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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_62/2012
2D_63/2012
Urteil vom 26. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Erlass der Staatssteuer 2010,
Erlass der direkten Bundessteuer 2010,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012, welches die Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) von X.________ gegen die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2012 abwies, womit dessen Begehren um Erlass der Staatssteuern 2010 in Höhe von Fr. 989.20 und der direkten Bundessteuer 2010 in Höhe von Fr. 84.70 abgelehnt worden war,
in die an das Bundesgericht adressierte, als "Widerspruch gegen das Urteil Steuergericht Kanton Solothurn" bezeichnete Eingabe von X.________ vom 24. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt und keine zulässigen Rügen erhebt,
dass ihm, mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass, ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; spezifisch zum Steuererlass nach Solothurnischem Recht Urteil 2D_17/2012 vom 19. März 2012, zum Erlass der direkten Bundessteuer Urteil 2D_41/2012 und 2D_42/2012 vom 6. August 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; s. auch BGE 133 I 185),
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller