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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_627/2012, 9C_636/2012
Urteil vom 17. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
9C_627/2012
S.________,
Beschwerdeführer,
und
9C_636/2012
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
S.________ ist Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 1'000.- (bis 8. Februar 2005 mit einer Summe von Fr. 50'000.-) und seine Ehefrau G.________ unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft "X.________ & Co" mit Sitz in Z.________. Gestützt auf eine Steuermeldung vom 8. Oktober 2008 erfasste die Ausgleichskasse Promea S.________ für die Beitragsperiode 2001 als Selbstständigerwerbenden und erhob aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 68'100.- einen persönlichen Beitrag (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 6'534.- sowie Zinsen von Fr. 1'905.75 (Verfügungen vom 31. Oktober 2008). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. März 2009 fest.
Nachdem die Ausgleichskasse gegenüber G.________ zunächst für die Beitragsperiode 2001 mangels selbstständigen Erwerbseinkommens keine Beiträge erhoben hatte (Verfügung vom 31. Oktober 2008), setzte sie mit Verfügung vom 24. April 2009 das beitragspflichtige Einkommen der G.________ für das Jahr 2001 ebenfalls auf Fr. 68'100.- fest. Auf Einsprache hin sistierte sie das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes.
B.
Die von S.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2009 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2010 ab. Die daraufhin eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 12. August 2010 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 6. März 2009 an die Ausgleichskasse Promea zurück, damit diese den Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn der Kommanditgesellschaft X.________ & Co für das Jahr 2001 ermittle und danach über die Höhe der Beiträge neu verfüge.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 erliess die Ausgleichskasse gegenüber S.________ eine neue Beitragsverfügung, worin sie seine Beiträge ermessensweise aufgrund der Hälfte des in der Steuermeldung enthaltenen Einkommens aus der Kommanditgesellschaft festsetzte. Dementsprechend hob die Ausgleichskasse gegenüber G.________ die Sistierung des Einspracheverfahrens auf und erliess am 4. Februar 2011 einen Einspracheentscheid, worin sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Beiträge auf der andern Hälfte des Gesellschaftseinkommens erhob. Die von S.________ gegen seine Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. April 2011 ab.
D.
Die hiegegen von S.________ und G.________ erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 10. Juli 2012 ab.
E.
Mit je separater Eingabe führen S.________ und G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Ausgleichskasse zur neuen Ermittlung der Beiträge zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Höhe der Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführenden für die Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft gegenseitig voneinander abhängig sind, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217, 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hielt in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, die Ausgleichskasse habe den beiden Beschwerdeführenden mit zwei separaten Schreiben vom 1. Oktober 2010 mitgeteilt, das Steueramt sei zur Aufteilung der gemeldeten Beiträge nicht in der Lage, weshalb sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gebeten würden, die Aufteilung des vom Steueramt gemeldeten Einkommens von Fr. 66'732.- und des gemeldeten Eigenkapitals von Fr. 1'779.- mitzuteilen. Daraufhin hätten die beiden Beitragspflichtigen mitgeteilt, leider seien die fraglichen Unterlagen der Gesellschaft für das Jahr 2001 infolge ausserordentlicher Umstände nicht mehr greifbar. Die Anfrage könne daher nicht beantwortet werden. Mit zwei weiteren separaten Schreiben vom 3. Januar 2011 habe die Ausgleichskasse den Ehegatten sodann die Gelegenheit gegeben, einen begründeten Antrag zu stellen, wie die Aufteilung vorgenommen werden solle. In ihren separaten Antworten vom 16. Januar 2011 hätten die Ehegatten lediglich auf frühere Unterlagen verwiesen und mitgeteilt, aus der ganzen Gerichtskorrespondenz gehe deutlich hervor, was Sache sei. Wiederholungen erübrigten sich. In der Folge habe die Ausgleichskasse die vom Bundesgericht geforderte Aufteilung ermessensweise vorgenommen und habe das Einkommen von Fr. 66'732.- sowie das Eigenkapital von Fr. 1'779.- hälftig aufgeteilt. Gestützt darauf kam das kantonale Gericht zum Schluss, da die Steuerverwaltung nicht in der Lage sei, eine nachvollziehbare Aufteilung des Gewinns vorzunehmen und die beiden Beschwerdeführenden auch nach zweimaliger Anfrage durch die Ausgleichskasse nicht bereit oder ebenfalls nicht in der Lage gewesen seien, diesbezügliche Angaben zu machen, erscheine es als sachgerecht, die von der Steuerbehörde gemeldeten Zahlen ermessensweise auf die Ehegatten je hälftig aufzuteilen.
3.2 In den beiden, nahezu gleichlautenden Beschwerden wird nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht erfolgt wäre. Ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern Ausgleichskasse und kantonales Gericht mit der ermessensweisen hälftigen Aufteilung der von der Steuerbehörde gemeldeten und im Übrigen unbestrittenen Zahlen Bundesrecht verletzt haben sollten. Nachdem die beiden Vorinstanzen im Anschluss an das erste bundesgerichtliche Urteil vom 12. August 2010 versucht haben, den Sachverhalt abzuklären, insbesondere beim Konkursamt, und die Beschwerdeführenden nicht willens oder nicht in der Lage waren, sachdienliche Angaben zur Aufteilung der Einkommen zu machen, hat die Ausgleichskasse zu Recht die Beiträge ermessensweise festgelegt. Die Einwendungen, soweit sie überhaupt sachbezüglich sind, sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_627/2012 und 9C_636/2012 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer