Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_769/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug einer Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Y.________ (monatliches Existenzminimum Fr. 2'490.--, monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'000.--, pfändbare Quote Fr. 1'510.--) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem sich die Beschwerdeführerin konsequent der Teilnahme an der Einvernahme zur Pfändung entzogen habe, habe das Betreibungsamt zu Recht die Pfändung auf Grund der diesem bekannten Daten vollzogen, Mängel am Vollzug der Lohnpfändung seien keine ersichtlich, die Zuschläge bei der Existenzminimumsberechnung seien korrekt, als ebenfalls korrekt erweise sich die Streichung eines unbelegten Zuschlags von Fr. 800.-- auf Grund der fehlenden Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Lohnpfändung, schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim Betreibungsamt infolge veränderter Verhältnisse die Revision der Einkommenspfändung zu beantragen, die Aufsichtsbehörde sei dafür nicht zuständig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann