Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1095/2012
Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Stephan Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. September 2012.
Erwägungen:
1.
X.________, 1969 geborene Staatsangehörige von Kamerun, reiste Mitte 1996 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und heiratete einen Schweizer Bürger, worauf sie eine (zuletzt bis 2009 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erhielt. Sie trennte sich 2002 von ihrem Ehemann, die Ehe wurde 2006 geschieden. Im Juni 2001 reisten die beiden damals 15- bzw. zehnjährigen Söhne (geboren 1986 bzw. 1991) aus Kamerun zu X.________ in die Schweiz ein; sie erhielten im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Der ältere Sohn hat heute eine Niederlassungsbewilligung; das Verfahren betreffend (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des jüngeren Sohns, der am 22. Juni 2012 erstinstanzlich wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden ist, ist noch hängig.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft lehnte am 2. November 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von X.________ sowie des jüngeren Sohnes ab und wies beide aus der Schweiz weg. Im zweiten Umgang (nach einem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2011) verweigerte das Amt für Migration mit Verfügung vom 20. September 2011 die Bewilligungsverlängerung erneut. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 7. Februar 2012 ab. Das Kantonsgericht sodann sistierte das Verfahren betreffend die Verlängerung der Bewilligung des jüngeren Sohns und wies die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde bezüglich X.________ ab, unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise von 30 Tagen ab schriftlicher Eröffnung seines begründeten Urteils.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde vom 5. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung sei zu verzichten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 138 I 246; Urteil 2C_940/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin will einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten; sie beruft sich dazu auf die Beziehung zu ihrem älteren, 26-jährigen Sohn, der nunmehr über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Wie sie selber weiss, lässt sich aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die zwar als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor, und ein Abhängigkeitsverhältnis im beschriebenen Sinne wird mit den Ausführungen in Ziff. 5b der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Mangels Bewilligungsanspruchs ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig.
2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, womit allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Da sie keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat, fehlt ihr weitgehend die Berechtigung zu diesem Rechtsmittel (Art. 115 lit. b BGG); namentlich ist sie zur Willkürrüge nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185). Dass sich aus dem Grundrecht von Art. 8 EMRK in ausländerrechtlicher Hinsicht in ihrem Fall keine Rechte ergeben, ist in der vorstehenden E. 2.2 ausgeführt worden. Weitere Verfassungsrügen werden nicht erhoben (vgl. zur diesbezüglichen spezifischen Rügepflicht Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig.
2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind mithin der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller