BGer 8C_746/2012 |
BGer 8C_746/2012 vom 29.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_746/2012
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Urteil vom 29. Oktober 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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vertreten durch Advokat Philipp Simonius,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Schadenservice, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Unfallbegriff; Berufskrankheit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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C.________, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 2010 bei der Firma X.________ AG und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 25. Februar 2010 verspürte sie bei der Arbeit plötzlich einen starken Schmerz im Rücken und litt in der Folge unter anhaltenden Beschwerden. Am 22. April 2010 zeigte sich bei einer Magnetresonanzuntersuchung ein Bandscheibenvorfall, welcher am 7. September 2010 operiert wurde. Mit Verfügung vom 20. September 2010 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2011 lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass das Geschehen weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. August 2012 ab.
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C.
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C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr zufolge Unfalls, unfallähnlicher Körperschädigung oder (eventualiter) Berufskrankheit Heilbehandlung und Taggelder zuzusprechen, allenfalls nach Anordnung medizinischer Abklärungen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Gemäss der Unfallmeldung der Versicherten vom 7. Mai 2010 hatte sie am 25. Februar 2010 Waschpulver und Getränkepacks (6er) umplatzieren müssen. Beim Hochheben und Umstapeln habe sie plötzlich einen starken Schmerz in der Rückengegend verspürt. Auf Nachfrage der Allianz hin ("Wie und wann haben Sie sich die uns gemeldeten Beschwerden zugezogen? Genaue Beschreibung des Hergangs") gab sie am 1. Juni 2010 an: "Beim Hochheben der Ware die zum Umstapeln gedacht war um Platz zu machen für neue Ware". Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, beantwortete sie mit nein. Des Weiteren erklärte sie auf Frage hin, dass sie früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten habe.
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Nach den Angaben der Versicherten vom 7. Mai 2010 arbeitete sie nach dem Vorfall weiter und suchte, weil sie sich noch in der Probezeit befunden habe, nicht gleich einen Arzt auf. Aus den Akten ergibt sich, dass sie am 1. März 2010 Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, konsultierte. Gemäss dessen Krankengeschichte klagte sie über Rückenschmerzen, schwere Schmerzen im linken Bein und dass sie nicht mehr laufen könne. Er diagnostizierte eine Dorsoischialgie mit Hypästhesie des linken Beines und verordnete nach einer Laboruntersuchung eine medikamentöse Behandlung. Bei der nächsten Konsultation vom 25. März 2010 notierte der Hausarzt eine langsame Besserung (Bericht vom 2. Juli 2010). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich die Versicherte am 3. März und am 6. April 2010 in die Behandlung des Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, begab (Bericht vom 7. Juni 2010), welcher am 6. April 2010 eine akute Lumbalgie mit ISG-Blockierung diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Sie wurde des Weiteren seit dem 22. März 2010 durch Frau R.________, Heilpraktikerin, betreut (Bescheinigung vom 18. April 2010). Ab dem 21. April 2010 stand die Versicherte in Behandlung des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, (Attest vom 2. September 2010), welcher eine Magnetresonanzuntersuchung veranlasste. Diese zeigte gemäss Bericht vom 22. April 2010 einen intraforaminalen Bandscheibenvorfall L4/5 mit Tangieren der Nervenwurzel S1. Schliesslich wurde kernspintomographisch ein grosser medio-lateraler Bandscheibenvorfall LWK4/5 links dargestellt, worauf bei anhaltenden Beschwerden am 7. September 2010 im Krankenhaus Y.________, operiert wurde (Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 15. September 2010).
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3.
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3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
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Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.).
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Rechtsprechungsgemäss begründen ungewöhnliche Auswirkungen allein keine Ungewöhnlichkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt, insbesondere also dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann; in solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 u. 4.3.2 S. 79 ff.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.).
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3.2 Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen insbesondere auch dann als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt war und dieser zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).
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3.3 Im vorliegenden Fall waren bei der Arbeit als "Verkäuferin Hartwaren & Kasse" plötzlich starke Schmerzen im Rücken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin war damit beschäftigt, Waren zu transportieren, wobei es sich um Waschmittel- und Getränkepackungen mit sechs mal anderthalb Litern, somit um Gewichte von maximal 9kg, gehandelt habe.
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Es ergeben sich daraus keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nicht alltäglich und üblich wären. Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist insbesondere ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu verneinen, bedürfte es dazu doch erheblich schwererer Lasten. So waren die entsprechenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung etwa beim Heben von 25kg-Säcken mit Erde (Urteil 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4), einer Lautsprecherbox (30kg; Urteil U 65/02 vom 13. Dezember 2002), einer 85kg schweren Steinplatte (Urteil U 7/00 vom 27. Juli 2001), eines Radiators (100kg; Urteil U 110/99 vom 12. April 2000) oder einer 200kg schweren Glasscheibe (Urteil U 214/95 vom 23. Dezember 1996) nicht erfüllt.
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Dass die Versicherte, wie sie geltend macht, erst seit dem Vorfall vom 25. Februar 2010 unter beträchtlichen gesundheitlichen Beschwerden leide, vermag die Annahme, es habe sich damals ein Unfall im Rechtssinne ereignet, für sich allein nicht zu begründen. Der in der bildgebenden Untersuchung zwei Monate später festgestellte Bandscheibenvorfall könnte auch rein krankheitsbedingt und innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs aufgetreten sein, entspricht es doch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b). Der erlittene Bandscheibenvorfall könnte allenfalls dann für einen Unfall im Rechtssinne sprechen, wenn es zu einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit gekommen wäre.
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Dafür bestehen hier jedoch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte. Dass sich etwas Besonderes ereignet hätte, wird nicht geltend gemacht und wurde von der Versicherten auch auf Nachfrage hin ausdrücklich verneint. Nachdem sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt, unterliegt der Nachweis eines Unfalls strengen Anforderungen, wobei die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen hätte gesetzt werden müssen (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138; 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80).
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3.4 Damit sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall nicht erfüllt.
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4.
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Gemäss dem - gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG erlassenen - Art. 9 Abs. 2 UVV sind verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Sie sind in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgezählt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81; 123 V 43 E. 2b S. 45).
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Gesundheitliche Beschwerden wie die vorliegend zu beurteilenden lassen sich nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Schädigungen subsumieren, namentlich auch nicht unter die Muskelzerrungen gemäss lit. e. Das Bundesgericht hat sich zum Beschwerdebild der Lumbago beziehungsweise Lumbalgie oder "Hexenschuss" in BGE 116 V 145 eingehend geäussert (E. 4 S. 149 ff.) und erkannt, dass es, wie auch die Diskushernie, nach dem gesetzgeberischen Willen von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfasst werde (E. 5 S. 152 ff.). Eine andere Beurteilung der hier zunächst als "Dorsoischialgie" beziehungsweise "akute Lumbalgie" diagnostizierten Rückenbeschwerden lässt sich auch gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 15. Februar 2011 nicht rechtfertigen. Er erwähnt dort erstmals, dass der Bandscheibenvorfall auf eine LWS-Distorsion mit Muskelzerrung zurückzuführen sei. Ausschlaggebend ist, dass er die Versicherte ab dem 21. April 2010, somit zwei Monate nach dem Vorfall, betreute, die erstbehandelnden Ärzte jedoch keine solche Diagnose gestellt haben, sodass die ein Jahr später einzig von Dr. med. E.________ notierte Muskelzerrung nicht als selbstständige Diagnose neben der Lumbago (beziehungsweise Ischialgie) in Betracht fallen kann (BGE 116 V 145 E. 4d S. 151 f., 5c S. 153 f.).
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Im Übrigen wäre eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 UVV auch deshalb zu verneinen, weil es gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin an einem benennbaren äusseren Faktor fehlt (vgl. Urteil 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.1 und 3.4 und die in E. 3.3 zitierten Präjudizien).
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5.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass es sich bei ihrem Leiden um eine Berufskrankheit handeln könnte, und es werden diesbezügliche weitere Abklärungen beantragt. Eine Berufskrankheit ist indessen bei den vorliegend zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtsprechungsgemäss von vornherein zu verneinen.
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Nachdem das Leiden in der Liste arbeitsbedingter Erkrankungen im Anhang 1 zur UVV (Ziff. 2), welche der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG erlassenen hat, nicht enthalten ist, wäre gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nachzuweisen, dass die Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 109 (E. 3c S. 111 f.) auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b S. 189). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 Erw. 4c S. 189 f.; Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 E. 2).
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat im erwähnten Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten, in welchen auf verschiedene Studien und Statistiken verwiesen wurde, erkannt, dass strenge körperliche Arbeit einen signifikanten ätiologischen Faktor darstelle, eine übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4:1 statistisch hingegen nicht nachzuweisen sei, wobei der Fall eines Postbeamten zu beurteilen war (E. 3). Gleiches galt denn auch für einen Gipser (Urteil 8C_1029/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2.2), und ebenfalls in diesem Sinne war bereits im Fall eines rund sechzigjährigen Schauspielers entschieden worden, der sich anlässlich einer Vorstellung eine Diskushernie zugezogen hatte, als er eine auf ihn zuspringende, etwa 58kg schwere Kollegin aufzufangen hatte (auch wenn das Stück mit der fraglichen Sprungszene bereits rund hundertmal gespielt worden war und der Bandscheibenvorfall während der Arbeit auftrat, Urteil U 67/94 vom 10. Oktober 1994, ZBJV 1996 S. 489, E. 5). Es besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin, welche als Verkäuferin tätig war. So ergab auch die "Deutsche Wirbelsäulenstudie" im Jahr 2007 ein statistisch signifikant erhöhtes Risiko für einen Prolaps oder eine Chondrose in der Lendenwirbelsäule bei Verkäuferinnen, nicht aber eine stark überwiegende berufliche Verursachung (Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie, 2007, Heft 9, S. 277 ff., insb. 283 ff.). Auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers zufolge einer Berufskrankheit ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Advokat lic. iur. Philipp Simonius, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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