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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_923/2012
Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kirchgemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der H.________ vom 7. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012, mit dem u.a. in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründet,
dass Entscheide kantonaler Vorinstanzen auf diesem Gebiet mit Beschwerde nur anfechtbar sind, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), ansonsten die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 ff. BGG),
dass die Vorinstanz darauf sowie auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden im angefochtenen Entscheid deutlich hingewiesen hat,
dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]), wobei für die Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) die strengeren Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 BGG gelten (BGE 138 I 171 E. 1.4. S. 176 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, dass der Mindeststreitwert erreicht ist bzw. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und sich dies ebenso wenig aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten ergibt, vielmehr die Beschwerdeführerin selber von einem Streitwert von weniger als 15'000 Franken ausgeht,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin erst recht nicht die für die Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) geltenden - strengeren - Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass demzufolge aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz