BGer 5D_174/2012
 
BGer 5D_174/2012 vom 02.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_174/2012
Urteil vom 2. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach 2401,
8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 20. September 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'500.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, was insbesondere für den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Genugtuung an gemeinnützige Institutionen gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 20. September 2012 erwog, gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen beruhe die Betreibungsforderung (Busse von Fr. 600.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung, Kosten von Fr. 900.--) auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2010, nach der vom Beschwerdeführer selbst bestätigten Zustellung des Strafbefehls an seinen amtlichen Verteidiger sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren, gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringe der Beschwerdeführer vor Obergericht keine konkreten Rügen vor, es könne auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden, allfällige Mängel der Strafuntersuchung könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, weshalb es bei der Rechtsöffnung bleibe, der neue Antrag auf Erhöhung der Parteientschädigung von Fr. 35.-- auf Fr. 14'325.20 erweise sich zum Vornherein als unzulässig (Art. 326 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 20. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann