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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_452/2012, 2C_453/2012
Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Daniel Schär und Barbara Stötzer, Rechtsanwälte,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Der tschechische Staatsangehörige X.________ lebte seit Langem mit seiner Ehefrau Y.________ und den beiden 1989 und 1999 geborenen Töchtern in der Schweiz, wo die Eheleute Eigentümer einer Wohnung in Zürich sind. X.________ ist Geschäftsführer und Eigentümer zweier Handelsgesellschaften in Tschechien, der S.________ a.s. und der T.________ s.r.o. Bis zur Steuerperiode 2006 sind die Eheleute rechtskräftig in Zürich eingeschätzt.
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2007 machten die Steuerpflichtigen geltend, X.________ sei in Tschechien ansässig. Mit Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 stellte sich das kantonale Steueramt Zürich auf den Standpunkt, X.________ sei nach wie vor in Zürich ansässig und daher hier steuerpflichtig. Gestützt darauf setzte es das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) und das steuerbare Vermögen auf Fr. ... (zum Satz von Fr ...) fest. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. August 2010 setzte das kantonale Steueramt aus den gleichen Gründen das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2007 auf Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) fest. Sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer wurde der ausländische Liegenschaftennettoertrag mangels Erfüllung von Auflage und Mahnung nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ... geschätzt. Die Einsprachen gegen diese Verfügungen blieben erfolglos.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde bzw. den Rekurs am 17. Mai 2011 ab. Mit Urteilen vom 14. März 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Entscheide.
B.
Vor Bundesgericht beantragen X.________ und Y.________, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 aufzuheben und die direkte Bundessteuer 2007 bzw. die Einkommens- und Vermögenssteuer 2007 (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) neu festzusetzen, indem die Beschwerdeführerin als in Zürich unbeschränkt und der Beschwerdeführer als für seinen Liegenschaftsanteil in Zürich beschränkt steuerpflichtig behandelt werde, unter Anwendung eines Steuersatzes nach Massgabe des gemeinsamen weltweiten Einkommens bzw. Vermögens beider Beschwerdeführer. Für die direkte Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) und für die Staats- und Gemeindesteuern seien das steuerbare Einkommen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht und das kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf eine Vernehmlassung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.
Erwägungen:
1.
Die beiden weitgehend identischen Beschwerdeschriften betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen gleich lautende Entscheide und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 2C_452/2012 und 2C_453/2012 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).
2.
2.1 Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 StHG (SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.
2.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
3.
3.1 Bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG und § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; nachfolgend: StG/ZH) wird das Einkommen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet, wobei die Steuer auf der Summe aller Einkünfte zu entrichten ist (sog. Faktorenaddition). Daraus wird umgekehrt gefolgert, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung das Einkommen der Ehegatten je selbständig besteuert wird (vgl. BGE 133 II 305 E. 4.1 S. 308; Urteile 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004 E. 3.2, in: StR 60/2005 S. 435, und 2A.353/2006, 2A.354/2006 vom 18. Januar 2007 E. 4, in: StR 62/2007 S. 352; Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1, 30 Ziff. 142.212 und 159 zu Art. 9 E-DBG; Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Juli 1994 zur Familienbesteuerung nach dem DBG, lit. A. 2a, publ. in: ASA 63 S. 284 ff., insb. S. 285; ebenso Ziff. 1.3 des Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG [http://www.estv.admin.ch]; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]).
3.2 Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens heranzuziehen (vgl. BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303; Urteil 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364; Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV, lit. B. 1a und b, in: ASA 63 S. 287 f.; Ziff. 2.1 des Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV; CHRISTINE JAQUES, Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 15 zu Art. 9 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 22 f. zu Art. 9 DBG; noch zur Wehrsteuer: BGE 73 I 408 E. 2 S. 409 ff.; 75 I 385 E. 3 S. 388 f.).
4.
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Steuerperiode 2007 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 StG/ZH sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 StHG, § 3 Abs. 2 StG/ZH).
4.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2a S. 56; 123 I 289 E. 2b S. 294).
4.3 Das Bundesgericht hat weiter in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis 31. Dezember 1994) - zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23-26 ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. BBl 1983 III 1, 86 zu Art. 3 E-StHG, 155 zu Art. 3 E-DBG): Nach wie vor gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt - wie nach altem Recht - der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGE 138 II 300 E. 3.3 S. 306 f. mit Hinweisen).
4.4 Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; § 132 Abs. 1 StG/ZH). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; §§ 133 ff. StG/ZH). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, die zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 V 300 E. 3.4 S. 307 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Pflichtigen hätten in den vorinstanzlichen Verfahren selbst angegeben, der Ehemann habe sich nur die Woche hindurch in Prag aufgehalten, um dort die Geschäfte seiner beiden Unternehmen zu führen, und habe das Wochenende bei seiner Familie in seiner Wohnstätte in Zürich verbracht. Die Pflichtigen hätten erstmals in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Angaben darüber gemacht, an wie vielen Tagen sich der Ehemann in der Schweiz bzw. in Tschechien sowie ferienhalber in Frankreich und Brasilien aufgehalten habe und dass er nicht jedes Wochenende, sondern "ungefähr jedes zweite Wochenende" in die Schweiz zurückgeflogen sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Lichte des Novenverbots als neue tatsächliche Vorbringen prozessual nicht statthaft seien, widersprächen sie den Ausführungen der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Ehemann jedes Wochenende in die Schweiz zurückgekehrt sei.
Die Beschwerdeführer rügen diese Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig und auf einer Rechtsverletzung beruhend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie bringen insbesondere vor, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe jedes Wochenende in Zürich verbracht, sei offensichtlich falsch. Dies hätte das Verwaltungsgericht (wie vorher das Steuerrekursgericht und die Steuerbehörde) bereits den mit der Steuererklärung eingereichten Kreditkartenabrechnungen über Flüge von Zürich nach Prag entnehmen können. Zusammen mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nur an Wochenenden in Zürich gewesen, ergebe sich bereits daraus ein sehr klares Bild von den Aufenthaltstagen: Man sehe, an welchen Tagen er nach Tschechien zurückgeflogen sei, d.h., an welchen Wochenenden er in Zürich war. Insbesondere lasse sich feststellen, dass die Rückkehr nach Zürich nicht wöchentlich war, sondern ungefähr alle zwei Wochen.
Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig war. Entscheidend ist, dass sämtliche Steuerbehörden ab Verfahrensbeginn die Ausführungen der Beschwerdeführer dahin gehend verstanden, dass der Ehemann während der Woche in Tschechien weilte und sich an den Wochenenden bei seiner Familie in Zürich aufhielt. Ab dem Veranlagungsvorschlag wurde dies denn auch mehrfach ausdrücklich so festgehalten, ohne dass die Beschwerdeführer je darauf reagiert und - wie erstmals vor Verwaltungsgericht - geltend gemacht hätten, der Ehemann weile nur jedes zweite Wochenende in Zürich bei seiner Familie. Dieses erstmalige Vorbringen vor Verwaltungsgericht wurde daher von diesem zu Recht als unzulässiges Novum qualifiziert. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführer auf die sich bei den Akten befindlichen Kreditkartenabrechnungen nichts zu ändern. Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Verlauf des Verfahrens mehrfach darauf verwiesen. Relevant ist jedoch, dass sie bis zum Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nie geltend machten, die Rückkehr nach Zürich sei bloss alle vierzehn Tage erfolgt. Auch die Behauptung, die Steuerbehörden hätten aus der Aussage, der Beschwerdeführer habe sich jeweils an den Wochenenden in Zürich aufgehalten, fälschlicherweise geschlossen, er habe sich nur wochentags in Tschechien aufgehalten und jedes Wochenende in Zürich verbracht, verfängt angesichts der mehrfachen und unzweideutigen Feststellungen der Steuerbehörden, denen zu keinem Zeitpunkt widersprochen wurde, nicht.
Damit hat das Bundesgericht von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich (mit Ausnahme von Ferienaufenthalten) jedes Wochenende bei seiner Familie in Zürich verbrachte.
4.5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz u.a. festgestellt, es fehle am Nachweis einer ständigen Wohnstätte in Tschechien im Jahre 2007. Die Pflichtigen hätten zwar behauptet, der Ehemann habe bei seinen Aufenthalten in Tschechien in einer Wohnung in dem ihm gehörenden Firmengebäude der T.________ s.r.o. an der A.________ gewohnt. Sie hätten jedoch nur rudimentäre Angaben zur Wohnung gemacht, indem sie deren Grösse auf "ca. 200 m2" veranschlagt und angegeben hätten, sie sei "mit neuen Möbeln und Ausrüstungsgegenständen" bestückt worden. Als Beweismittel hiefür hätten sie im Rekursverfahren pauschal auf "die in den nachgereichten Dokumenten 1-5 enthaltenen Bauabnahmen der eigenen Wohnung (ca. 200 m2)" verwiesen, die allesamt auf Tschechisch verfasst seien. Soweit Übersetzungen und weitere Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht worden seien, könne hierauf wegen des Novenverbots nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerdeführer rügen, diese Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich unter Verletzung von Beweisregeln zustande gekommen. Da sich - wie nachfolgend auszuführen sein wird - die Frage des Vorhandenseins einer Wohnstätte in Tschechien als nicht entscheidrelevant erweist, erübrigt sich, auf diesen Punkt weiter einzugehen.
4.5.3 Die Vorinstanz hat ferner ausgeführt, die gesamten aktenkundigen Umstände bis 2006 liessen erkennen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemannes in der Schweiz befunden habe: Bei einer Gesamtwürdigung hätten seine persönlichen und familiären Beziehungen gegenüber seinen wirtschaftlichen Beziehungen überwogen; diese hätten sich offensichtlich in der persönlichen Führung der Geschäfte seiner beiden in Tschechien domizilierten Firmen als "Wochenaufenthalter" erschöpft. Dieser Ansicht sei offenbar auch der pflichtige Ehemann gewesen, der in seiner "Aufwand-Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der Schweiz" vom Juli 2008 ausdrücklich mit Blick auf die Flugreisekosten Zürich-Prag-Zürich vermerkt habe: "Geschäftssitz Prag, Wohnsitz Zürich". Die Pflichtigen hätten nicht dargelegt, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2007 derart geändert hätten, dass daraus geschlossen werden müsste, der Ehemann habe in diesem Jahr seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Tschechien verlegt. Die Pflichtigen hätten es trotz zulässiger Aufforderung und Mahnung des kantonalen Steueramtes auch vor Steuerrekursgericht abgelehnt, Angaben darüber zu machen, wie oft der Ehemann von seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern in Tschechien besucht worden sei.
Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, soweit sie die genannten sachverhaltlichen Feststellungen betreffen, unrichtig wären. Abgesehen von ihrem Hinweis, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnstätte in Prag verfüge, dort als Eigentümer zwei bedeutende, international tätige Unternehmen mit rund 140 Angestellten leite und kein ausgeprägtes Privatleben mehr pflegen könne, benennen die Beschwerdeführer keinerlei Umstände, die auf irgendwelche weiteren Interessen oder soziale Kontakte in Prag schliessen liessen. Auch diesbezüglich ist daher bei der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Umstände auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzustellen.
4.6 Die Vorinstanz ist ausgehend von ihren sachverhaltlichen Feststellungen zum Schluss gekommen, Zürich bzw. die Schweiz erscheine als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemannes. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, insbesondere angesichts des Umstands, dass beide Beschwerdeführer bis zur Steuerperiode 2006 als in Zürich ansässig betrachtet sowie entsprechend besteuert wurden, und sie trotz Aufforderung weder darlegten, was sich im Jahr 2007 konkret geändert haben soll, noch irgendwelche persönlichen Beziehungen zu Prag bzw. Tschechien geltend machten, die über die dortige Arbeitstätigkeit hinausgehen.
Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Steuerrecht aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Lebensmittelpunkt abweichend lokalisieren wollen. Es trifft zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht eine Regelung besteht, wonach bei leitenden Angestellten, die Wochenaufenthalter sind, ausnahmsweise der Wochenaufenthaltsort als Hauptsteuerdomizil bezeichnet wird. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, lässt sich diese vereinfachende interkantonale Rechtsprechung jedoch nicht auf internationale Sachverhalte übertragen (vgl. PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 228 f.). Die für rein schweizerische Verhältnisse formalisierten Kriterien, wie insbesondere die "regelmässige Rückkehr" an den Familienort, machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn, alleine schon aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse: Es kann nicht erwartet werden, dass eine Person bei grösserer räumlicher Entfernung zwischen Arbeits- und Familienort bei jeder sich bietenden Gelegenheit an diesen zurückkehrt. In internationalen Verhältnissen können die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl. Urteil 2C_472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.3; LOCHER/MEIER/ VON SIEBENTHAL/KOLB, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, Loseblattwerk, B 4.2 Nr. 3).
Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch in Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Das OECD-Musterabkommen äussert sich in Art. 4 Abs. 2 lit. a zu Personen, die in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Als Ausgangs- und Bezugspunkt dient vorliegend die Fassung vom 11. April 1977, da sie dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien (vgl. E. 5) zugrunde liegt: "Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)" (zu den Fassungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a OECD-Musterabkommen vgl. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital, 2012, M-14 f., http://www.oecd.org unter Topics/Tax; zur Massgeblichkeit der jeweiligen Fassung des Musterabkommens bzw. des Kommentars DANIEL DE VRIES, Manuel de droit fiscal international, 2012, N. 159 ff.; STEFAN OESTERHELT, Bedeutung des OECD-Kommentars für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, ASA 80 S. 373 ff., insb. S. 379 ff.; MICHAEL LANG, Schweizer Bundesgericht zur DBA-Auslegung, in: Deutsches und internationales Steuerrecht, Festschrift für Christiana Djanani, 2008, S. 495 ff., insb. S. 499). Der OECD-Kommentar führt hierzu in unveränderter Fassung seit 1977 aus: "Verfügt die natürliche Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, zu welchem der beiden Staaten die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dabei sind ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat" (OECD, a.a.O., N. 15 zu Art. 4, C(4)-6/7 und C(4)-18; deutsche Übersetzung nach OECD, Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, OECD-Reihe Steuern, 1994-1996, N. 15 zu Art. 4).
Dem Konventionsrecht ist also eine vereinfachende Regelung für leitende Angestellte nicht bekannt, sondern es ist eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Indem die Wohnsitzbestimmung nach schweizerischem Recht in internationalen Verhältnissen dieser Konzeption folgt und nicht die für interkantonale Sachverhalte getroffenen speziellen Regelungen, beispielsweise für leitende Angestellte, übernimmt, wird insbesondere vermieden, dass eine ungerechtfertigte Unter- bzw. Nichtbesteuerung resultieren könnte.
Aufgrund der gesamten Umstände und der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe auch in der Steuerperiode 2007 in Zürich Wohnsitz gehabt und sei hier unbeschränkt steuerpflichtig gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StG/ZH.
5.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Ehemann sei 2007 in Tschechien steuerpflichtig gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid im Einklang mit dem Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-CZ; SR 0.672.974.31) steht.
5.1 Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-CZ für die Bestimmung der für die Anwendung des Abkommens massgeblichen Ansässigkeit für den ersten Prüfschritt Folgendes: Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) (lit. a). Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-CZ bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates (d.h. Tschechiens oder der Schweiz) dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
5.2 Vorliegend steht nach dem vorstehend Ausgeführten fest, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung des schweizerischen Steuerrechts als in der Schweiz ansässig zu betrachten ist. Umstritten ist jedoch einerseits, ob die Beschwerdeführer die Steuerpflicht des Ehemannes in Tschechien rechtsgenüglich nachgewiesen haben, was die erste Voraussetzung für die Vornahme der gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-CZ vorgesehenen kaskadenartigen Prüfung darstellt. Sodann ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in Tschechien über eine ständige Wohnstätte verfügt.
5.3 Beide Fragen können jedoch vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn sie zu bejahen wären, ergäbe sich gestützt auf die im Zusammenhang mit dem internen schweizerischen Recht ausgeführten Gründen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegt (vgl. E. 4). Demzufolge ist auch in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien von der steuerlich massgebenden Ansässigkeit in der Schweiz auszugehen.
6.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich Ausführungen zur internationalen Steuerausscheidung. Sie legen diesen Ausführungen jedoch - nach dem Vorstehenden zu Unrecht - zugrunde, dass der Beschwerdeführer als in Tschechien ansässig zu qualifizieren sei, und legen nicht dar, inwiefern die von den Vorinstanzen vorgenommene Steuerausscheidung, die auf der Ansässigkeit in der Schweiz basiert, unter dieser Prämisse unrichtig sein soll.
7.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_452/2012 und 2C_453/2012 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Egli