Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_397/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Birmensdorferstrasse 108, 8003 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Nachdem er ab 8. Juli 1998 krankgeschrieben worden war, meldete sich Y.________ im Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine ganze Invalidenrente - nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder - ab 1. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. In den Jahren 2002 und 2005 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Die infolge Umzugs des Versicherten nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich leitete im September 2009 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand einen Invaliditätsgrad von 25 % und hob die Rente mit Verfügung vom 19. August 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
B.
Die Beschwerde des Y.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2012 ab mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen.
C.
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 16. März 2012 und die Verfügung vom 19. August 2010 seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Frage nach einer seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes offengelassen. Es ist der Auffassung, die Verfügung vom 8. November 1999 sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen. Weil die Anspruchsberechtigung nach Lage der Akten auch pro futuro zu verneinen sei, hat es die Rentenaufhebung bestätigt.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig erfolgte.
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010).
3.1.2 Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteile 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1; 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Plädoyer 2011/1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Ob die Verwaltung bei der Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38, I 457/04 E. 2.2 und 4.1) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; 9C_941/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die IV-Stelle St. Gallen sei gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. E.________ (Berichte vom 8. Dezember 1998 und 30. April 1999) - der im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit ohne fachärztliche Qualifikation aufgeführt wird (http://www.medregom.admin.ch/) - von einem chronischen Zervikovertebralsyndrom, einer reaktiven depressiven Entwicklung sowie einem möglicherweise bestehenden leichten Sulcus-ulnaris-Syndrom und einer darauf beruhenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dr. med. E.________ habe die bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit funktionellen Defiziten, sondern (in erster Linie) mit den entsprechenden Angaben des Versicherten begründet. Die im Rahmen eines vierwöchigen Aufenthaltes in der Klinik V.________ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe indessen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben (Bericht vom 3. März 1999). Der Beschwerdeführer habe Dr. med. E.________ nach dem Klinikaustritt im Hinblick auf die Bescheinigung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit konsultiert. Die IV-Stelle habe auf die Einschätzung des Dr. med. E.________ nicht deshalb abgestellt, weil sie materiell überzeugender erschienen wäre, sondern weil der Arzt und der Versicherte gleicher Muttersprache seien.
3.3.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteile 9C_222/2012 vom 12. September 2012 E. 5.1.1; 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2).
3.3.3 Den Berichten des Dr. med. E.________ sind vorwiegend subjektive Angaben zu entnehmen. Selbst unter dem Titel "Befunde" verwies er auf subjektive Schmerzen, dadurch eingeschränkte Beweglichkeit und auf "umschriebene" Hypalgesie und Hypästhesie. Auch wenn er objektivierbare Befunde erheben konnte, legte er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern diese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten bewirken sollen. Dass in der Klinik V.________ gewisse Tests aufgrund subjektiver Schmerzangaben abgebrochen wurden, schliesst nicht aus, dass die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lege artis durchgeführt und die Arbeitsfähigkeit zuverlässig eingeschätzt werden konnte, zumal sich der Versicherte dort während vier Wochen stationär aufhielt. In einer kurzen Stellungnahme vom 11. Mai 1999 wies der IV-Arzt zwar in allgemeiner Weise darauf hin, dass Schmerzen einen hindern könnten, Konstanz-Tests korrekt zu absolvieren; daneben beschränkte er sich aber darauf, auf die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Klinik V.________ und jener des Dr. med. E.________ zu verweisen. Dessen Auffassung folgte er schliesslich unter zweimaligem Hinweis auf die türkische Sprache. Unter diesen Umständen kann nicht von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gesprochen werden.
3.3.4 Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
3.4 Zwar ist dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit Dr. med. A.________ (Bericht vom 16. April 2010) - beizupflichten, dass nach der Rechtspraxis im Zeitpunkt der Rentenzusprache (vgl. E. 3.1.2) ein Schmerzleiden ohne entsprechendes organisches Korrelat nicht, wie später mit dem Leitentscheid BGE 130 V 352 entschieden, nur ausnahmsweise einen Rentenanspruch begründen konnte. Indessen war auch damals der Untersuchungsgrundsatz zu befolgen und demnach aktenmässig eine genügende Grundlage erforderlich. Diese war im konkreten Fall nicht gegeben: Der Versicherte hat zutreffend erkannt, dass im Wesentlichen die beiden divergierenden Einschätzungen der Klinik V.________ einerseits und des Dr. med. E.________ anderseits vorlagen. Diese ist nicht überzeugend und wurde ohne sachliche Begründung übernommen (E. 3.3.1 und 3.3.4). Dessen Bericht vom 30. April 1999 fehlt zudem auch insofern die erforderliche Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), als er, der sich als "Arzt für Neurologie" bezeichnet, darin eine reaktive depressive Entwicklung diagnostizierte. In diesem Zusammenhang hielt er "stützende Gespräche in türkischer Sprache und evtl. [...] eine medikamentöse antidepressive Therapie" für angezeigt und eine Remission der "Symptome der Depression" für möglich; er wies explizit darauf hin, dass diesfalls "evtl. eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere körperliche Tätigkeiten" bestünde. Der Bericht bildet demnach keine genügende Grundlage für die Annahme einer lang andauernden (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; heute Art. 28 Abs. 1 lit b IVG), vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit jenem im vom Beschwerdeführer zitierten Fall 9C_994/2010 vom 12. April 2011 (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213 E. 3.2.2), wo ernsthafte Eingliederungsbemühungen fehlschlugen und die Rentenzusprache insbesondere (auch) auf den Erkenntnissen aus einem dreimonatigen stationären Aufenthalt zwecks kombinierter Abklärung von Belastbarkeit, Eingliederbarkeit, Leistungsfähigkeit und Verhalten beruhte. Im vorliegenden Fall konnte anlässlich eines zwar kürzeren, doch im Wesentlichen vergleichbaren Aufenthalts gerade keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 8. November 1999 zweifellos unrichtig und eine Rechtsverletzung bei der Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erkennbar. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann