BGer 8C_810/2012 |
BGer 8C_810/2012 vom 29.10.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_810/2012
|
Urteil vom 29. Oktober 2012
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
Q.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
|
dass die Beschwerde sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten erschöpft, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend einzugehen,
|
dass im angefochtenen Entscheid etwa unter Verweis auf den dazu ergangenen BGE 136 I 297 näher erörtert ist, weshalb die in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehene Regelung rechtsmässig ist, insbesondere nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst,
|
dass der Beschwerdeführer darauf aber nicht näher eingeht, statt dessen einfach gegenteiliges behauptet,
|
dass dergestalt die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 BGG offensichtlich nicht genügt,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 29. Oktober 2012
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Ursprung
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|