BGer 9C_855/2012 |
BGer 9C_855/2012 vom 25.10.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_855/2012
|
Urteil vom 25. Oktober 2012
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
|
Verfahrensbeteiligte |
G.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
|
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2012.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2012,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da die Begehren "Neubeurteilung ganzer Artikel 52 ATSG / Fristen, Schadenminderungspflicht", "keine neuen Kosten" und "Rückerstattung einbezahlter Kosten" keinen rechtsgenüglichen Antrag darstellen,
|
dass den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 25. Oktober 2012
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Meyer
|
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
|