Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_96/2012
Urteil vom 14. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Lindau, Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 8. Oktober 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. August 2012 befahl, die 3-Zimmerwohnung im 1. Stock an der X.________strasse in Y.________ bis spätestens 24. September 2012 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde erhob;
dass die Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des Obergerichts beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass diese Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheids vom 8. Oktober 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG);
dass die Zustellung dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace-Auszug der Post am 10. Oktober 2012 erfolgte;
dass die Beschwerdefrist demnach am 11. Oktober 2012 zu laufen begann und am 9. November 2012 ablief;
dass die vorliegende, am 9. November 2012 datierte Beschwerdeschrift der Post erst am 10. November 2012 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer