Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_721/2011
Urteil vom 12. November 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Konkurrenz; Zuständigkeit; Anklageprinzip; faires Verfahren, Verfahrenssprache; Dokumentationspflicht, Akteneinsicht, rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X.________, Y.________ und Z.________ wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung). Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten in den Wochen vor ihrer Festnahme am 15. April 2010 in der Schweiz und in Italien Vorkehrungen getroffen, um mittels einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung, deren Komponenten sich im Zeitpunkt ihrer Festnahme in der Nähe des Albispasses in dem von ihnen benützten Mietwagen befunden hätten, eine Brandstiftung zu verüben. Sie hätten am 15. April 2010 in dem von ihnen in Bellinzona gemieteten Personenwagen Sprengstoffe und andere Gegenstände verborgen und weitergeschafft. Im Kofferraum des Mietwagens hätten sich fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit total zwölf Litern Benzin und zwei Liter Motorenöl befunden. In den Stiefeln der Mitangeklagten Y.________ seien zwei Päckchen Sprengstoff der Marke Eurogelatina (total 476 g) verborgen gewesen. Die Mitangeklagte Y.________ habe um ihre Taille, unter der Kleidung, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln getragen. Die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, am 15./16. April 2010 unter Einsatz dieser Gegenstände einen Anschlag zum Nachteil des im Bau befindlichen Nanotechnologiezentrums der A.________ in B.________ zu verüben, wie sich aus den im Mietwagen sichergestellten zahlreichen Bekennerschreiben ergebe.
B.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 StGB) sowie des Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 8 Monaten respektive 3 Jahren und 4 Monaten beziehungsweise 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen. In Bezug auf Z.________ widerrief sie den bedingten Vollzug zweier Vorstrafen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ordnete gestützt auf Art. 231 StGB an, dass die drei Verurteilten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten sind. Vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung wurden die drei Angeklagten freigesprochen.
Die drei Verurteilten erheben in getrennten Eingaben Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.
Y.________ stellt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht die Rechtsbegehren, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 sei, soweit sie betreffend, aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die im Rahmen der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge nachträglich gutzuheissen, die Beweise zu erheben und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme sowie zur Einreichung weitergehender Anträge zu unterbreiten. Es sei eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK festzustellen. Y.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesstrafgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Y.________ nimmt zur Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts in einer Replik Stellung. Sie beantragt unter anderem Einsichtnahme in die Video- und Tonaufnahmen der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils dieselben Rügen, Letztere teilweise mit unterschiedlicher Begründung. Es rechtfertigt sich nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.
2.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Zuständigkeit der Vorinstanz.
2.1 Die Anklage und ihr folgend die Vorinstanz werfen den Beschuldigten strafbare Vorbereitungshandlungen "einige Wochen vor dem 15.04.2010 bis zum 15.04.2010 (Festnahme beim Albispass/Zürich um 18.30 Uhr) in Italien und in der Schweiz (Kantone Tessin, Zürich und andernorts)" vor.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frage der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) sei nicht geklärt, und insoweit seien die Beschuldigten elementarer Verteidigungsrechte beraubt worden. Solange die Berichte italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach erfolglos beantragt worden sei, nicht überprüft werden könnten, sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Beschuldigten über Wochen überwacht hätten. Die fraglichen italienischen Berichte und die Befragung von italienischen Beamten entsprechend den Beweisanträgen könnten darüber Aufschluss geben, ob die Zuständigkeit für die genannten Vorbereitungshandlungen überhaupt für die Schweiz gegeben sei oder vielmehr den italienischen Behörden zustehe.
2.3 Die Rüge ist unbegründet. Die These der Beschwerdeführerin, dass sie und die beiden Mitangeklagten von den italienischen Behörden in Italien überwacht worden seien, berührt die Frage der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht. Strafbar nach Art. 260bis StGB ist auch, wer die Vorbereitungshandlungen im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen (Art. 260bis Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Beschwerdeführerin verübte zudem Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (auch) in der Schweiz. Dass das Bundesstrafgericht nicht nur zur Beurteilung der eingeklagten Sprengstoffdelikte, sondern auch zur Beurteilung der inkriminierten Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung innerstaatlich sachlich zuständig ist, stellt die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Abrede.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, namentlich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK.
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft in ihrer Anklageschrift vom 6. Mai 2011 (Akten p. 13 100 001 ff.) der Beschwerdeführerin und den beiden Mitangeklagten vor, sie hätten sich in den Wochen vor dem 15. April 2010 und bis zu ihrer Festnahme am 15. April 2010 wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen schuldig gemacht, indem sie sowohl in Italien wie auch in der Schweiz planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen getroffen hätten, deren Art und Umfang zeigen, dass sie sich angeschickt hätten, eine Brandstiftung an dem sich damals im Bau befindlichen Nanotechnologiezentrum der A.________ in B.________ zu verüben. Die Angeklagten X.________ und Z.________ hätten sich am 14. April 2010 von Bergamo/I zunächst mit dem Zug und dann mit dem Schiff, via Mailand und Luino reisend, in die Schweiz begeben. Sie seien nach Bellinzona weitergefahren, um dort ein Fahrzeug zu mieten und in der Gegend einen Airspray und einen Schraubenzieher zu kaufen. Am 15. April 2010 sei die Angeklagte Y.________, ebenfalls von Bergamo/I her via Luino in die Schweiz einreisend, nach Brissago/TI gefahren, wo sie von Z.________ und X.________ mit einem Mietwagen abgeholt worden sei. Die drei Beschuldigten seien anschliessend in den Raum Zürich gefahren, wo sie in der Nähe des Albispasses von der Polizei angehalten worden seien. Im Kofferraum des Mietwagens hätten sich fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit zwölf Litern Benzin und zwei Liter Motorenöl sowie in einer Tasche im Fussbereich des Beifahrersitzes zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mückenspiralen, acht Schachteln Zündhölzer, drei Feuerzeuge, zwei Roger-Staub-Mützen, ein Bolzenschneider, zwei Funkgeräte, ein Fernglas, eine Stabtaschenlampe und eine Klappsäge befunden. Die Angeklagte Y.________ habe zwei Päckchen Sprengstoff, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln auf sich getragen. Die drei Beschuldigten hätten damit gemeinsam über alle Komponenten zum Bau einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung verfügt, mit denen sie die Verursachung einer Feuersbrunst beabsichtigt hätten. Die Brandstiftung hätte in den Stunden nach der Festnahme und in der Nähe verübt werden sollen, und zwar an dem im Bau befindlichen Nanotechnologiezentrum der A.________ in B.________.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anklagebehörde wisse selber nicht, wann, wie und wo die den Angeklagten zur Last gelegten Vorbereitungshandlungen stattgefunden haben sollen. Sämtliche Anträge der Verteidigung, dies in Erfahrung zu bringen, seien abgewiesen worden. So sei beispielsweise der Beweisantrag abgelehnt worden, die italienischen Beamten F.________ und G.________ als Zeugen zu befragen "insbesondere hinsichtlich der von den italienischen Behörden übermittelten Unterlagen, Daten sowie allenfalls noch nicht in die Akten aufgenommenen Erkenntnisse und Dokumente aus eventuell vorgängig erlassenen Zwangs- und Überwachungsmassnahmen". Im Weiteren sei der Beweisantrag abgelehnt beziehungsweise überhaupt nicht behandelt worden, den Polizisten H.________, der unmittelbar nach der Verhaftung der Beschuldigten auf dem Parkplatz am Albispass erschienen sei, als Zeugen zu befragen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anklageschrift sei in Bezug auf die den Angeklagten zur Last gelegten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Vorbereitung einer Brandstiftung viel zu vage und unbestimmt und genüge daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das angefochtene Urteil sei auch aus diesem Grund aufzuheben.
3.3 In der Anklageschrift wird gestützt auf handschriftliche Aufzeichnungen, die bei den Beschuldigten sichergestellt wurden, ausführlich und detailliert dargestellt, wann, mit welchen Transportmitteln und auf welchen Wegen die Beschwerdeführerin einerseits und die beiden Mitangeklagten andererseits aus Italien (Bergamo) in den Kanton Tessin gelangten. Aus der Anklageschrift geht hingegen nicht hervor, wer zu welchen Zeiten an welchen Orten von wem auf welche Weise die diversen Gegenstände beschafft hatte, die anlässlich der polizeilichen Kontrolle am Albispass im Mietwagen und auf der Person der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Dies ist indessen unter den gegebenen Umständen unerheblich. In der Anklageschrift wird dargestellt, dass die Angeklagten mit dem in Bellinzona übernommenen Mietwagen vom Tessin bis zum Albispass fuhren, dass sich im Mietwagen und auf der Person der Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen aller drei Angeklagten die sichergestellten Brandmittel, Sprengstoffe und Bekennerschreiben etc. befanden und dass die Angeklagten die Mittel in der Nacht vom 15./16. April 2010 zur Verübung unter anderem eines Brandanschlags auf das im Bau befindliche Nanotechnologiezentrum der A.________ in B.________ verwenden wollten. Damit ist der Vorwurf der Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung in der Anklage ausreichend umschrieben. Deshalb kann insoweit dahingestellt bleiben, ob entsprechend der These der Beschwerdeführerin "Zwangs- und Überwachungsmassnahmen" erfolgten, welche Erkenntnisse dadurch allenfalls erlangt wurden und ob sich aus solchen allfälligen Erkenntnissen auch Antworten auf die Fragen ergeben, wer die Brandmittel und Sprengstoffe wann, wo, von wem erwarb und wie die Gegenstände, beispielsweise die fünf Flaschen Propangas und die zwei Kanister mit total zwölf Litern Benzin, in den in Bellinzona übernommenen Mietwagen gelangten.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel "Teilnahmeformen" geltend, die Feststellungen im angefochtenen Urteil betreffend ihre Zugehörigkeit zum Club "E.________", ihre Rolle in dieser Organisation und ihre Gesinnung sowie die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Annahme von Mittäterschaft bei den inkriminierten Taten beruhten auf Unterlagen, die nicht rechtmässig und formgültig erhoben und in das Verfahren eingeführt worden seien.
4.2 Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz begründet die Mittäterschaft der Beschwerdeführerin weder mit deren Zugehörigkeit zu dieser oder jener Vereinigung noch mit deren Gesinnung, sondern unabhängig davon allein mit dem konkreten Tatgeschehen, an welchem die Beschwerdeführerin massgeblich beteiligt war (siehe Urteil S. 26 f. E. 3.4.9).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte betreffend die Übersetzung.
5.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde in deutscher Sprache geführt. Die Beschwerdeführerin ist - wie die beiden Mitbeschuldigten - italienischer Muttersprache und hat keine Deutschkenntnisse. Während der Hauptverhandlung war in den beiden ersten Verhandlungstagen eine Dolmetscherin anwesend. Die Befragung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung wurde von einem italienischsprachigen Gerichtsmitglied vorgenommen. Die Einvernahme der beiden Zeugen wurde von der Dolmetscherin ins Italienische übersetzt. Auch der Beweisbeschluss (allerdings ohne dessen Begründung) wurde von der Dolmetscherin in die italienische Sprache übersetzt.
Die Stellungnahmen und die Beweisanträge sowie das Plädoyer der Bundesanwaltschaft einschliesslich der darin gestellten Anträge wurden nicht übersetzt. Das am Ende der Verhandlung mündlich verkündete Urteilsdispositiv und die mündliche Begründung des Urteils wurden ebenfalls nicht übersetzt. Die Vorinstanz weist darauf hin, die Beschuldigten hätten stets die Gelegenheit gehabt, eine Übersetzung zu verlangen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen sei nicht übersetzt worden, wodurch Art. 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II verletzt worden seien. Sowohl die Beweisanträge der Verteidigung samt ausführlicher Begründung als auch der darauf ergangene Beweisbeschluss des Gerichts inklusive Begründung seien selbstverständlich als wesentliche Verfahrenshandlungen anzusehen und hätten deshalb zwingend übersetzt werden müssen, was (in Bezug auf den Beweisbeschluss hinsichtlich der Begründung) zu Unrecht unterblieben sei. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, seien auch die Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie der Wortlaut des mündlich verkündeten Urteilsdispositivs und wesentliche Teile der mündlichen Urteilsbegründung zu übersetzen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie im Anschluss an die Hauptverhandlung gemeinsam mit den beiden andern Beschuldigten auf Anordnung des Präsidenten des Strafgerichts sofort in das Gefängnis zurückgeführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mangels Übersetzung nicht gewusst, zu welcher Strafe sie verurteilt wurde. Die Verteidiger hätten den Gerichtssaal erst später verlassen dürfen, wodurch der Anwaltskontakt verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus all diesen Gründen sei eine Feststellung der Verletzung von Art. 6 EMRK geboten und der angefochtene Entscheid in denjenigen Punkten aufzuheben, die zu ihren Lasten zu einer Verurteilung geführt haben.
5.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt, sondern lediglich drei Dokumente zu den Akten gegeben habe, nämlich eine Kostenzusammenstellung betreffend ein Verfahren, einen Auszug aus dem Codice penale italiano sowie das Dokument "L'ABC Della Liberazione Animale" mit Deckblatt "Quelle". Diese Dokumente seien mit Ausnahme der Kostenzusammenstellung in italienischer Sprache abgefasst gewesen, weshalb es nichts zu übersetzen gegeben habe. Wohl sei die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung nicht übersetzt worden. Die Verteidigung habe indessen keine Anträge auf Übersetzung gestellt. Zudem habe es nach der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft eine Verhandlungspause von 45 Minuten gegeben, in welcher die Verteidigung sich mit den Beschuldigten habe besprechen können. Wohl sei die mündliche Begründung des Beweisbeschlusses der Vorinstanz nicht übersetzt worden. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf das Prozessergebnis gehabt, da die Beschuldigten ohnehin jede Stellungnahme verweigert hätten. Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft samt Anträgen habe vor dem Beginn der Parteivorträge in schriftlicher Form vorgelegen. Die Verteidigung habe dieses Plädoyer in der daran anschliessenden 35-minütigen Verhandlungspause, welche auf Wunsch hätte verlängert werden können, mit den Beschuldigten besprechen können. Zwei Verteidiger hätten über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt. Der dritte Verteidiger sei von einer privaten Dolmetscherin begleitet worden. Das Beweisverfahren sei im Zeitpunkt des Beginns der Parteivorträge abgeschlossen gewesen. Einwände gegen die Anträge der Anklage hätten von der Verteidigung in den Plädoyers vorgetragen werden können. Aufgrund dieser Sachlage sei von einem Verzicht auf Übersetzung auszugehen. Der Beschuldigte habe einen Anspruch auf Übersetzung, damit er verstehe, was ihm vorgeworfen werde, und er in die Lage versetzt werde, den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt darzustellen. Im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung habe der Beschuldigte seine Sicht des Sachverhalts nicht mehr zu erörtern, weshalb er auch kein Recht auf Übersetzung in Anspruch nehmen könne. Zudem habe die mündliche Urteilseröffnung im vorliegenden Fall keine Fristen ausgelöst, weshalb eine allfällige Verletzung eines diesbezüglichen Rechts auf Übersetzung ohne Konsequenzen auf die Rechtsstellung der Beschuldigten gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik die Anträge, es seien die Video- und Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beizuziehen, es sei ihr Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Aufnahmen zu geben, und es sei ihr nach Einsichtnahme Frist zur Ergänzung ihrer Replik anzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragt dies, "um die einzelnen - z.T. von der Vorinstanz bestrittenen - Rügen anhand der Videosequenzen genau bezeichnen und die Vernehmlassung der Vorinstanz anhand der umfassenden und massgebenden audiovisuellen (Akten-)Dokumentation widerlegen und ergänzen zu können".
5.4
5.4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Entscheid. Die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz geben keinen Anlass zu Anträgen, die nicht schon in der Beschwerde hätten gestellt werden können. Es ist nicht strittig, welche Verfahrenshandlungen übersetzt und welche nicht übersetzt wurden. Strittig ist, ob und inwiefern einzelne Verfahrenshandlungen von Amtes wegen oder nur auf Antrag zu übersetzen sind. Strittig ist zudem, wie die Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer und die Anträge der Verteidigung betreffend Übersetzung zu verstehen sind und inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin respektive der Verteidigung nach Treu und Glauben als Verzicht auf eine Übersetzung zu interpretieren ist. Das sind Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin konnte in der Beschwerde alle Argumente vortragen, die aus ihrer Sicht eine Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung begründen. Zur Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwände kann das in den Akten enthaltene Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung herangezogen werden. Daraus ist ersichtlich, in welchen Verfahrensabschnitten die amtliche Übersetzerin im Gerichtssaal anwesend war, welche Anträge die Verteidigung hinsichtlich der Übersetzung stellte und welche Verfügungen der Präsident der Strafkammer in Bezug auf die Übersetzung erliess. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, aus den Video- und Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung könnte sich ergeben, dass das Protokoll insoweit unrichtig oder unvollständig ist, hätte sie dies bereits in der Beschwerde vorbringen können. Die in der Replik gestellten Anträge sind, soweit im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen überhaupt zulässig, verspätet.
5.4.2 Nachdem die Verteidigung zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag (Akten p. 13 920 001 ff.) ihren Protest gegen die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis vorgetragen und ihre Beweisanträge gestellt und der Staatsanwalt des Bundes zu diesen Beweisanträgen Stellung genommen hatte, beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin noch vor dem Beweisbeschluss des Gerichts die Übersetzung des nächsten Verfahrensteils, insbesondere der Zeugenbefragungen, damit die Beschuldigten diese verstehen und sich äussern können (Akten p. 13 920 010). Der Präsident der Strafkammer gab bekannt, dass die Frage der Übersetzung von Fall zu Fall zu entscheiden sei. Dem Anliegen der Verteidigung werde soweit möglich Rechnung getragen (Akten p. 13 920 010). Bereits zuvor hatte der Präsident erklärt, die Übersetzerin trete nur in Aktion, wenn er dies anordne. Wenn die Parteien darüber hinaus Dienste der Übersetzerin beanspruchen wollten, hätten sie dies anzumelden (Akten p. 13 920 003).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf die Äusserungen des Präsidenten geltend, dass einzig dieser darüber zu entscheiden hatte, ob, wann und welche Verfahrenshandlungen die Dolmetscherin zu übersetzen habe. Es habe keiner darüber hinausgehenden Anträge der Verteidigung bedurft, um die Wahrung dieser fundamentalen Rechte durchzusetzen.
Aus den zitierten Äusserungen des Präsidenten der Strafkammer ergibt sich bloss, dass die Übersetzerin nur auf seine Anordnung hin in Aktion treten konnte. Aus den Äusserungen folgt aber nicht, dass es der Verteidigung verwehrt war, dem Präsidenten Anträge auf Übersetzung zu stellen. Die Verteidigung verstand die Äusserungen des Präsidenten denn auch nicht in diesem Sinne. Trotz dessen Ankündigung, dass die Übersetzerin nur auf seine Anordnung hin in Aktion trete (Akten p. 13 920 003), stellte der Verteidiger der Beschwerdeführerin in der Folge den Antrag auf Übersetzung des nächsten Verhandlungsteils, insbesondere der Zeugenbefragung, und hierauf wurden die anschliessenden Verfahrensteile, nämlich der Beweisbeschluss (ohne dessen Begründung) und die Protokolle der Einvernahmen der beiden Zeugen I.________ und J.________ ins Italienische übersetzt (Akten p. 13 920 010 ff.).
5.5 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach Art. 14 Ziff. 3 lit. f UNO-Pakt II kann der Angeklagte die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen, etwa die Befragung von Zeugen. Demnach müssen wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten übersetzt werden. Dem Angeschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteile 6P.82/1999 vom 23. September 1999 E. 3d; 6B_190/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, Serie A, vol. 168 Ziff. 74, 79).
5.6
5.6.1 Weshalb die Beweisanträge der Verteidigung einschliesslich ihrer Begründung zwingend hätten übersetzt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Eine Übersetzung dieser Verfahrenshandlungen ist zur Wahrung des Rechts des Beschuldigten, sich wirksam verteidigen zu können, nicht erforderlich.
5.6.2 Der Beweisbeschluss, wonach die Anträge auf Beizug von drei Polizeiberichten und auf Befragung der Zeugen C.________ und D.________ abgewiesen wurden, wurde von der Dolmetscherin ins Italienische übersetzt (Verhandlungsprotokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). Die Begründung des Beweisbeschlusses wurde nicht übersetzt. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Übersetzung der Begründung beantragt hätte. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb die Begründung des Beweisbeschlusses eine derart wichtige Verfahrenshandlung sei, dass sie zwingend hätte übersetzt werden müssen.
5.7 Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jedenfalls die darin gestellten Anträge gehören grundsätzlich zu den wichtigen Verfahrenshandlungen. Ob diese nur auf Antrag des Beschuldigten respektive der Verteidigung (so offenbar BGE 118 Ia 462 E. 2b) oder aber - wofür der Wortlaut von Art. 68 StPO sprechen könnte - von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann dahingestellt bleiben. Auch soweit wichtige Verfahrenshandlungen von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann die Verteidigung grundsätzlich darauf verzichten. Die Übersetzerin wurde nach dem Abschluss des Beweisverfahrens und vor den Parteivorträgen entlassen. Damit brachte der Präsident der Strafkammer zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Die Verteidigung opponierte - wie sich dem (unangefochtenen) Protokoll entnehmen lässt - gegen die Entlassung der Übersetzerin nicht. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass auch ihres Erachtens eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Erst nach den Parteivorträgen, einer Replik und einer Duplik betrat die Übersetzerin (um 15.21 Uhr) wieder den Gerichtssaal (Akten p. 13 920 019), um für allfällige Schlussworte der Angeklagten zur Verfügung zu stehen.
5.8
5.8.1 Weder das am dritten Verhandlungstag mündlich verkündete Urteilsdispositiv noch die mündliche Urteilsbegründung wurden in die italienische Sprache übersetzt, und zufolge der vom Präsidenten der Strafkammer aus Sicherheitsgründen getroffenen Vorkehrungen konnten die Beschuldigten, die sofort in das Gefängnis zurückgebracht wurden, auch nicht von ihren Verteidigern sogleich darüber informiert werden, zu welchen Strafen sie verurteilt wurden.
5.8.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Übersetzung auch des Strafurteils in die eigene Muttersprache hat; dies sei Sache des Verteidigers.
Die im angefochtenen Entscheid dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 Ia 462 E. 3a; 115 Ia 64 E. 6c; Urteil 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.5.2) betrifft das schriftliche Urteil beziehungsweise dessen schriftliche Begründung, nicht die mündliche Urteilsverkündung in Anwesenheit der angeklagten Person.
5.8.3 Die Verteidigung stellte in der vorinstanzlichen Verhandlung nicht den Antrag, dass das mündlich verkündete Urteilsdispositiv ins Italienische zu übersetzen sei (siehe das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten p. 13 920 001 ff., 13 920 020 ff.). Allerdings hatte der Präsident der Strafkammer bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2011 angeordnet, dass Gelegenheit für eine Besprechung zwischen Verteidigern und Beschuldigten unter anderem kurz vor und im Anschluss an die für Freitag, 22. Juli 2011, vorgesehene Urteilseröffnung bestehe (Akten p. 13 444 001). Der Präsident erteilte noch vor der Urteilseröffnung dem Gerichtsweibel zuhanden der Polizei die Information, dass die Familienangehörigen und die Verteidiger der Angeklagten nach der Urteilseröffnung die Möglichkeit erhalten müssten, sich unten im Gebäude, d.h. im Erdgeschoss, mit den Angeklagten zu besprechen. Auf diese Möglichkeit wies der Präsident auch die Verteidiger hin, nachdem die Verurteilten aus dem Gerichtssaal weggeführt worden waren. Als die Verteidiger ca. zehn Minuten nach den Verurteilten den Gerichtssaal verlassen konnten und im Erdgeschoss des Gebäudes ankamen, waren die Verurteilten von der Polizei - aus Sicherheitsgründen - bereits abtransportiert worden. Ein Kontakt zwischen den Verteidigern und den Beschuldigten kam nicht zustande, was offenbar auf einen Mangel in der Kommunikation zwischen dem Präsidenten und der Polizei zurückzuführen war. Die Verteidiger konnten mit den Verurteilten erst Kontakt aufnehmen, nachdem diese in die Strafanstalten im Kanton Bern zurückgeführt worden waren (siehe zum Ganzen die Protestschreiben der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ und der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2011, Akten p. 13 522 026 ff., p. 13 523 007 ff., sowie das Antwortschreiben des Präsidenten vom 27. Juli 2011, p. 13 410 008 ff.). Ob es unter den gegebenen Umständen den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen noch genügt hätte, wenn die Verteidiger die Gelegenheit gehabt hätten, den Verurteilten wenige Minuten nach der Urteilsverkündung den Inhalt des Urteilsdispositivs zu übersetzen und zu erläutern, kann dahingestellt bleiben, da diese Möglichkeit aufgrund der Kommunikationspanne nicht bestand.
5.8.4 Der Anspruch auf Übersetzung ist dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdeführerin mangels Übersetzung sowie mangels eines Kontakts mit ihrem Verteidiger beim Verlassen des Gerichtssaals nach der mündlichen Urteilsverkündung und selbst noch während ihres Rücktransports in die Strafanstalt keine Kenntnis vom Inhalt des in ihrer Anwesenheit mündlich verkündeten Urteilsdispositivs hatte.
Diese Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge. Auch ihre Feststellung im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils ist nicht notwendig.
Die Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Behinderung der Verteidigung und Prozessvorbereitung.
6.1 Der Verteidiger der Beschwerdeführerin kritisierte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn des ersten Verhandlungstages am 19. Juli 2011 die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis. Der Beschuldigten seien im Gefängnis die persönlichen Dokumente weggenommen worden. Daher habe sie nicht darauf zurückgreifen können, um sich auf die Verhandlung vorzubereiten, um Notizen zu machen, um die Verteidigung zu instruieren und um eine persönliche Erklärung vorzubereiten, die sie in der Hauptverhandlung abgeben wollte. Der Verteidiger beanstandete zudem, dass ein als "Anwaltspost" gekennzeichnetes Couvert von der Gefängnisleitung beziehungsweise vom Gefängnispersonal geöffnet und eingesehen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 4; Akten p. 13 920 004). Der Präsident hielt an der Hauptverhandlung dazu fest, dass das Gericht die Haftbedingungen für den Aufenthalt der Beschuldigten im Tessiner Gefängnis schriftlich angeordnet und den Parteien mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4; Akten p. 13 920 004). Er nahm damit Bezug auf sein Schreiben vom 15. Juli 2011 betreffend "Haftbedingungen" - nämlich Korrespondenz, Besuche und telefonische Kontakte, Kontakte mit andern Inhaftierten sowie Besprechungen mit dem Verteidiger - während der Verlegung der Beschuldigten in die Tessiner Haftanstalt für die Dauer der Hauptverhandlung (Akten p. 13 445 001 f.). Der Präsident erklärte im Weiteren, die Verfahrensleitung werde dafür besorgt sein, dass dem Anliegen der Verteidiger hinsichtlich der Haftbedingungen künftig Rechnung getragen werde (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.; Akten p. 13 920 003 ff.).
Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages am 20. Juli 2011 erklärte der Verteidiger der Beschwerdeführerin, diese habe gestern nach der Sitzung ihre Akten wiederum nicht in die Gefängniszelle mitnehmen können. Die Mitteilung des Gerichts vom 19. Juli 2011 an die Gefängnisleitung, wonach die Kollusionsgefahr weggefallen sei, hätte dies eigentlich zulassen sollen. Es sei unverständlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14; Akten p. 13 920 014). Der Präsident antwortete, dass am Vortag eine Mitteilung betreffend die Haftbedingungen an die Strafanstalt erfolgt sei. Dem Gericht sei jedoch nicht bekannt, welche Mittel die Haftanstalt zur Bannung der Fluchtgefahr einsetze. Die Verfahrensleitung sei der Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und die Wegnahme der Unterlagen nicht tragbar sei. Das Gericht werde die Haftanstalt entsprechend orientieren (Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten p. 13 920 015).
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Wegnahme der Unterlagen seien wesentliche Verteidigungsrechte, namentlich die Rechte auf Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilhabe daran, wiederholt verletzt worden.
6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Vorsitzende habe die Wegnahme der persönlichen Unterlagen der Beschuldigten durch die Haftanstalt als nicht den Weisungen der Verfahrensleitung entsprechend erklärt und die Haftanstalt entsprechend orientiert. Während der Hauptverhandlung hätten weder die Verteidigung noch die Beschuldigten konkret darauf hingewiesen, dass sie für eine spezifische Verfahrenshandlung die weggenommenen Unterlagen benötigten.
6.4 Das Schreiben der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juli 2011 an die Gefängnisleitung betraf die Korrespondenz, die Besuche und telefonischen Kontakte, die Kontakte mit andern Inhaftierten sowie die Besprechungen mit den Verteidigern (Akten p. 13 445 001 ff.). Im Schreiben wurde nicht angeordnet, dass den Häftlingen sämtliche Unterlagen wegzunehmen seien. Anscheinend wurde eine derartige Vorkehrung von der Gefängnisleitung aus eigener Initiative getroffen.
Die Verfahrensleitung vertrat an der Verhandlung zu Recht die Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und deren Wegnahme nicht tragbar ist (Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten p. 13 920 015). Sie erachtete sich zu Recht als verantwortlich und zuständig, dafür besorgt zu sein, dass den Beschuldigten die Unterlagen zurückgegeben wurden, insbesondere jene, die ihnen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran als teilhabendes Subjekt dienlich sein konnten. Die Verfahrensleitung traf denn auch dahingehende Vorkehrungen.
Diese Vorkehrungen waren jedoch nicht effektiv. Auch wenn die Verteidigung sich offenbar mit den Zusagen der Verfahrensleitung zufrieden gab und keine konkreten Anträge stellte, hätte die Verfahrensleitung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sicherstellen müssen, dass die Beschuldigten raschestens in den Besitz der Unterlagen gelangten, und sie hätte spätestens zu Beginn des zweiten Verhandlungstages, als die Beschuldigten nach wie vor nicht im Besitz der Unterlagen waren, die Fortsetzung der Verhandlung verschieben müssen. Indem dies unterblieb, wurde der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
Diese Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, weil die Beschwerdeführerin dies nicht beantragt und sie zudem nicht darlegt, welches der Inhalt der fraglichen Unterlagen war und inwiefern sie durch deren Wegnahme in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Auch eine Feststellung der Verletzung des Anspruchs im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils, welche in der Beschwerde beantragt wird, ist nicht notwendig.
Die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Beweisantrag auf Einvernahme des Polizisten H.________ als Zeugen nicht behandelt und die faktische Ablehnung dieses Beweisantrags nicht begründet. Dadurch habe sie Art. 190 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt.
Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, die Beschwerdeführerin habe entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen solchen Antrag gestellt.
7.2 Am ersten Tag der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Präsident der Strafkammer auf die Frage des Verteidigers der Beschwerdeführerin bekannt, welche Personen als Zeugen befragt würden: I.________ vom WFD und J.________ von der Generalunternehmung. Auf die Frage des Verteidigers teilte der Präsident mit, dass I.________ als Zeuge und nicht als Sachverständiger vorgeladen worden sei. Da er in der Sache einen Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes unterzeichnet habe, sei er vorbefasst und komme er als Gutachter nicht in Frage. Hierauf beantragte der Verteidiger, "den Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes als Zeugen zu befragen, unter welchen Prämissen er den Auftrag entgegengenommen habe und welche anderen Quellen er gehabt habe. Polizist H.________ war bei der Verhaftung schnell zur Stelle; auch zu diesen Umständen sei der Zeuge zu befragen" (Protokoll der Hauptverhandlung S. 9; Akten p. 13 920 009). Der Verteidiger beantragte somit, dass der vom Gericht von Amtes wegen als Zeuge vorgeladene I.________ vom Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich auch dazu zu befragen sei, weshalb Polizist H.________ bei der Verhaftung der Beschuldigten sehr schnell zur Stelle gewesen sei. Der Verteidiger stellte nicht den Beweisantrag, dass Polizist H.________ als Zeuge zu befragen sei. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass das Verhandlungsprotokoll insoweit die Anträge der Verteidigung unrichtig wiedergebe. Im Beweisbeschluss wurden die Anträge des Verteidigers des Mitangeklagten X.________ auf Beizug von drei Berichten der (italienischen) Polizei und auf Befragung der Zeugen C.________ und D.________ abgewiesen. Von einem Antrag des Verteidigers der Beschwerdeführerin auf Befragung des Polizisten H.________ ist im Beweisbeschluss nicht die Rede (Akten p. 13 920 010). In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass das Protokoll insoweit lückenhaft sei.
7.3 Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene Verhandlungsprotokoll ist davon auszugehen, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung entgegen der Darstellung in der Beschwerde keinen Antrag auf Einvernahme des Polizisten H.________ als Zeugen stellte. Die Rüge, dass ein solcher Antrag zu Unrecht nicht behandelt wurde, ist unbegründet.
8.
8.1 Der Verteidiger der Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, er habe sich namens und auftrags der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Hauptverhandlung und anlässlich der Begründung der Beweisanträge durch den Verteidiger des Mitangeklagten X.________ als auch im Rahmen des Plädoyers den Ausführungen und Anträgen des Verteidigers des Mitangeklagten X.________ angeschlossen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin übernimmt in der vorliegenden Beschwerdeschrift die Ausführungen, welche in der Beschwerdeschrift des Verteidigers des Mitangeklagten X.________ vorgetragen werden. Er macht somit ebenfalls geltend, dass die Abweisung der Beweisanträge auf Beizug von Berichten der italienischen Polizei zu den Akten und auf die Einvernahme des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ und des Journalisten D.________ den Grundsatz der Dokumentationspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
8.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Kantonspolizei Zürich dürfe ihre Verkehrskontrollen im Kanton Zürich an beliebiger Stelle durchführen. Mit der voraussetzungslos möglichen Kontrolle vom 15. April 2010 habe das vorliegende Verfahren begonnen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
8.3
8.3.1 Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (Akten p. 13 920 001 ff.) ergibt sich, dass der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ die Beweisanträge stellte, es seien erstens insbesondere die Berichte der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione vom 15. April 2010 und 13. Mai 2010 und des Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri vom 25. Juni 2010 beizuziehen sowie zweitens der italienische Vizestaatssekretär C.________ und der Journalist D.________ als Zeugen zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.; Akten p. 13 920 005 ff.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich im Weiteren, dass der Verteidiger des Mitangeklagten Z.________ sich diesen Anträgen anschloss. Aus dem Protokoll geht hingegen nicht hervor, dass sich auch der Verteidiger der Beschwerdeführerin diesen Anträgen anschloss. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil (S. 9 E. 2.5.1) unter Hinweis auf das Protokoll fest, dass sich die Verteidigung von Z.________ den Beweisanträgen der Verteidigung von X.________ anschloss. Dass sich auch die Verteidigung der Beschwerdeführerin diesen Anträgen anschloss, hält die Vorinstanz nicht fest. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass das Protokoll der Hauptverhandlung insoweit lückenhaft sei.
8.3.2 Allerdings wird in der Beschwerde unter dem Titel "Vorbemerkungen" geltend gemacht, "in Absprache mit dem Gericht" hätten "sich die drei Verteidiger hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensaspekte und -rügen aufgeteilt und abgesprochen" (Beschwerde S. 6). Es wird ausdrücklich auf eine Passage im Plädoyer des Verteidigers der Beschwerdeführerin verwiesen, worin Folgendes ausgeführt wurde: "Herr Kollege Bosonnet hat hinsichtlich der nicht vorgelegten Informationen und Berichte, die von den italienischen Behörden eingespeist worden sind, die treffenden Rügen an der Begründungs- und Dokumentationspflicht und am Anspruch auf ein faires Verfahren vorgebracht und dargelegt, dass aus diesen hier konkret vorliegenden fundamentalen Mängeln keine Verurteilung erfolgen kann. Diesen Ausführungen des Kollegen Bosonnet kann ich mich anschliessen" (Plädoyernotizen S. 2, Akten p. 13 920 144).
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin sich den Beweisanträgen des Verteidigers des Mitangeklagten X.________ implizit anschloss.
8.4 Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass auch alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind (BGE 115 Ia 97 E. 4c mit Hinweisen; Urteil 1P.166/1997 vom 24. Juni 1997 E. 4b). Im Strafverfahren besteht deshalb eine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht. Demnach müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76 StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunktion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155). Die Akten ermöglichen unter anderem den Parteien die Kontrolle, ob korrekt ermittelt und beurteilt wurde (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 100 StPO, N. 7). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005 E. 3.2; 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können (DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 56, 58 f.). Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGE 115 Ia 97 E. 4c). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 1155). Polizeiliche Vorermittlungen und sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen unterstehen hingegen dem jeweils anwendbaren Polizeirecht. Sie fallen aber unter die strafprozessuale Dokumentationspflicht, wenn sie zur Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens führen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO, N. 15). Nicht zu den Akten zu erkennen sind hingegen nach der wohl vorherrschenden Auffassung in der Doktrin Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO, N. 18; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 568; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N. 15).
8.5 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010 (Akten p. BA-10-01-0001 ff.) wurde "anlässlich einer polizeilichen Kontrolle" das Fahrzeug der Beschuldigten um 18.30 Uhr "einer Kontrolle unterzogen". Laut Polizeirapport wurden "die drei Fahrzeuginsassen ... während der Kontrolle sichtlich nervöser, weshalb alle einer gründlicheren Kontrolle unterzogen wurden". Dasselbe wird in den Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2010 ausgeführt (Akten p. BA-06-01-0001 ff.). Bei der gründlicheren Kontrolle wurden die Gegenstände und die Bekennerschreiben sichergestellt, die Grundlage des Strafverfahrens bilden.
8.6 Die Beschwerdeführerin vermutet, dass ihre Anhaltung am Albispass ein Zugriff war, der durch Informationen italienischer Amtsstellen ermöglicht wurde. Diese hätten Erkenntnisse betroffen, welche durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden, die möglicherweise anfechtbar sind. Damit könne sich die Frage der Verwertbarkeit stellen. Die Beschwerdeführerin meint, dass die drei im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei in Fussnoten genannten Berichte italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten sie verlangt, Angaben enthalten könnten, welche ihre Vermutung bestätigen, erhärten oder entkräften.
Vermutungen solcher Art begründen für sich allein keine Pflicht zum Aktenbeizug.
8.7
8.7.1 In den Akten findet sich ein 13 Seiten umfassender "Analysebericht" der Bundeskriminalpolizei, Abteilung Analyse, vom August 2010 "über die Gruppierung Earth Liberation Front (ELF)", welcher "im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zum Anschlagversuch vom 15. April 2010 ..." im Auftrag der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei erstellt wurde (Akten p. BA-10-01-0370 ff.). Der Bericht hält fest, dass ein öko-anarchistischer Club mit dem Namen "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden kann. Dieser Club sei Ende der 90er Jahre im italienischen Pisa gegründet worden. Zu deren Gründern gehörten unter anderem X.________ und Y.________. "E.________" sei zwar im Januar 2008 geschlossen worden, doch sei am 29. desselben Monats im Internet eine Anzeige erschienen, wonach der Club in Ivrea, Provinz Turin, wiedereröffnet worden sei (Analysebericht S. 12, Akten p. BA-10-01-0381). Als Beleg hiefür werden im Analysebericht in einer Fussnote die folgenden Quellen genannt: "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010/Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010." Im Analysebericht wird zudem dargestellt, welchen weiteren Gruppierungen die einzelnen Beschuldigten angehörten. Als Belege hiefür werden in Fussnoten die folgenden Quellen genannt: "Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010" beziehungsweise "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010 - Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010".
8.7.2 Im Analysebericht wird in Fussnoten auf die drei Dokumente italienischer Amtsstellen hingewiesen, um die Ausführungen im Analysebericht betreffend die Zugehörigkeit der Beschuldigten zu verschiedenen Gruppierungen in der Vergangenheit und Gegenwart zu belegen. In Anbetracht dieses Kontextes ist es möglich, dass die drei Dokumente Erkenntnisse enthalten, die das Vorleben und die Gesinnung der Beschuldigten betreffen, welche unter anderem für die Strafzumessung von Bedeutung sein können. Gemäss dem Analysebericht kann der öko-anarchistische Club "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden. Die im Analysebericht erwähnten Dokumente enthalten anscheinend Erkenntnisse betreffend diesen Club und die Mitgliedschaft der Beschuldigten.
Die inkriminierte Tat wurde am 15. April 2010 verübt, und die Beschuldigten wurden an diesem Tag angehalten und kontrolliert. Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten die Beschwerdeführerin verlangt, datieren vom 15. April, 13. Mai respektive 25. Juni 2010. In Anbetracht dieser zeitlichen Koinzidenz ist es möglich, dass die Dokumente Erkenntnisse italienischer Amtsstellen enthalten, welche die konkrete Straftat als solche, d.h. die Vorbereitung des - letztlich verhinderten - Brand- und Sprengstoffanschlags, und deren Aufklärung und Feststellung betreffen.
Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen haben einen Bezug zur Sache. Sie hätten zu den Akten beigezogen werden müssen. Indem dies unterblieb, wurden die Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) verletzt und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten missachtet.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
8.8 Die Beweisanträge auf Einvernahme des Journalisten D.________ und des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Personen Aussagen machen würden, die über ihre Äusserungen im Zeitungsartikel beziehungsweise in den Zeitungsinterviews hinausgehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin erhebt unter dem Titel "fehlende Konfrontations- und Zeugeneinvernahmen" eine ganze Reihe von Rügen.
9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass im Untersuchungsverfahren keine einzige Zeugeneinvernahme stattgefunden habe und die (weitgehend) polizeilichen Befragungen von Auskunftspersonen in Missachtung ihrer Teilnahme- und Fragerechte erfolgt seien. Es seien eine ganze Reihe von Erhebungen sowohl der italienischen Polizei als auch der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu den Akten gelangt, ohne dass diese Erhebungen durch entsprechende Zeugenaussagen festgemacht worden wären. Die Polizeirapporte seien beweisuntauglich. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die rapportierenden Polizisten im Rahmen des Strafverfahrens nie als Zeugen einvernommen wurden. Auch die Beamten, die in der Folge am Festnahmeort erschienen, seien nie als Zeugen befragt worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch die vorinstanzlichen Feststellungen beispielsweise betreffend die Einreise der Beschuldigten in die Schweiz und die Miete eines Fahrzeugs seien nicht hinreichend beweismässig belegt. Das Urteil beruhe über weite Strecken auf unbelegten Annahmen und Spekulationen. Es sei unbekannt, wer an welchen Orten zu welchen Zeiten auf welche Weise von wem gestützt auf wessen Pläne die bei der Anhaltung der Beschuldigten am Albispass sichergestellten Gegenstände beschafft und somit planmässig technische oder organisatorische Vorkehrungen im Sinne von Art. 260bis StGB getroffen habe. Es sei auch nicht geklärt worden, wer das in (fehlerhaftem) Deutsch abgefasste Bekennerschreiben verfasst und ob die Beschwerdeführerin von dessen Inhalt überhaupt Kenntnis gehabt habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, soweit sie auf das Bekennerschreiben abstelle.
9.2
9.2.1 Weshalb und inwiefern die Rapporte der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2010 (Akten p. BA-06-01-0001 ff.) und vom 16. April 2010 (Akten p. BA-10-01-0001 ff.) beweisuntauglich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich. Die Polizeirapporte sind taugliche Beweismittel unabhängig davon, ob die rapportierenden beziehungsweise die an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligten Polizeibeamten als Zeugen befragt wurden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern sie die Einvernahme dieser Beamten als Zeugen beantragt habe und inwiefern gegebenenfalls solche Anträge zu Unrecht abgewiesen worden seien. An der vorinstanzlichen Verhandlung wurden keine derartigen Beweisanträge gestellt.
9.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht zu begründen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend ihre Einreise aus Italien in die Schweiz willkürlich sind.
9.2.3 Allerdings trifft es zu, dass das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthält, wer sich zu welchen Zeiten an welchen Orten von wem in welcher Weise die diversen Gegenstände beschafft hatte, die bei der Kontrolle am Albispass im Mietwagen und an der Person der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Insoweit scheint nichts geklärt zu sein. Die Vorinstanz wirft den Beschuldigten indessen nicht vor, dass diese selber oder der eine oder die andere von ihnen sich die fraglichen Gegenstände irgendwo in Italien beschafft hätten. Die Vorinstanz spricht die Beschuldigten von der Anklage des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (gemäss Art. 37 Ziff. 1 i.V.m Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung) frei mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Sprengmittel, die anlässlich der Polizeikontrolle beim Albispass sichergestellt wurden, gerade von den drei Beschuldigten allein oder gemeinschaftlich in die Schweiz eingeführt wurden und nicht etwa von unbekannten Dritten zu einem unbekannten Zeitpunkt. Die Einfuhr könne nicht allein dadurch bewiesen werden, dass die drei Beschuldigten in die Schweiz einreisten und dass sie anlässlich ihrer Festnahme über die Sprengmittel verfügten. Ein klarer Beweis oder zumindest schlüssige Indizien für eine Einfuhr durch die Beschuldigten fehle in den Akten (Urteil S. 32/33). Entsprechendes gilt für die sichergestellten Brandmittel. Die Vorinstanz hält es - wie sich aus ihren Erwägungen implizit ergibt - für möglich, dass die sichergestellten Gegenstände mit Ausnahme eines Schraubenziehers, welchen X.________ und Z.________ im Kanton Tessin käuflich erwarben, nicht von den Beschuldigten, sondern von unbekannten Drittpersonen irgendwann irgendwo beschafft und in die Schweiz befördert wurden und dass die Beschuldigten diese Gegenstände erst in der Schweiz übernahmen und hernach im Mietwagen in den Raum Zürich transportierten, wo sie am Albispass angehalten wurden. Auch unter solchen Umständen hat aber die Beschwerdeführerin den Tatbestand von Art. 260bis StGB erfüllt, indem sie, aufbauend auf den von Drittpersonen getroffenen Vorkehrungen, die Vorbereitung des Anschlags dadurch weiter betrieb, dass sie gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten die sichergestellten Gegenstände im Mietwagen in den Raum Zürich transportierte.
Richtig ist, dass nicht feststeht, wer das Bekennerschreiben verfasste und inwiefern die Beschwerdeführerin an der Bestimmung von dessen Inhalt beteiligt war. Daraus folgt aber nicht, dass die Feststellungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gewusst, zu welchem Zweck die Sprengstoffe und Brandmittel im Fahrzeug mitgeführt wurden, willkürlich sind.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie den Beizug der drei Dokumente italienischer Amtsstellen vom 15. April, 13. Mai und 25. Juni 2010 betrifft. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit sie die Übersetzung und die Wegnahme von Unterlagen betrifft. In den Übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, da die Beschwerde zum einen im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird und zum andern nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Hentz, eine Entschädigung auszurichten. Diese ist, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, von der unterliegenden Partei, d.h. der Bundesanwaltschaft, und, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wird, aus der Bundesgerichtskasse zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Bundesanwaltschaft hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Hentz, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
5.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Hentz, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Näf