Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_792/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 12. Oktober 2012 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in den Universitären Psychiatrischen Diensten abgewiesen und festgestellt hat, dass die 6-wöchige Massnahmefrist am 22. November 2012 ablaufe,
in Erwägung,
dass das Obergericht (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Durchführung einer Verhandlung) erwog, die ... leidende Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig, weshalb sie stationär begutachtet und behandelt werden müsse, weil andernfalls eine Abklärung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen wäre und sich die Beschwerdeführerin (mangels Einnahme der nötigen Medikamente) selbst gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer (trotz obergerichtlicher Rechtsmittelbelehrung keine Begründung enthaltenden) Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann