Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_750/2012
Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herrn Markus Koch, MAKO Treuhand,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (Steuerkommission für Unselbständigerwerbende,
Kreis 14), Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die von X.________ und Y.________ am 4. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Steuerkommission betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010;
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012, mit welchem der Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ aufgefordert wurde, seine Beschwerdeschrift bis zum 28. Juni 2012 zu verbessern und innert derselben Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen;
in das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, mit welchem das Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da innert der angesetzten Frist weder eine Nachreichung der Vollmacht noch eine Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgt sei;
in die von X.________ und Y.________ hiergegen am 6. August 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie in ihre aufforderungsgemäss korrigierte Eingabe vom 16. August 2012 (Substantiierung der Beschwerdebegründung; Nachreichung von Beilagen und Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren);
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,
in Erwägung,
dass auf die frist- und nach Korrektur nunmehr auch formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten mit Eingabe vom 27. Juni 2012 sehr wohl eine verbesserte Beschwerdeschrift sowie die verlangte Vollmacht beim Verwaltungsgericht eingereicht, doch sei diese aufgrund eines Kanzleiversehens der Vorinstanz nicht zu den Akten genommen worden;
dass das Verwaltungsgericht diese Darstellung ausdrücklich bestätigt und zur Erklärung darauf hinweist, dass in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Juni 2012 weder auf die Geschäftsnummer des bereits hängigen Verfahrens noch auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 betreffend Nachfristansetzung Bezug genommen worden sei;
dass das Urteil der Vorinstanz somit auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) beruht, was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zutreffend einwenden;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG);
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Bemühungen der nichtanwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), zumal der Rechtsvertreter einerseits die Entstehung des hier vorliegenden Kanzleiversehens begünstigte, da er in der von ihm verfassten Eingabe vom 27. Juni 2012 unbestrittenermassen nicht auf die Geschäftsnummer oder die Instruktionsverfügung des Verwaltungsgerichts Bezug nahm, und andererseits auch die von ihm formulierte Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene formelle Mängel aufwies, welche die Ansetzung einer Nachfrist notwendig machten,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler