Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_772/2012
Urteil vom 15. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 24. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2012,
in die u.a. am 26. September 2012 ergangene Verfügung des Bundesgerichts, mit der B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis spätestens am 11. Oktober 2012 aufgefordert wurde,
in die Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Poststempel), mit welcher B.________ um Bewilligung zur Zahlung des Kostenvorschusses in drei Raten ersuchte,
in die Verfügung vom 9. Oktober 2012, mit welcher dem Gesuch entsprochen und u.a. für die Bezahlung der ersten Rate von Fr. 250.- eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 31. Oktober 2012, für die Bezahlung der zweiten Rate von Fr. 250.- eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 30. November 2012 und für die Bezahlung der dritten Rate von Fr. 250.- eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 3. Januar 2013 angesetzt wurde,
dass dabei in der Verfügung vom 9. Oktober 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die einzelnen Beträge innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist zu zahlen seien und dass u.a. bei Nichtleistung der jeweiligen Vorschuss(teilbeträge) innerhalb der Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer bereits die erste Rate nicht innerhalb der mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 angesetzten und am 31. Oktober 2012 abgelaufenen Nachfrist bezahlt hat,
dass der Beschwerdeführer sodann weder ein Gesuch (Art. 47 Abs. 2 BGG) eingereicht noch eine Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) beantragt hat,
dass somit der Beschwerdeführer die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht gewahrt hat Art. 48 Abs. 1 und 4 BGG ),
weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass demzufolge das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz