Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_614/2012
Urteil vom 8. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marco Mona,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juni 2012.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die dem 1952 geborenen B.________ seit 1. August 2003 ausgerichtete ganze Invalidenrente am 28. September 2010 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob, weil sie zum Schluss gelangt war, die ursprüngliche Rentenzusprechung (nebst der ganzen Rente ab 1. August 2003 [gemäss Verfügung vom 26. März 2004] Viertelsrente ab 1. Februar 2002 und halbe Rente ab 1. Mai 2002 [gemäss Verfügung vom 12. April 2002]) sei zweifellos unrichtig gewesen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies,
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die sich aufdrängenden Massnahmen für seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu treffen, eventuell sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, die gesundheitliche Situation des früher als Buschauffeur tätig gewesenen Versicherten habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprechung wesentlich verbessert und dieser könnte nunmehr mit einer leidensangepassten, vollzeitlich ausgeführten Arbeit ein Einkommen von Fr. 55'478.- verdienen,
dass sich verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 85'614.- ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 35 % ergebe, welcher keinen Rentenanspruch begründet,
dass die Vorinstanz zu diesem Ergebnis gelangt ist, indem sie den Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ohne die Verwertbarkeit der laut ihren Erkenntnissen wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen,
dass eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraussetzt, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, weshalb der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären ist,
dass diese Praxis auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (SZS 2012 S. 363, 9C_367/2011; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011),
dass den Rentnerinnen und Rentnern damit nicht zugebilligt wird, dass sie einen Besitzstandsanspruch geltend machen können, sondern nur zugestanden wird, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (SZS 2012 S. 363),
dass IV-Stelle und Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen haben, ohne die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit konkret zu beurteilen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme in die Wege zu leiten,
dass das kantonale Gericht zwar eine Ausnahme vom oben erwähnten Grundsatz angenommen hat, indem es den Versicherten als agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person qualifizierte, dem trotz seines Alters von 58 Jahren zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung eine Selbsteingliederung zumutbar sei,
dass das Bundesgericht eine solche Ausnahme im Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 bei einem bei Rentenaufhebung 60jährigen Versicherten bejaht hat,
dass in jenem Fall indessen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Versicherte nur mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer sowie beruflicher Massnahmen wiederum eine erwerblich verwertbare Leistung erbringen könne, nachdem eine fachärztliche Expertise volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlichen leichten, angepassten Tätigkeit attestiert hatte und der Versicherte über Eigenschaften (sportlich, gewandt, gesellschaftlich integriert u.ä.) verfügte, welche trotz fortgeschrittenen Alters im Sinne einer Ausnahme eine Selbsteingliederung als naheliegend erscheinen liessen,
dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nirgends entsprechende Fähigkeiten bescheinigt werden, weshalb insoweit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, die für das Bundesgericht nicht verbindlich und einer Berichtigung zugänglich (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist,
dass weder eine harmonische Beziehung mit der Ehefrau und ein intaktes familiäres Umfeld noch die Kontakte zu den Kollegen aus dem Turnverein (psychiatrisches Gutachten der Frau Dr. med. O.________, vom 20. März 2009) als Eigenschaften gewertet werden können, die ausnahmsweise berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung entbehrlich machen,
dass schliesslich die Gutachterin selbst berufliche Massnahmen im Sinne einer aktiven Hilfestellung durch die Verwaltung bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als sinnvoll erachtet hat, worauf im Übrigen auch im angefochtenen Entscheid hingewiesen wird,
dass die gesamten Umstände - nebst dem Alter von 58 Jahren bei der Aufhebung der Invalidenrente der Bezug einer ganzen Rente während 7 Jahren und damit verbunden die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt - den Schluss verbieten, der Beschwerdeführer könnte sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbst eingliedern,
dass die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsschritten unter diesen Gegebenheiten Bundesrecht verletzt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und diese dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. September 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. November 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer