Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_688/2011
Urteil vom 15. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Thomas Graf und Fürsprecherin Daniela Schmucki,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 21. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Die im AHV-Rentenalter stehende X.________ ist Kommanditärin der im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft A.________ & Co. mit Sitz in H.________. Gestützt auf Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung, wonach X.________ als Gesellschafterin im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 1'736'955.- und im Jahr 2005 ein solches von Fr. 1'762'145.- erzielt habe, setzte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Verfügungen vom 20. August und 10. September 2009 die Beiträge für das Jahr 2004 auf Fr. 30'487.80 und für 2005 auf Fr. 63'041.40 fest. Am 26. August 2009 verfügte sie des weiteren Verzugszinse in der Höhe von Fr. 7'096.90 für die Beiträge des Jahres 2004. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 18. November 2009 an den Beitragsverfügungen fest, mit der Begründung, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten hätten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.
C.
X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die aus der Kommanditgesellschaft resultierenden Gewinnanteile nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien, sondern als Vermögensertrag, der nicht der AHV-Beitragspflicht unterliege. Eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse, subeventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit konkretisiert Art. 17 AHVV (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, i.V.m. Abs. 1 SchlBest. der Änderung) wie folgt:
"Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG [SR 642.11] und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG."
2.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385 mit Hinweisen; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.1).
2.3 Art. 20 Abs. 3 AHVV in der ab 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Fassung lautet:
"Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten."
Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 121 V 80 E. 2a S. 82; 114 V 72 E. 4 S. 75 ff.; 105 V 4 E. 2 S. 7; ZAK 1986 S. 459, 1985 S. 523, 316, 1981 S. 519 E. 2b, 1980 S. 222). Die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat das Bundesgericht in BGE 136 V 258 wiederum mit einlässlicher Begründung bestätigt.
3.
Streitig ist, ob es sich bei den Erträgen aus der Kommanditgesellschaft um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin Kommanditärin der A.________ & Co. ist und seit deren Gründung mit einem Kapitalanteil respektive einer Kommanditeinlage von Fr. 1'988'000.- - mithin im Umfang von rund 25 % - an dieser beteiligt ist. Es handle sich um eine Kommanditgesellschaft. Die Beschwerdeführerin habe als Teilhaberin dieser Gesellschaft in den Jahren 2004 und 2005 jeweils Einkünfte im Umfang von Fr. 1'739'955.- und Fr. 1'762'145.- erzielt, somit jährliche Einkünfte in rund der Höhe ihrer ursprünglichen Einlage aus Erbgang.
3.1.2 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass gemäss ständiger und jüngst explizit bestätigter höchstrichterlicher Praxis (vgl. E. 2.3 hievor) sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit generell und konstant der Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt seien. Grund dafür sei, dass der Gesellschafter - anders als ein blosser Kapitalgeber - direkt am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teilnehme und derjenige, welcher sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesse, nicht in erster Linie eine private Kapitalanlage vornehme. Dabei bestehe die Vermutung, dass Kommanditgesellschaften gemäss Art. 594 OR auf Gewinn ausgerichtete Personengesamtheiten seien und in der Regel erwerbliche Ziele verfolgten. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, diese Vermutung sei vorliegend durch den Wortlaut des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks der A.________ & Co. sowie aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten widerlegt, könne ihr nicht gefolgt werden. Es sei unerheblich, ob sie als Mitglied einer Personengesellschaft für die Einkommenserzielung eine persönliche Arbeitsleistung erbringe oder nicht. Nicht von Relevanz sei mithin, wie die A.________ & Co als Personengesamtheit, zu der die Beschwerdeführerin gehöre, die Vermögensverwaltung organisiert und durchführen lasse. Dass die eigentliche Vermögensanlage und -verwaltung vorliegend nach dem Willen der Kommanditäre auf der Stufe der von der A.________ & Co. als Alleinaktionärin gehaltenen Vermögensgesellschaften erfolge, vermöge die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei der A.________ & Co. als im Handelsregister eingetragener Kommanditgesellschaft um eine auf Gewinn ausgerichtete Personengesamtheit handle, nicht zu erschüttern.
3.1.3 Handle es sich bei der Umschreibung des Gesellschaftszwecks ("l'administration de la fortune privée des associés") um eine offene Formulierung, so sei mithin bereits aufgrund des Kontextes, in dem diese Zweckdefinition stehe, von der Vermutung auszugehen, dass mit der Vermögensverwaltung ein erwerblicher Zweck verfolgt werde. Ob Privatvermögen verwaltet werde oder nicht, hänge gemäss dargestellter Rechtslage davon ab, ob dieses Vermögen für Geschäftszwecke erworben worden sei oder dem Geschäft tatsächlich diene. Dass es sich vorliegend nicht um eine bloss passive Vermögensverwaltung handeln könne, sondern um eine auf Erwerb gerichtete Personengesamtheit, zeigten nicht zuletzt die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und mithin die Art und Weise, wie die Gesellschafter die gemeinsame Verwaltung insbesondere ihrer Vermögensanteile durchführen liessen. Die A.________ & Co. lasse die eigentliche Verwaltung ihres Vermögens respektive "sämtliche unternehmerische Aktivitäten", welche auch gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin "über eine private Kapitalanlage hinausgehen", wie sie selber ausführe, "auf der Stufe der von der A.________ & Co gehaltenen Vermögensverwaltungsgesellschaften" - auch "Stufe der Investitionen" genannt - vornehmen. Bei diesen Gesellschaften handle es sich um die C.________ AG, bei der die A.________ & Co. Alleinaktionärin sei, und die vollständig von der C.________ AG gehaltene C.________ Immobilien AG. Diese beiden Aktiengesellschaften stellten die beiden wertmässig wichtigsten Aktiven der A.________ & Co. dar, wobei 13 Mitarbeiter mit der Verwaltung dieser Hauptaktiven der Kommanditgesellschaft, bestehend aus Aktien und Wertpapieren in der C.________ AG sowie aus Liegenschaften in der C.________ Immobilien AG beschäftigt seien. Wesentlich sei festzuhalten, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2004 der A.________ & Co. der Zweck dieser Gesellschaft - so sei der Handelsregistereintrag zu verstehen - "in der Leitung und Verwaltung von Handels- und Industrieunternehmen" bestehe, wobei die Kommanditgesellschaft alle mit der Erfüllung dieses Zwecks zusammenhängenden Finanzgeschäfte tätigen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an verwandten Unternehmen im In- und Ausland beteiligen und auch Liegenschaften erwerben könne. Der Familien- und Konsortialvertrag vom 13. Juni 1995, abgeschlossen zwischen den Gesellschaftern der A.________ & Co., bezwecke die Sicherung des Fortbestands der den Vertragspartnern gehörenden (Familien) Unternehmen in der Schweiz mit dem Ziel, "den Familiencharakter dieser Unternehmensgruppe solange und soweit wie möglich zu erhalten" sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Geschäftspolitik bei der Leitung der (Familien) Unternehmen.
3.1.4 Der vorliegend für die streitige Periode 2004/05 relevante Ertrag der A.________ & Co. als Alleinaktionärin der C.________ AG, welcher unter den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft aufgeteilt wird, besteht nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Gerichts hauptsächlich aus den Dividenden der C.________ AG, welche auch die C.________ Immobilien AG kontrolliert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei einem in der Kommanditgesellschaft investierten Kapital von Fr. 8'000'000.- (Kapitaleinlage) handle es sich offensichtlich um hohe Renditen. Auch dies spreche gegen eine blosse private Kapital- respektive Vermögensanlage (vgl. BGE 136 V 258 E. 3.2, 122 II 446 E. 3c). Die Renditen seien vielmehr Ergebnis einer professionellen, gewerbsmässigen Vermögensverwaltung (13 Mitarbeiter wurden dafür 2004 und 2005 auf "Stufe der Investitionen" beschäftigt), welche eine rein passive Verwaltung des Privatvermögens klar übersteigen respektive ausschliessen. Indem die Beschwerdeführerin als Kommanditärin der A.________ & Co. Anteil am so erzielten Gesellschaftsgewinn habe, welcher auf "Stufe der Investitionen" und unter Einsatz von "unternehmerischen Aktivitäten", die auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin unbestritten - über eine rein private Kapitalanlage hinausgehen", generiert werde, mithin in Ausübung einer Erwerbstätigkeit, stelle dieses Einkommen - unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nicht beitragsfreier Kapitalertrag dar (Hinweis auf BGE 125 II 113 E. 3c mit Hinweisen). Der durch sichtbare Teilnahme am Markt erwirtschaftete und von der Kommanditgesellschaft abgeschöpfte Gewinn sei aufgrund des Dargestellten Ergebnis einer systematisch organisierten Aktivität im Rahmen eines wohl durchdachten Gesellschafts- und Vertragswerks und mithin klar auf einen Erwerbszweck ausgerichtet. Dass die A.________ & Co. mit dieser professionell organisierten und durchgeführten Verwaltungsaktivität, welche bis Ende 2005 innerhalb der bisherigen C.________ AG und C.________ Immobilien AG erfolgte, effektiv einen Erwerbszweck verfolge, zeige sich nicht zuletzt darin, dass diese Aktivität seit anfangs 2006 insbesondere auch in der Erscheinungsform eines professionellen Anlageunternehmens weitergeführt werde, nämlich in der neu gegründeten C.________ AG.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die A.________ & Co. halte seit Jahren nahezu dieselben Aktiven, welche primär aus der 100%-Beteiligung an der C.________ AG einschliesslich deren Beteiligungen bestünden. Das Halten der C.________ AG und der wenigen übrigen Aktiven verlange keine aktive Tätigkeit; die A.________ & Co. übe keine aktive Tätigkeit aus. Sie nehme auch nicht nach aussen hin sichtbar am Wirtschaftsverkehr teil. Die Aktivität der Gesellschaft beschränke sich auf das Halten der Beteiligungen sowie das Vereinnahmen der Dividenden. Damit sei auch gesagt, dass die A.________ & Co. nicht am Markt auftrete und damit auch nicht sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Sie sei weder im Internet präsent noch verfüge sie über einen Eintrag im Telefonbuch oder einen anderen nach aussen sichtbaren Auftritt. Die A.________ & Co. erziele entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine hohe Rendite, sondern bloss eine marktübliche Rendite von etwas mehr als 3 %. Lege man die von der Vorinstanz genannten Zahlen (Dividenden [Fr. 4'550'000.-] sowie formelles Gesellschaftskapital [Fr. 8'000'000.-]) zugrunde, resultiere eine Rendite von 57 %. Diese Berechnung sei aber offensichtlich unrichtig. Mit Blick auf BGE 134 V 297 sei das gesamte, aktuell investierte Eigenkapital massgebend und nicht das formelle Gesellschaftskapital. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz habe die Steuerverwaltung das von der Beschwerdeführerin investierte Eigenkapital mit Fr. 56'280'182.- (per Ende 2004) und mit Fr. 54'894'298.- (Ende 2005) beziffert. Damit resultiere bei Gewinnanteilen von Fr. 1'736'955.- (2004) und Fr. 1'762'145.- (2005) eine Eigenkapitalrendite von 3.09 % und 3.21 %, mithin eine marktübliche Rendite. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde schliesslich die A.________ & Co. für Steuerzwecke als nichtkaufmännische Kommanditgesellschaft und die anteiligen Erträge daraus bei den Gesellschaftern als private Kapitalerträge behandelt. Die Beschwerdeführerin verfüge nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer über kein Geschäftsvermögen und erziele folgerichtig auch kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die vorinstanzliche Annahme der AHV-Beitragspflicht sei rechtswidrig. Das kantonale Gericht rechne der A.________ & Co. unzulässigerweise die Tätigkeiten der durch sie gehaltenen Beteiligung an der C.________ AG zu und verletze dadurch Art. 9 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Aus der Zweckumschreibung im Handelsregister und im Gesellschaftsvertrag und dem Zweck gemäss den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Halten von Beteiligungen und Vereinnahmung von Dividenden) werde nachgewiesen, dass die Kommanditgesellschaft einem nicht erwerblichen Zweck diene (Hinweis auf BGE 121 V 80 E. 2b). Das kantonale Gericht rechne auch in unzulässiger Weise die Tätigkeit der Beteiligung C.________ AG der A.________ & Co selbst zu.
4.
Das kantonale Gericht hat zu Recht die Erträge der Beschwerdeführerin aus der Kommanditgesellschaft als selbstständiges Erwerbseinkommen qualifiziert. Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen weder Bundesrecht, noch sind die tatsächlichen Feststellungen - soweit sie für die beitragsrechtliche Qualifikation relevant sind - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG. Auszugehen ist davon, dass nach dem gesetzmässigen (BGE 136 V 258) Art. 20 Abs 3 AHVV das Einkommen, das Gesellschaftern einer auf Gewinn ausgerichteten Personengesamtheit zufliesst, als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Würdigung der Akten, namentlich auch des Familien- und Konsortialvertrags vom 13. Juni 1995 und auch des Gesellschaftsvertrages vom 15. Dezember 2004, aufgrund der konkreten Umstände ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen dürfen. Zunächst ist nicht von Belang, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter sind, ob die Gesellschaftsstruktur personen- oder mehr kapitalbezogen und die Firma international tätig ist (BGE 9C_504/2010 vom 1. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (BGE 105 V 4; 136 V 258 E. 4.6 S. 266). Zwar beschränkt sich - dies hat die Vorinstanz nicht verkannt - die A.________ & Co. auf den ersten Blick auf das Halten der Beteiligungen und die Vereinnahmung der Dividenden und nimmt insoweit nicht sichtbar nach aussen am Wirtschaftsleben teil. Gleichwohl hat das kantonale Gericht zu Recht in Würdigung der Akten und des Handelsregistereintrags geschlossen, dass die Vermutung, die A.________ & Co. sei ein auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen, nicht widerlegt worden ist, woran auch der berechtigte Hinweis auf BGE 134 V 297 zur Berechnung der Rendite nichts ändert. Nach dem Familien- und Konsortialvertrag vom 13. Juni 1995 besteht denn auch der Zweck des Vertrages u.a. in der "Sicherung des Fortbestandes der den Vertragspartnern gehörenden Unternehmen in der Schweiz" und in der "Sicherstellung einer einheitlichen Geschäftspolitik der Familienstämme bei der Leitung der Unternehmen". Der Einwand, die Tätigkeit der Gesellschaft beschränke sich auf die Funktion als Aktienpool im Rahmen der Familienverträge und demzufolge auf das passive Halten und Verwalten von Privatvermögen der Kommanditäre, ist daher unbehelflich. Entscheidend ist, dass der mit dem Vertrag vom 13. Juni 1995 verfolgte Zweck in Form einer Kommanditgesellschaft erfolgt und die Gesellschaft Alleinaktionärin oder Aktionärin von Gesellschaften ist, die auf einen Erwerbszweck gerichtet sind und am Wirtschaftsleben teilhaben. Damit kann sich die Kommanditgesellschaft, die grundsätzlich auf einen Erwerbszweck gerichtet ist, ihrerseits nicht der Vermutung entziehen, sie habe einen Erwerbszweck. Wird in einem solchen Fall unter mehreren möglichen Gesellschaftsformen diejenige der Kommanditgesellschaft gewählt, so hat dies sozialversicherungsrechtlich die selbstständige Erwerbstätigkeit als Konsequenz (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV). Eine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zum Aktionär und zur Aktiengesellschaft ist darin nicht zu erblicken, da das AHVG diese beiden Gesellschaftsformen unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV und BGE 134 V 297). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft daher nicht als reine Kapitalanlage betrachtet werden. Aus dem Umstand, dass bis 2004 keine Beiträge erhoben worden sind, kann nicht ein Wechsel des Beitragsstatuts erblickt werden (vgl. dazu BGE 121 V 1), da weder geltend gemacht noch aus den Akten eine aus früheren Jahren stammende Verwaltungsverfügung ersichtlich ist. Schliesslich ist auch die steuerrechtliche Betrachtungsweise für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht entscheidend (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83; vgl. Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ). Die beiden Einspracheentscheide und der kantonale Entscheid sind bundesrechtskonform.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer