Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_167/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Y.________.
Gegenstand
Verlängerung der Erbausschlagungsfrist,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 17. September 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um eine weitere Erstreckung der Ausschlagungsfrist) dem Beschwerdeführer die Frist zur Erklärung der Ausschlagung der mütterlichen Erbschaft bis zum 15. November 2012 erstreckt, die Berufung im Übrigen jedoch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheide des Bezirksgerichts Zürich und der Vormundschaftsbehörde anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 17. September 2012 erwog, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB für eine (zweite) Erstreckung der Ausschlagungsfrist, im Übrigen erweise sich jedoch die Berufung, soweit sie überhaupt zulässig sei, als unbegründet, die Frage der korrekten Amtsführung durch die Vormundschaftsbehörde sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen sei, sodann habe der Beschwerdeführer zu den Auskünften der Vormundschaftsbehörde Stellung nehmen können, entgegen seiner Auffassung trage der Beschwerdeführer im nichtstreitigen Verfahren die Kosten und könne keine Entschädigung beanspruchen, das Obergericht sei gegenüber dem Bezirksgericht nicht weisungsbefugt, der obergerichtliche Entscheid werde von Gesetzes wegen begründet, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, die Kompetenz des Obergerichts beschränke sich auf die Bestätigung des angefochtenen Entscheids oder einen Neuentscheid oder eine Zurückweisung an die Vorinstanz, auf die weiter gehenden Anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 17. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann