Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_686/2012
Urteil vom 12. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter L. Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. O.________,
2. P.________,
3. Q.________,
4. R.________, bestehend aus:,
4.1 S.________,
4.2 T.________,
4.3 U.________,
alle vertreten durch Advokat Jacques Butz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbvertrag, Anfechtung eines Testamentes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehegatten E.________ und F.________, die am 18. November 1938 geheiratet hatten, schlossen am 20. März 1978 einen Ehe- und Erbvertrag. Sie unterstellten sich dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 1) und sahen vor, dass der überlebende Ehegatte das im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten solle, da die gemeinsamen vier Kinder bereits Erbvorbezüge erhalten hätten, die ihren erbrechtlichen Anspruch wertmässig überstiegen (Art. 2 und Art. 3). Die Ehegatten bestimmten weiter, dass nach dem Tod des Zweitversterbenden oder bei gleichzeitigem Ableben der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben fallen solle (Art. 4) und dass sich der Überlebende schon heute verpflichte, im Fall einer Wiederverehelichung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung einzugehen, durch die das Erbrecht der Kinder eingeschränkt werden könnte (Art. 5 des Ehe- und Erbvertrags).
A.b F.________, Jahrgang 1916, starb am 10. Juli 1993. Nach ihrem Tod verfasste E.________ am 8. September 1998 eigenhändig ein Testament. Er bestimmte darin, dass seine Liegenschaft L.________ an X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1954, gehen sollte.
A.c Am 17. März 2006 starb auch E.________ (Erblasser), Jahrgang 1906. Gesetzliche Erben sind seine vier Kinder, nämlich O.________, Jahrgang 1938, P.________, Jahrgang 1940, Q.________, Jahrgang 1942, und R.________, Jahrgang 1945, der seinerseits am 2. Juli 2008 starb und an dessen Stelle seine gesetzlichen Erben traten, nämlich seine Ehefrau S.________, Jahrgang 1944, T.________, Jahrgang 1971, und U.________, Jahrgang 1974 (Beschwerdegegner).
B.
Die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben fochten das Testament des Erblassers gerichtlich an. Sie beantragten, das Testament vom 8. September 1998 vollumfänglich aufzuheben resp. das darin an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Vermächtnis auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage gut und hob die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 auf (Urteil vom 6. September 2011). Die Beschwerdeführerin legte dagegen eine Berufung ein, die das Kantonsgericht Basel-Landschaft abwies (Entscheid vom 26. Juni 2012).
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht den Antrag, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Im Kapitel "Allgemeine Verfahrensbestimmungen", die für alle Beschwerden gelten, sieht Art. 42 Abs. 2 BGG vor, dass in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Diese formellen Anforderungen kann eine Beschwerdebegründung nicht erfüllen, die sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht unterscheidet und sich im Übrigen mit der Berufungsschrift im kantonalen Verfahren praktisch wortwörtlich deckt. Sie setzt sich damit in keiner Weise mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung ist nicht einzuräumen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.). Wie bis anhin unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG; BS 3 531) gilt insoweit ein Verweisungsverbot, das ein Beschwerdeführer nicht dadurch umgehen kann, dass er seine Ausführungen vor kantonalen Gerichten in die Beschwerdeschrift hineinkopiert. Denn das Verweisungsverbot bezweckt nicht nur, dem Bundesgericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll den Beschwerdeführer vielmehr dazu zwingen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zwangsläufig nicht geschehen kann, wenn lediglich auf frühere und damit vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte Eingaben verwiesen und in kantonaler Instanz Vorgebrachtes praktisch wörtlich wiederholt wird (vgl. die Hinweise bei LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797 ff., S. 869 ff. Ziff. 6.3.2, und zum bisherigen Recht bei GEORG MESSMER/HERMANN IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 114 S. 153; seither, z.B. Urteile 5A_308/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3 und 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 3.1.2).
2.
Zu prüfen ist vorweg, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt. Die Beschwerdeführerin fasst einleitend die Erwägungen des kantonsgerichtlichen Entscheids zusammen und legt dar, welche drei Fragen streitig sind (S. 9 f. Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Ihre Rechtsrügen begründet sie wie folgt:
2.1 In ihrer Berufungsschrift hat sich die Beschwerdeführerin zunächst mit der "Bindungswirkung des Erbvertrags vom 20. März 1978" befasst (S. 5 ff. Ziff. 8-12 der Berufungsschrift). Das Kantonsgericht hat die umstrittenen Bestimmungen des Erbvertrags ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass Ziff. 4 des Ehe- und Erbvertrags vertraglicher Natur sei und nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben werden könne (E. 5.1 S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids). Unter der Überschrift "Qualifikation der Bestimmungen im Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 als bindende oder als testamentarische und somit widerrufbare Klauseln" legt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine praktisch wörtliche Abschrift ihrer Berufungsschrift an das Kantonsgericht vor (S. 10 ff. Ziff. 13-17 der Beschwerdeschrift). Abgesehen von der neuen Überschrift unterscheiden sich die Eingaben lediglich darin, dass statt "Kinder" neu "Nachkommen" und statt "sprich der Berufungsklägerin" (S. 7 Ziff. 11 der Berufungsschrift) neu "sprich der Beschwerdeführerin" (S. 13 Ziff. 16 der Beschwerdeschrift) geschrieben steht. Nebst unbedeutenden Umformulierungen und Streichungen (z.B. S. 11 f. Ziff. 13 und 14 sowie S. 13 Ziff. 16 der Beschwerdeschrift) sowie einzelnen Anpassungen der Querverweise (S. 12 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift) wird in der Zusammenfassung "Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts" (S. 7 Ziff. 12 der Berufungsschrift) einfach "und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft" (S. 13 Ziff. 17 der Beschwerdeschrift) ergänzt und - wie auch andernorts (z.B. S. 12 Ziff. 16) - derselbe Schreibfehler wiederholt (S. 13 Ziff. 17: "Denn es sind eben gerade genügen[d] Anzeichen ... vorhanden, ...").
2.2 Der zweite strittige Punkt betrifft die "Frage des Widerspruchs des Testaments zum Erbvertrag" (S. 8 f. Ziff. 13 und 14 der Berufungsschrift und S. 13 f. Ziff. 18 und 19 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hat sich mit der Frage einlässlich befasst und dafürgehalten, da das Testament den Nachlass um die Liegenschaft schmälere, widerspreche es dem Erbvertrag (E. 5.3 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Die Eingabe an das Bundesgericht stellt eine praktisch wörtliche Abschrift der Eingabe an das Kantonsgericht dar. Die Übereinstimmung belegt bereits der erste Satz, der in der Berufungsschrift "Das Bezirksgericht geht von einem Widerspruch aus" (S. 8 Ziff. 13) lautet und in der Beschwerdeschrift lediglich um "das Kantonsgericht" ergänzt wird, wobei das Tätigkeitswort versehentlich in der Einzahl "geht" stehen geblieben ist (S. 13 Ziff. 18: "Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft geht von einem Widerspruch... aus"). Die weiteren Unterschiede in den Rechtsschriften betreffen wiederum lediglich Anpassungen der Parteibezeichnungen und andere Nebensächlichkeiten (z.B. "Nachkommen" statt "Kinder").
2.3 Die dritte Streitfrage betraf die "Dauer der Bindungswirkung des Erbvertrags vom 20. März 1978" (S. 9 ff. Ziff. 15-18 der Berufungsschrift und S. 14 ff. Ziff. 20-23 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hat eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB durch den Abschluss eines Erbvertrags verneint und ergänzt, auch der Hinweis auf die clausula rebus sic stantibus verfange nicht (E. 5.4 S. 12 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeschrift ist auch diesbezüglich eine Kopie der Berufungsschrift im kantonalen Verfahren. Es finden sich dieselben Schreibfehler (z.B. in Ziff. 20 S. 14 und in Ziff. 23 S. 16 der Beschwerdeschrift bzw. in Ziff. 15 S. 9 und in Ziff. 18 S. 10 der Berufungsschrift). Nebst Anpassungen der Parteibezeichnungen und wenigen Umformulierungen findet sich in Ziff. 21 S. 15 der Beschwerdeschrift ein längerer Einschub, der indessen rein appellatorischer Natur ist und damit keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bedeutet.
3.
Die Beschwerdeschrift erweist sich insgesamt als eine praktisch wörtliche und nur in formalen Nebenpunkten angepasste und ergänzte Abschrift der Berufungsschrift im kantonalen Verfahren. Die Beschwerdebegründung erfüllt damit die formellen Anforderungen offensichtlich nicht, so dass darauf im beschleunigten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. In Anbetracht der veröffentlichten ständigen Praxis des Bundesgerichts hat sich ihr Begehren von Anfang an als aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Rücksicht auf ihre ausgesprochen prekäre wirtschaftliche Lage ist auf die Erhebung von Gerichtskosten indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer L.
Der Gerichtsschreiber: von Roten