Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_558/2012
Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
S.________ bezog vom 1. November 1995 bis 31. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009). Am 12. März 2009 ersuchte er bei der IV-Stelle des Kantons Luzern um Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz, was ihm mit Schreiben vom 17. März 2009 gewährt wurde. Die Arbeitsvermittlung wurde kurz darauf eingestellt, da sich S.________ nicht in der Lage sah, neben seinem kleinen Teilzeitpensum in der Reinigung noch eine weitere Tätigkeit auszuüben. Nach Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter nahm die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung wieder auf. Die daraufhin in Auftrag gegebene BEFAS-Abklärung musste nach drei Tagen abgebrochen werden, weil infolge der Morphinabhängigkeit von S.________ keine sinnvollen Aussagen aus der Abklärung zu gewinnen seien (BEFAS-Bericht vom 10. März 2010). In der Folge wies die IV-Stelle ihn unter Verweis auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht an, einen Medikamentenentzug durchzuführen. Anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik X.________ AG, vom 5. bis 25. Oktober 2010 konnte eine Reduktion der beanstandeten Schmerzmittel erreicht werden, es kamen aber neue Medikamente hinzu. Am 9. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2012 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, die Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen umgehend fortzusetzen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflichten der versicherten Person (Art. 7 IVG; Urteil 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120 E. 3, I 744/06), die zumutbaren Massnahmen (Art. 7a IVG) und die möglichen Sanktionen (Art. 7b IVG) sowie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Berichte des Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine sowie Komplementäre Medizin, vom 18. Dezember 2008 und 17. Januar 2011, der Klinik X.________ AG, vom 11. November 2010 und vom 2. Februar 2011, des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 5. Mai 2010 und 20. Mai 2011 sowie dem Gutachten des Instituts Y.________, vom 20. Februar 2007 festgestellt, dass dem Versicherten mittelfristig eine Reduktion der Medikamente zumutbar ist und die beruflichen Massnahmen infolge der durch die hohe Medikamenteneinnahme beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und damit fehlenden Abklärungsfähigkeit bis zu deren Wiederherstellung zu Recht abgeschlossen wurden. Sie hat dabei festgehalten, angesichts der langjährigen Schmerzmitteleinnahme sei ein kompletter Entzug kurzfristig unzumutbar. Ein vollständiger Entzug sei aber für die Durchführung von beruflichen Massnahmen auch nicht nötig, sondern es reiche aus, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht mehr infolge hoher Medikamenteneinnahme beeinträchtigt sei; dafür seien nicht nur die Opiate zu berücksichtigen, sondern es sei die Gesamtmedikation in Betracht zu ziehen.
Daran vermögen auch die Einwände des Versicherten nichts zu ändern. Einerseits hat die Vorinstanz den Abbruch der beruflichen Massnahmen nicht geschützt, weil dem Versicherten eine schuldhafte Nichtbefolgung seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen worden wäre, sondern weil eine aussagekräftige berufliche Abklärung in der BEFAS infolge der durch die hohe Medikamenteneinnahme beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und damit fehlender Abklärungsfähigkeit nicht möglich war. Andererseits hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ die Dosis des MST auf das Niveau gemäss Gutachten des Instituts Y.________ vom 20. Februar 2007, welches damals auf eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit schloss, reduziert worden war; sie hat aber zu Recht mitberücksichtigt, dass der Versicherte zusätzlich zu den bisherigen, nunmehr reduzierten Schmerzmitteln neu die Medikamente Novalgin und Temesta einnahm. Ebenfalls richtig ist die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht notwendig, dass der Versicherte einen vollständigen Entzug erreiche, sondern es sei lediglich eine Reduktion der Schmerzmitteleinnahme auf ein Niveau anzustreben, bei welchem seine Leistungsfähigkeit nicht mehr aus diesem Grund beeinträchtigt und er in der Lage sei, den Eingliederungsmassnahmen zu folgen. Insofern hat die Vorinstanz auch zu Recht nicht allein die Einnahme von Opiaten, sondern die Gesamtmedikation als massgeblich erachtet. Nach dem Gesagten ist weder eine offensichtlich unrichtige, sprich willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht gegeben.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold