Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1062/2012
Urteil vom 29. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 12. September 2012.
Erwägungen:
1.
X.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Mai 2004 in die Schweiz ein und verfügte alsdann über Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken, zunächst im Kanton Luzern, dann im Kanton Genf. Am 26. Januar 2009 heiratete er eine im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin, zu welcher er am 12. Februar 2009 zog und wo er, nun gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG, eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, zuletzt verlängert bis 25. Januar 2011. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im Oktober 2010 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen. Am 5. September 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 16. März 2012). Mit Urteil vom 12. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober (Postaufgabe 25. Oktober) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2 Streitig ist vorliegend, ob der seit rund zwei Jahren getrennt von seiner schweizerischen Ehegattin wohnende Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG beanspruchen kann, weil wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen. Er sieht einen derartigen wichtigen Grund darin, dass es ihm bis heute nicht möglich gewesen sei, in der Region Zürich eine geeignete Wohnung für ein Ehepaar zu finden. Das Verwaltungsgericht hat es - unter anderem unter Hinweis auf das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von rund 5'000 Franken - als unglaubwürdig erachtet, dass sich während zwei Jahren keine Wohnung habe finden lassen; namentlich seien keine Belege für die Wohnungssuche oder diesbezügliche abschlägige Bescheide vorgelegt worden. Weiter hat das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel am Fortbestand der Familiengemeinschaft trotz Trennung geäussert; so sei dem Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung im Januar 2011 die Adresse seiner Ehefrau erklärtermassen nicht bekannt gewesen; die Art der (behaupteten) Kontaktpflege sei nicht substantiiert oder belegt worden, auch habe sich die Gattin des Beschwerdeführers während des ganzen Verfahrens nie zu Wort gemeldet. Der Beschwerdeführer geht zwar auf diese Erwägungen ein. Was er dazu vorbringt, ist indessen weder geeignet, eine qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung noch - angesichts der grundsätzlich (und erst recht bei längerem Getrenntwohnen) restriktiven Handhabung von Art. 49 AuG (s. etwa Urteile 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3 und 2C_826/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.1) - die Verletzung schweizerischen Rechts bei der Anwendung dieser Norm aufzuzeigen.
2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller