BGer 4A_614/2012 |
BGer 4A_614/2012 vom 12.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_614/2012
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Urteil vom 12. November 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kaufvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. März 2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 80'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und gleichzeitig die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Widerklage abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Obergericht mit Beschluss vom 29. Juni 2012 abgewiesen und dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.-- angesetzt wurde;
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dass das Obergericht auf die Berufung mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 beim Bundesgericht "Beschwerde gegen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon; Unentgeltliche Prozessführung" einreichte und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Bezirksgerichts richtet;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 15. Oktober 2012 - soweit die darin enthaltenen Ausführungen auf den Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2012 bezogen werden - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt, in denen er darlegen würde, weshalb das Obergericht Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem es auf seine Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich auf den Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2012 bezieht, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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