BGer 8C_774/2012 |
BGer 8C_774/2012 vom 29.10.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_774/2012
|
Verfügung vom 29. Oktober 2012
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte |
C.________,
|
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
|
vom 26. März 2012.
|
Nach Einsicht
|
in das Schreiben vom 22. Oktober 2012, worin C.________ die Beschwerde vom 26. September 2012 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2012 zurückzieht,
|
in Erwägung,
|
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
dass eine - wie vorliegend erfolgte - Rückzugserklärung ohne entsprechenden Antrag das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unberührt lässt (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 9C_129/2012 vom 1. März 2012 mit Hinweisen),
|
dass die zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) gegeben sind, zumal aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (erwähnte Verfügung 9C_129/2012),
|
dass demzufolge die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 (Sätze 2 und 3) BGG gewährt werden kann,
|
dass auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,
|
verfügt der Präsident:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
|
4.
|
Advokat Dr. Peter Bohny wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
|
5.
|
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 29. Oktober 2012
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Ursprung
|
Der Gerichtsschreiber: Batz
|