im Fach Verwaltungsrecht einer Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234; Urteil D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.2).
2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG deckt sich nicht mit dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Legitimation zur Überprüfung eines Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt daher grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als diejenige vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.1 S. 235).
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein der beschwerdeführenden Partei das erforderliche rechtlich geschützte Interesse nicht (vgl. BGE 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.); es kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur als willkürliche Auslegung einer Norm angerufen werden, welche die rechtssuchende Partei schützt. Gemäss § 4 Abs. 2 der Anwaltsprüfungsverordnung ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn die Kommission alle drei Arbeiten mindestens als genügend bezeichnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung steht somit nicht im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission, sondern ergibt sich aus den vergebenen Einzelnoten. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der willkürfreien und rechtsgleichen Ermittlung der Noten, welche dem Prüfungsergebnis zugrunde liegen, weil letzteres darüber entscheidet, ob ihm das Anwaltspatent erteilt wird (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, EG BGFA; BGS 163.1). Er ist somit im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV kann als spezifisches Grundrecht direkt angerufen werden (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191), und auch die Legitimation zur Anrufung von Art. 29 Abs. 2 BV als Verfahrensgarantie ist gegeben. Der Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf alle drei erhobenen Rügen zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.
2.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Diese verlangt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft die beschwerdeführende Partei das Willkürverbot an, muss sie dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Bewertung der Prüfungsarbeit. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Begründung der Prüfungskommission für den Abzug von Punkten geschützt habe. Aufgrund des "Lösungsschemas" sei nicht "Punkt für Punkt", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, nachvollziehbar, wie die schriftliche Prüfungsarbeit vom 24. August 2011 beurteilt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in ihrem Urteil das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) und die diesbezügliche Rechtsprechung nicht erwähnt habe. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben.
3.2 Die Parteien haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung eines Entscheids, um diesen allenfalls sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445).
3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Punkteabzug in der Aufgabe 1 ("Wie beurteilen Sie die Rechtslage?") damit begründet, dass die Ausführungen recht knapp ausgefallen und nicht immer ganz richtig seien. Zudem würden Ausführungen zum Rückbau völlig fehlen. Angesichts der offenen Fragestellung ist diese Begründung ausreichend.
Den Punkteabzug in der Aufgabe 2 ("Falls Sie im Auftrag von Kevin Müller ein Rechtmittel ergreifen werden, wo, wann und bei wem ist ein solches einzureichen? Welche Formvorschriften sind dabei zu beachten und was ist beizulegen?") begründete die Prüfungskommission damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Aktivlegitimation geäussert sowie den Ausschluss von Fax und Email und die beizulegende Vollmacht nicht erwähnt habe. Auch diese Begründung ist nachvollziehbar.
Bei der Aufgabe 3 ("Formulieren Sie das Rechtsbegehren.") rechtfertigte die Prüfungskommission den Punkteabzug folgendermassen: Das Rechtsbegehren sei insofern unvollständig, als die Aufhebung beider Entscheide verlangt werden müsste. Zudem würde ein Eventualantrag betreffend Rückbau bzw. eine Fristverlängerung dafür fehlen. Schliesslich sei die Kosten- und Entschädigungsfolge nur sinnvoll, wenn Verfahrens- oder Rechtsverletzungen geltend gemacht würden. Auch diese Erläuterungen genügen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Begründungspflicht vollauf. Die Vorinstanz hat die Begründung der Prüfungskommission zu Recht als ausreichend qualifiziert.
3.4 Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil das BehiG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht erwähnt, stellt keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Vorab ist festzuhalten, dass das Recht auf einen begründeten Entscheid nicht gleichzusetzen ist mit dem Recht auf einen korrekt begründeten Entscheid; auch ein (ex post) falsch begründeter Entscheid enthält eine Begründung und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zwingend. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Sehschwäche zu befassen hatte; hätte sie dies unterlassen, wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Vorinstanz hat sich jedoch einlässlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung aufgrund einer Sehschwäche nicht bestanden habe und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Aufsichtsperson oder die Prüfungsreferentin während der Prüfung darauf anzusprechen bzw. daran zu erinnern, dass er alle Unterlagen in Schriftgrösse 12 benötige. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall aus seiner Sehschwäche nicht ableiten kann, der Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1 Die Erwägungen der Prüfungskommission und der Vorinstanz, wonach seine Prüfungslösung keine Ausführungen zum Rückbau enthalte, seien offensichtlich unhaltbar. So habe er in seiner Prüfungsarbeit die Wiederherstellung des früheren Zustands, also den Rückbau erwähnt.
Diese Rüge kann nicht gehört werden. Der Passus "Wiederherstellung des früheren Zustands" erscheint lediglich in der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zur Aufgabe 1. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen Ausführungen zum Rückbau bei der Darlegung der Rechtslage als fehlend gewertet haben.
4.2 Weiter habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Darstellung der Prüfungskommission bestätigt, wonach die Prüfungsreferentin einem anderen Kandidaten auf dessen Frage hin geantwortet habe, die Aktivlegitimation sei zu prüfen. Die Auskunft zur Prüfung der Aktivlegitimation sei jedoch ungefragt erteilt worden.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt hätte; ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wäre ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 179 Rz. 18). Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet.
4.3 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in der vorinstanzlichen Erwägung, die Schriftgrösse an der Prüfung vom 24. August 2011 habe derjenigen der Prüfungssession von Mai 2011 entsprochen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre.
4.4 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Vorinstanz in ihrem Urteil erwogen, er habe die Schriftgrösse der anlässlich der Prüfung von Mai 2011 ausgeteilten Gesetze nicht beanstandet. Die diesbezügliche Rüge zielt daher ins Leere.
5.
Der Beschwerdeführer moniert sodann eine willkürliche Bewertung seiner Prüfungsarbeit.
Bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung eine besondere Zurückhaltung. Es schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse - beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen - sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; Urteile 2D_55/2010 vom 1. März 2011 E. 1.5; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.4; 2D_10/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3).
Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die gleichen Rügen vor wie im Zusammenhang mit der Begründungspflicht (vgl. E. 3). Nachdem dort in Bezug auf alle drei Aufgaben erwogen wurde, dass die Begründung der Prüfungskommission für die erteilte Bewertung nachvollziehbar ist (vgl. E. 3.3), kann eine krasse Fehlbeurteilung von vornherein ausgeschlossen werden. Eine willkürliche Bewertung der Prüfungsarbeit liegt demnach nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Prüfungsablauf als willkürlich und diskriminierend.
6.1 Der Sachverhalt hinsichtlich der Vorgeschichte und des Ablaufs der schriftlichen Prüfung vom 24. August 2011 ist unter den Parteien unbestritten. Demgemäss teilte der Beschwerdeführer der Prüfungskommission am 7. Juli 2011 schriftlich mit, seine Sehschärfe sei infolge okulärer Achromatopsie erheblich eingeschränkt, weshalb seine Lesegeschwindigkeit vermindert sei. Um Kleingedrucktes (kleiner als Schriftgrösse 12) zu lesen, bediene er sich einer Handlupe. Dadurch verliere er gegenüber Dritten mit einem normalen Visus zusätzlich Zeit. Weiter fehle es ihm an der Möglichkeit, Farben zu unterscheiden. Farbkodierte Pläne, wie sie im Baurecht vorgelegt werden könnten, seien für ihn nur bei deutlichen Kontrasten verständlich.
Anlässlich der Prüfungssession vom 24. August 2011 wurde die Prüfungsaufgabe dem Beschwerdeführer in der erforderlichen Schriftgrösse 12 zur Verfügung gestellt; die Gesetzestexte wurden jedoch versehentlich in einer kleineren Schriftgrösse abgegeben. Nach dem Verteilen der Unterlagen beobachtete die mit der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei, dass sich der Beschwerdeführer mit der Handlupe über die Gesetzestexte beugte. Sie begab sich an seinen Platz und erkundigte sich, ob die Gesetze für ihn so in Ordnung seien, was der Beschwerdeführer bejahte. Er beschwerte sich auch nicht bei der zu Beginn der Prüfung kurz anwesenden Prüfungsreferentin.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Prüfungskommission sei verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass ihm die erforderlichen Gesetze und Verordnungen an der Prüfung in Schriftgrösse 12 zur Verfügung stehen würden. Weil gegen diese Pflicht verstossen worden sei, habe er nicht die gleichen Chancen auf einen Prüfungserfolg gehabt, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden gewesen wäre. Dieser Mangel im Prüfungsablauf stelle eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar, weshalb ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die Prüfung zu wiederholen.
Die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot verletzt, indem sie ihn - den Beschwerdeführer - wegen seiner Behinderung schlechter gestellt habe als die übrigen Kandidaten. Als einzige Massnahme der Prüfungskommission habe die mit der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei ihm die Frage gestellt, ob die Gesetze für ihn in Ordnung seien. Im Hinblick auf ein faires Verfahren sei diese Frage gänzlich ungeeignet gewesen, da es evident gewesen sei, dass er die Gesetze nicht von blossem Auge habe lesen können. Mit seiner bejahenden Antwort habe er der Aufsichtsperson lediglich mitgeteilt, dass er sämtliche Gesetze und Verordnungen erhalten habe. Mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2011 habe er das Erforderliche getan, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Durch die Benutzung der Handlupe während der ganzen Prüfung habe er konkludent darauf hingewiesen, dass er die Gesetzestexte in einer Schriftgrösse von 12 benötigt hätte. Angesichts seines Schreibens vom 7. Juli 2011 und seines konkludenten Verhaltens während der Prüfung sei er weder verpflichtet noch sei es ihm zumutbar gewesen, erneut explizit seine behinderungsbedingten Bedürfnisse darzulegen. Dafür hätte er sich in Gegenwart der übrigen Kandidaten mit seiner Behinderung exponieren müssen. Ihm dies abzuverlangen würde eine Herabwürdigung oder Ausgrenzung bedeuten, da er mit der Sehbehinderung einen absolut höchstpersönlichen Bereich seiner selbst hätte preisgeben müssen.
6.3 Aufgrund seiner rechtzeitig geltend gemachten Sehbehinderung hatte der Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Anspruch auf entsprechende Anpassungen des Prüfungsablaufs (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c; Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Ob das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, hängt davon ab, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, anlässlich der Prüfung vom 24. August 2011 bei einer der Aufsichtspersonen zu intervenieren und die Abgabe der Gesetze in der erforderlichen Schriftgrösse zu verlangen.
6.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Prüfungskommission vorgängig schriftlich über seine Sehschwäche informiert hatte, spielt für diese Frage eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Obliegenheiten der rechtssuchenden Person ist der effektive Sachverhalt, wie er sich zugetragen hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Prüfungskommission die Unterlagen trotz der schriftlichen Information des Beschwerdeführers nur teilweise in der erforderlichen Schriftgrösse abgegeben und anlässlich der Prüfung die mit der Prüfungsaufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei den Beschwerdeführer explizit gefragt hatte, ob die Gesetze für ihn so in Ordnung seien, was dieser bejahte. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ohne entsprechende Nachfrage seitens der Aufsichtsperson gehalten gewesen wäre, diese von sich aus auf das Versäumnis aufmerksam zu machen, oder ob ihm dies aufgrund der prüfungsbedingten Anspannung nicht zumutbar gewesen wäre.
6.3.2 Grundsätzlich ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 IA 221 E. 5a am Ende S. 228; in Bezug auf die Prüfungsfähigkeit im Rahmen eines Examens vgl. Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6). Dieser Grundsatz muss umso mehr gelten, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - ausdrücklich nach allfälligen Mängeln gefragt wird. Die Interpretation des Beschwerdeführers, er habe der Aufsichtsperson nur mitgeteilt, dass er alle Gesetzestexte erhalten habe, ist im vorliegenden Kontext abwegig. Aus der Situation, in der die Aufsichtsperson den Beschwerdeführer mit der Handlupe lesend beobachtete und sich an seinen Platz begab, ergibt sich eindeutig, wie die Frage gemeint war.
Bei dieser Ausgangslage wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, der Aufsichtsperson mitzuteilen, dass er auf eine grössere Schrift angewiesen war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären die Gesetzestexte in einer grösseren Schrift besorgt worden oder aber bzw. zusätzlich hätte dem Beschwerdeführer eine Zeitgutschrift nach Ermessen der Prüfungskommission zugestanden werden können. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mit einer Intervention seinen Anspruch darauf gewahrt, dass der Prüfungsablauf seiner Sehbeeinträchtigung angepasst wird.
Die Verwirkung eines Rechts wegen verzögerter Rechtsausübung wird in der Lehre als Fallgruppe des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens behandelt, welches einen Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 64). Das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 107 IA 206 E. 3 S. 210 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 113). Die Behörde, welche im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Erklärungen einer Privatperson entgegennimmt, muss davon ausgehen können, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht. Aufgrund des Inhalts dieser Erklärung vertraut die Behörde darauf, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in die Pflicht genommen wird hinsichtlich eines Rechts, auf welches die Privatperson explizit verzichtet hat. Nach der Lehre kann allerdings nicht jedes Verhalten einer Privatperson Vertrauen auf Seiten der Behörde begründen. Die Erklärung bzw. das Verhalten der Privatperson muss klar an die Behörde gerichtet und geeignet sein, behördliches Vertrauen zu erwecken. Dies ist insbesondere in solchen Situationen zu bejahen, in denen die Privatperson zur Erlangung eines sie begünstigenden Verwaltungsakts Angaben, Zusagen oder Einwilligungen gegenüber den Behörden macht. Innerhalb dieser Konstellation können sowohl aktive (d.h. ausdrückliche Angaben) als auch passive Handlungen (d.h. konkludente Verhaltensweisen) Vertrauen begründen, wobei bei der Annahme konkludenten Verzichts auf Leistungsansprüche oder auf die Rüge von Verfahrensmängeln Zurückhaltung angebracht ist (vgl. zum Ganzen GÄCHTER, a.a.O., S. 195-197).
Der Beschwerdeführer erklärte während der Prüfung auf entsprechende Nachfrage der Aufsichtsperson hin ausdrücklich, die Gesetze seien für ihn so in Ordnung. Damit durfte die Prüfungskommission davon ausgehen, dass der Prüfungsablauf den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprach, so dass er vor dem Diskriminierungs- und Willkürverbot standhalten würde. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers musste die Prüfungskommission nicht damit rechnen, dass die Schriftgrösse der Gesetze nun doch eine Rolle spielen würde. Mit seiner Bestätigung, die Gesetze seien für ihn in Ordnung, hat der Beschwerdeführer das Recht auf weitere Massnahmen zum Ausgleich seiner Sehbehinderung verwirkt.
6.3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich in Gegenwart der übrigen Kandidaten mit seiner Behinderung exponieren müssen, dringt nicht durch. Abgesehen davon, dass seine Sehschwäche infolge der Benutzung der Handlupe bereits erkennbar war, ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Bekanntwerden einer Sehbehinderung eine diskriminierende Herabsetzung darstellen soll. Zudem wäre es möglich gewesen, das Anliegen kurz schriftlich zu notieren und der Aufsichtsperson auf diesem Weg mitzuteilen. Jedenfalls war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, die Aufsichtsperson mit der in einer Prüfungssituation ohnehin gebotenen Diskretion an seine Sehschwäche und die damit verbundenen Bedürfnisse zu erinnern.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid, wonach die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren sei, nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet; weder das Diskriminierungs- noch das Willkürverbot wurden verletzt.
7.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Festsetzung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Die Vorinstanz hätte ihm keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da er gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BehiG eine Beseitigung der Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vom Gemeinwesen verlangt habe und dieses Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenfrei sei.
Das BehiG erfasst nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes; auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz - abgesehen vom Bereich der Grundschule - nicht anwendbar (Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsberuf steht unter der Hoheit der Kantone (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), so dass Art. 10 Abs. 1 BehiG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner