BGer 9C_769/2012 |
BGer 9C_769/2012 vom 02.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_769/2012
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Urteil vom 2. November 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Porchet,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 15. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene verheiratete G.________ meldete sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen u.a. vor Ort und Stelle (Bericht vom 23. Juni 2011) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. August 2011 einen Rentenanspruch.
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B.
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Die Beschwerde der G.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2012 ab.
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C.
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G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. August 2012 und die Verfügung vom 26. August 2011 seien aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
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2.
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Die Vorinstanz ist wie zuvor die IV-Stelle davon ausgegangen, die Versicherte würde überwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall den Haushalt führen, daneben aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie ermittelte daher den Invaliditätsgrad durch Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99, 104 V 135 E. 2a S. 136 in Verbindung mit BGE 130 V 343). Dabei hat sie auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Juni 2011 abgestellt. Danach beträgt die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, 24,5 %, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Die Beschwerdeführerin bestreitet den Status als Nichterwerbstätige. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 50 % erwerbstätig. Die Invalidität sei daher nach der gemischten Methode zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146). Weiter sei der Abklärungsbericht vom 23. Juni 2011 nicht beweiskräftig. Sodann gehe die Vorinstanz von einer unzumutbaren Schadenminderungspflicht ihres Ehemannes aus.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Grundsätze für die Beurteilung der Statusfrage und zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 sowie Urteil 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1).
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4.
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Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine im Aufgabenbereich Haushalt tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Wenn und soweit die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sich ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen oder auf arbeitsmarktlicher Empirie beruhen, geht es hingegen um Rechtsfragen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Weitern ist die Gewichtung der einzelnen Haushaltbereiche (vgl. dazu Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E. 5a und I 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b) eine Ermessensfrage. Die Feststellung über die Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist eine Tatfrage (Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007 E. 1.3).
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5.
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5.1 Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich keiner Erwerbstätigkeit nachginge, beruht auf einer einlässlichen Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände. Ein grober Fehler ist nicht erkennbar, auch nicht in Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde. Dass das kantonale Versicherungsgericht insbesondere der beruflichen Karriere mehr Gewicht beigemessen hat als der Angabe im Fragebogen für Gesuchstellende vom 5. Mai 2010, im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig zu sein, ist nicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar insoweit richtig die Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143). Diese Regel kommt hier indessen von vornherein nicht zur Anwendung, da es nicht um eine im Verlauf des Verfahrens nachträglich geänderte Sachverhaltsdarstellung geht. Ebenfalls kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) im Zusammenhang mit der Frage vorgeworfen werden, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin gesundheitlich bedingt eingeschränkt war. Es ist nicht anzunehmen, dass diesbezügliche Abklärungen zu verwertbaren Erkenntnissen führten. Dieser Auffassung ist offenbar auch die Versicherte selber, führte sie doch in der vorinstanzlichen Beschwerde aus, es liege auf der Hand, dass aus - hier interessierender - neurologischer Sicht keine Angaben betreffend den Gesundheitszustand über Jahre zurück gemacht werden könnten. Unbestritten ist, dass die hausärztlichen Berichte unklar sind hinsichtlich des Zeitpunktes, ab welchem die Arbeitsfähigkeit effektiv eingeschränkt war.
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Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht etwa deshalb unhaltbar, weil das kantonale Versicherungsgericht auch Umstände mitberücksichtigt hat, die nicht als ins Gewicht fallende Indizien gegen eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gelten können. Zu erwähnen ist etwa die Tatsache, dass sie nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, was nach Auffassung der Vorinstanz gegen eine ausserhäusliche Arbeit aus finanziellen Gründen sprechen soll. Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin auch die statistische Erwerbsquote von Frauen im Alter zwischen 25 und 54 Jahren nichts. Entgegen ihren Vorbringen ist sie nicht zur Kategorie der Frauen mit Partner und Kindern älter als 15-jährig (Erwerbsanteil: 74.1 %) zu zählen, sondern zu den Frauen mit Partner ohne Kind (Erwerbsanteil: 41.4 %; vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/04/blank/01/04/01.html).
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5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2011 in verschiedener Hinsicht. Ihre Vorbringen sind indessen nicht stichhaltig:
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5.2.1 Vorab legt sie nicht substanziiert unter Bezugnahme auf bestimmte Aussagen dar, inwiefern sie sich gegenüber der Abklärungsperson als Folge der kognitiven Defizite und der Dysarthrie kaum verständlich geschweige denn dezidiert habe ausdrücken können. Abgesehen davon finden sich für ein solch schwerwiegendes Handicap keine Hinweise in den Akten, insbesondere auch nicht in den medizinischen Unterlagen.
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5.2.2 Weiter sagt sie nicht, welche Hilfestellungen konkret dem bei der Abklärung vor Ort nicht anwesenden Ehemann nicht zugemutet werden können. Dessen angeblich eingeschränkte Belastbarkeit wird jedenfalls durch den Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. September 2012 nicht bestätigt. Gegenteils wird darin festgehalten, die letzte kardiologische Untersuchung im Mai 2012 habe eine gute körperliche Belastbarkeit gezeigt. Die wesentliche Einschränkung, und zwar in praktisch allen Bereichen des Haushalts, besteht darin, dass die Beschwerdeführerin zu vielen Verrichtungen aufgefordert werden muss. Diesbezüglich wird indessen nicht geltend gemacht, der Ehemann müsse die während des Tages liegen gebliebenen oder nicht beendeten Arbeiten selber machen. Einzig bei der Wohnungspflege wurde im Bericht festgehalten, er räume täglich auf, wenn er von der Arbeit nach Hause komme. Ebenfalls wird nicht vorgebracht, die Versicherte bedürfe aufgrund ihrer kognitiven Defizite der (vermehrten) Überwachung und Begleitung. Insgesamt kann nicht von überspannten Anforderungen an die Schadenminderungspflicht Familienangehöriger gesprochen werden.
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5.2.3 Nichts zu ihren Gunsten ergibt sich sodann aus der Rechtsprechung, wonach insbesondere bei psychischen Leiden der fachärztlichen Einschätzung der Fähigkeit, die gewohnten Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, unter Umständen mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Ergebnis der Abklärung vor Ort (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2 mit Hinweisen). Im Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 31. Mai 2011, auf den sie sich in diesem Zusammenhang beruft, wurde keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode erwähnt und festgehalten, unter der integrierten ambulanten Behandlung, in der sich die Versicherte befinde, sei von einer Besserung der Symptomatik auszugehen.
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5.2.4 In masslicher Hinsicht liesse sich fragen, ob die Abklärungsperson den gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege mit 15 % sowie Wäsche und Kleiderpflege mit 5 % hinreichend Rechnung trug. Indessen ergäbe sich selbst bei einer Behinderung von je 40 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
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5.3 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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