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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_692/2012
Urteil vom 18. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits wiederholt hingewiesen worden ist,
dass vorliegend der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid lediglich pauschal kritisiert, ohne sich konkret mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Folgen der Beweislosigkeit des behaupteten Vorliegens eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit aus dem Jahr 1980 bzw. den rund 30 Jahre später gemeldeten Beschwerden auseinanderzusetzen,
dass er statt dessen im Wesentlichen einzig eine zusätzliche medizinische Begutachtung mit der pauschal gehaltenen Begründung fordert, die von ihm eingereichten Akten würden sehr wohl eine unfallbedingte bzw. durch eine Berufskrankheit verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen,
dass damit offensichtlich keine hinreichende Begründung und somit keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz