BGer 6B_433/2012 |
BGer 6B_433/2012 vom 30.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_433/2012
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Urteil 30. Oktober 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verleumdung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ badete am 11. August 2007 während der Ausübung des Besuchsrechts gemeinsam mit seinen Kindern. Anschliessend trug er eine Wundsalbe auf eine Entzündung (Eiterpickel) an seinem Oberschenkel auf. Ob sich die betreffende Wundstelle nahe der Leiste oder näher beim Knie befand und ob A.________ dabei nackt oder mit Shorts bekleidet war, ist unklar. Ebenfalls unklar ist, ob er seine Tochter Z. aufgefordert hat, ihm bei der Wundversorgung zu helfen oder ob diese ihm von sich aus ihre Hilfe angeboten hat. In der Folge klebte Z. ein Pflaster auf die Wunde und befestigte es mit einem Leukoplast-Streifen. Hierauf fotografierte eines der Kinder die Wunde mit seiner Handykamera.
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B.________, welche die Kinder ab und zu betreute, sandte am 28. August 2007 einen Brief an A.________ mit Kopie an das Bezirksgericht Brugg, wo das Scheidungsverfahren A.________ hängig war, und schrieb unter anderem:
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"Wie krank sind sie eigentlich??? Das geht bei mir unter die Kategorie 'Missbrauch'!! (...)
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Mein Entsetzen ist derart gross, dass ich Sie hiermit ernsthaft darauf hinweise, dass ich eine Strafanzeige gegen Sie einreichen werde, sollte ich jemals wieder über derart scheussliche, unangebrachte, widrige Handlungen erfahren, für welche Sie Ihre Tochter oder einen Ihrer Söhne missbrauchen."
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B.
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Das Bezirksgericht Brugg büsste B.________ am 24. Januar 2011 wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) mit Fr. 250.--.
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Die Berufung der Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Mai 2012 ab.
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C.
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B.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Schreiben habe sie lediglich die Versorgung des Eiterpickels zwischen Hoden und Oberschenkel durch die Tochter Z. geschildert. Was sich effektiv zugetragen und so als wahr erwiesen habe, könne von vornherein nicht ehrverletzend sein.
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Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass im Verhalten des Beschwerdegegners keine sexuelle Komponente enthalten war (angefochtener Entscheid S. 8 Ziff. 3.2 am Ende). Die Beschwerdeführerin zieht diese Feststellung in Zweifel, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung willkürlich sein sollte.
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Entgegen der eigenen Darstellung hat die Beschwerdeführerin nicht bloss einen konkreten Sachverhalt geschildert. Sie beschreibt das Verhalten des Beschwerdegegners als krankhaft und scheusslich, spricht von Missbrauch der eigenen Kinder, droht dem Beschwerdegegner mit Strafanzeige und deutet an, er habe den Kindern eine Schweigepflicht auferlegt ("Es kommt immer mal alles raus"). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, können diese Äusserungen vom unbeteiligten Dritten nur so verstanden werden, der Beschwerdegegner habe an den Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen. Dieser Vorwurf ist ehrverletzend.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bemängelt, zum Tatbestandsmerkmal "wider besseres Wissen" sei im angefochtenen Urteil einzig und ohne konkreten Hinweis auf eine vertiefte Beurteilung lediglich nachzulesen, "hat sie wie angedeutet wider besseres Wissen gehandelt".
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Der Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz zieht unter anderem die Aussage der Beschwerdeführerin heran, sie habe im Verhalten des Beschwerdegegners "bereits Anfänge" gesehen und wenn etwas passiert wäre, wäre es allenfalls schon zu spät gewesen. Daraus ergebe sich, dass sie bewusst voreilig gehandelt habe bzw. im damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe sich straffällig verhalten. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht ein Handeln wider besseres Wissen bejaht.
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3.
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Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Borner
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