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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1149/2012
Urteil vom 23. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Verfahrenskosten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2012.
Erwägungen:
1.
Am 29. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des 1971 geborenen Algeriers X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Begründet wurde dies damit, dass die am 8. Februar 2008 eingegangene und am 14. Juli 2012 geschiedene Ehe mit einer Schweizerin eine Bewilligungsverlängerung nicht rechtfertige. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Juni 2012 ab. Einerseits hielt sie die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG für nicht erfüllt, andererseits hielt sie fest, dass die Beziehung von X.________ zu seiner Schweizer Freundin, mit welcher er seit September 2011 zusammenwohne, keine Bewilligungserteilung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK erlaube. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte X.________ am 4./6. Juli 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mitte August 2012 gab er diesem bekannt, dass er am 25. Juli 2012 seine Schweizer Freundin geheiratet hatte; am 16. Oktober 2012 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 31. Oktober 2012 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Gerichtskosten von total Fr. 640.-- auferlegte es X.________.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 11. November 2012 erklärt X.________ dem Bundesgericht, der Ausgang des Beschwerdeverfahrens bzw. die Auferlegung der Gerichtskosten an ihn sei nicht korrekt. Am 19. November 2012 leistete er der Auflage, die angefochtene Verfügung nachzureichen, fristgerecht Folge; beigelegt waren verschiedene Unterlagen sowie ergänzende Bemerkungen.
Es sind keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Sollen die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) oder vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf kantonales Verfahrensrecht für die Kostenregelung summarisch die Erfolgsaussichten der bei ihm eingereichten Beschwerde geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass dem Rechtsmittel wohl kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Dazu hält es fest, der Beschwerdeführer habe den Entscheid der Sicherheitsdirektion einzig mit der Begründung angefochten, der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz müsse ihm aus gesundheitlichen Gründen gestattet werden, befinde er sich doch in einer intensiven Therapie wegen der durch den Tod seines Sohnes ausgelösten erheblichen psychischen Probleme; diese Gesundheitsproblematik reiche nicht aus, um - abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid - den Aufenthalt zu bewilligen. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht vor allem geltend, dass er das Migrationsamt schon längst über die Absicht, seine Freundin zu heiraten, informiert habe. Dass er dies auch vor Verwaltungsgericht getan habe, wie er dort das unmittelbare Bevorstehen der Heirat dokumentiert bzw. wie er sich zur die Frage der Konkubinatsbeziehung betreffenden E. 6c des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2012 geäussert hätte, lässt sich seiner Beschwerde nicht entnehmen; namentlich widerspricht er nicht der Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass er in der dort eingereichten Beschwerde einzig die Gesundheitssituation problematisiert habe.
Die Beschwerde enthält offensichtlich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch hinsichtlich von dessen Anwendung des kantonalen Rechts eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller