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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_87/2012
Urteil vom 27. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Grundeigentümerschaft Feldhöhe, Hochdorf, bestehend aus:
1. Y.________,
2. Z.________,
3. W.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch V.________, c/o U.________ AG,
Gemeinderat Hochdorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.
Gegenstand
Raumplanung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Das Gestaltungsplangebiet "Feldhöhe" liegt am südlichen Siedlungsrand von Hochdorf, im Norden begrenzt durch die Überbauung "Hofderer Feld" und im Westen durch die Urswilstrasse sowie eine ältere Überbauung im Chalet-Stil. Östlich und südlich grenzt das Gestaltungsplangebiet an die Landwirtschaftszone. Es erstreckt sich über die Grundstücke Nrn. 621, 660, 663, 1254 und 1912, misst 39'858 m2 und liegt in der 2-geschossigen Wohnzone mit einer Ausnützungsziffer von 0.33. Nach dem Situationsplan Erschliessung im Anhang zum Gestaltungsplanbericht der Grundeigentümer vom 25. Mai 2010 soll die Fläche in 58 Bau-Parzellen unterteilt werden. Der Bericht zum Gestaltungsplan enthält Bestimmungen zu Lage, Grösse und Zweck der Bauten, zur Terraingestaltung, zu den Grenz- und Gebäudeabständen, zur Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung sowie Erschliessung und Umgebungsgestaltung. Der Gestaltungsplan samt Bericht lag vom 21. Juni bis 20. Juli 2010 öffentlich auf. Am 18. November 2010 genehmigte der Gemeinderat Hochdorf den Gestaltungsplan unter Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen zum Gestaltungsplan. Mit dem Genehmigungsentscheid wurden verschiedene Bedingungen und Auflagen verknüpft. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, darunter auch diejenige von X.________, wurden abgewiesen, soweit der Gemeinderat darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob X.________ am 12. Januar 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit den Anträgen, das Festsetzungsverfahren für den Gestaltungsplan "Feldhöhe" müsse wiederholt werden. Ferner sei der Gestaltungsplan "Feldhöhe" nicht zu genehmigen; der Gestaltungsplan sei zu überarbeiten und an die Anforderungen des Planungs- und Baugesetzes, des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Hochdorf und der kommunalen und regionalen Richtpläne anzupassen. Die Umetappierung von der zweiten in die erste Bauzonenetappe (Erschliessungsetappe) sei wegen fehlender Erfüllung der dafür notwendigen Kriterien nicht durchzuführen und - falls diese Einschätzung vom Verwaltungsgericht nicht geteilt werde - sei für die Umetappierung zumindest das gemäss Planungs- und Baugesetz vorgesehene Verfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. Februar 2012 beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben. Weiter verlangt er die Gutheissung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2011, womit sowohl die Genehmigung des Gestaltungsplans Feldhöhe als auch die Umetappierung von der zweiten in die erste Bauzonenetappe (Erschliessungsetappe) durch den Gemeinderat Hochdorf aufzuheben seien.
Das Verwaltungsgericht, die Gemeinde Hochdorf und die Beschwerdegegner beantragen die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid mit den Gewässerschutz- und Lärmschutz-Bestimmungen des Bundesrechts vereinbar sei. Die Gemeinde Hochdorf und die Beschwerdegegner stimmen den Ausführungen des BAFU im Ergebnis zu. Der Beschwerdeführer hält an seinen Begehren fest. In einer weiteren Eingabe teilt die Gemeinde Hochdorf mit, dass das Baugesuch für die Regenwasserleitung Feldhöhe in der Zwischenzeit öffentlich aufgelegt worden und die Einsprachefrist am 16. Juni 2012 unbenützt abgelaufen sei, so dass die Bewilligung erteilt werden könne. Auch die übrigen Beteiligten haben weitere Eingaben eingereicht, auf die soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anliegen, den umstrittenen Gestaltungsplan zu verhindern, vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen. Als Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand von 55 bzw. 60 m zum Gestaltungsplangebiet liegen und die an Erschliessungsanlagen des Plangebiets angrenzen, hat er grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden E. 1.2 und 1.3 einzutreten.
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Unzulässig sind die Anträge, auch die Entscheide des Gemeinderats seien aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Falls sich die Beschwerden als begründet erweisen, entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an eine Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz sei auf verschiedene Rügen überhaupt nicht oder nicht in genügender Weise eingegangen bzw. habe die eingereichten Beweismittel nicht genügend berücksichtigt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Er rügt damit namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet. Diese Vorhalte überzeugen nicht: Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Das Verwaltungsgericht legt ausführlich dar, weshalb es den privaten Gestaltungsplan als rechtmässig erachtet und äussert sich zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten umfassend. Es nennt die massgebenden Argumente, ohne dass es dazu auf jeden einzelnen Beschwerdepunkt eingehen müsste. Aus dem blossen Umstand, dass das Verwaltungsgericht den relevanten Sachverhalt rechtlich anders beurteilt hat als er, ist nicht auf eine Gehörsverletzung zu schliessen.
3.
Art. 26 Abs. 1 RPG bestimmt, dass eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen genehmigt. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Abs. 2). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Abs. 3). Auf Beschwerden gegen Nutzungspläne, denen die erforderliche Genehmigung fehlt, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 II 22 E. 1.3 und 2 S. 27 ff.).
3.1 Als Nutzungspläne gelten sowohl die raumplanerischen Erlasse, welche die zulässige Nutzung örtlich festlegen, als auch die generell-abstrakten Vorschriften, die den Inhalt der Nutzung regeln. Dazu gehören sowohl Rahmennutzungspläne (Zonenpläne) als auch Sondernutzungspläne (Baulinien-, Überbauungs-, Quartier-, Erschliessungspläne usw.). Desgleichen unterliegen Bauvorschriften mit direktem Bezug zur planerischen Anordnung der Genehmigungspflicht. Mit der Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden, dass die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des RPG berücksichtigen. Die Kantone haben dieses Aufsichtsinstrumentarium zur Verwirklichung des planerischen Stufenbaus einzurichten (Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2010 vom 22. März 2011 E. 2.1.2 und 2.1.3 mit Hinweisen).
Der Gestaltungsplan im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) stellt einen Nutzungsplan im Sinne des RPG dar. Mit ihm wird eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets angestrebt. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen (§ 72 PBG/LU). Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenreglement ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für Gestaltungspläne festzulegen (§ 75 Abs. 1 PBG/LU).
3.2 Das kantonale Planungs- und Baugesetz enthält keine Genehmigungszuständigkeit einer kantonalen Behörde für kommunale Gestaltungspläne (vgl. zur Zuständigkeit kantonaler Behörden zur Genehmigung von Nutzungsplänen im Kanton Luzern das Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht bezeichnet in seiner Praxis eine kantonale Genehmigung als unerlässlich, wenn mit dem Gestaltungsplan Fragen der Grundordnung geregelt werden. Die Verbindlichkeit des Gestaltungsplans soll aber dann nicht von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde abhängen, wenn lediglich die Art und das Mass der im Zonen- oder Bebauungsplan festgelegten Nutzung verfeinert wird. Hier soll es mit der Genehmigung auf kommunaler Stufe und den Rechtsschutzmöglichkeiten gemäss Art. 33 RPG sein Bewenden haben. Ob diese Grenze überschritten werde, lasse sich in aller Regel nur im konkreten Einzelfall beurteilen (LGVE 1999 II Nr. 8 E. 6e).
3.3 Das Bundesgericht hat diese Praxis in seinem Urteil 1C_518/2010 vom 22. März 2011 - zumindest im Ergebnis - nicht beanstandet. Mit dem hier zu beurteilenden Gestaltungsplan wird eine Überschreitung der Ausnützung gemäss Zonenplan um höchstens 10 % zugelassen. Eine solche Abweichung erscheint gestützt auf § 75 Abs. 2 PBG/LU grundsätzlich als zulässig. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der umstrittene Gestaltungsplan inhaltlich über den durch den Zonenplan und das kantonale Planungs- und Baugesetz gesetzten Rahmen hinausgehen würde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Verfeinerung der im Zonenplan festgelegten Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt, bei welcher praxisgemäss auf die Genehmigung durch eine kantonale Behörde verzichtet werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gestaltungsplangebiet sei in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen.
4.1 Die Entwässerung des Gestaltungsplangebiets erfolgt für den nördlichen Teil von Anfang an im Trennsystem (getrennte Ableitung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser) in die dort bereits bestehenden Kanalisationsleitungen. Der südliche Teil soll zu einem späteren Zeitpunkt an ein neues, heute noch nicht erstelltes Trennsystem angeschlossen werden. Für das Oberflächenwasser von Strassen und Dächern ist eine Retentionsanlage geplant, mit welcher die Weiterleitungsmenge auf 30 l/s gedrosselt wird. Zudem müssen die Vorplätze der Gebäude mit sickerfähigen Belägen ausgestattet werden. Zurzeit fehlt im südlichen Teil des Gestaltungsplangebiets für die Realisierung der vorgesehenen Entwässerung im Trennsystem noch eine Leitung im Umfang von rund 310 Metern, die im Strassenkörper der Urswilstrasse eingebaut werden soll, sowie eine direkte Meteorwasserleitung zur Ron. Es gibt in diesem Gebiet bereits eine Kanalisation, die jedoch im Mischsystem (gemeinsame Ableitung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser) entwässert. Solange die Leitungen für die Entwässerung im Trennsystem noch nicht erstellt sind, soll das Abwasser des südlichen Teils des Gestaltungsplangebietes sowie das auf 30 l/s reduzierte Meteorwasser als Übergangslösung in das dort bereits bestehende Kanalisationssystem geführt und damit im Mischsystem abgeleitet werden.
4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) ist verschmutztes Abwasser zu behandeln und in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern. Die Versickerung von verschmutztem Abwasser kommt gemäss Art. 8 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) nur in Ausnahmefällen in Frage. Nicht verschmutztes Abwasser hingegen ist in erster Linie zu versickern und nur dann in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu ergreifen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG).
Die Kantone sorgen gemäss Art. 10 GSchG für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen und unter bestimmten Voraussetzungen aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen. Das verschmutzte Abwasser muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen in diese eingeleitet werden (Art. 11 GSchG).
4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) ist Land hinsichtlich der Abwasserbeseitigung erschlossen, wenn die erforderlichen Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. In materieller Hinsicht muss die Ableitung von Abwasser den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen. Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser sind in der Regel getrennt zu entsorgen. Die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer ist allerdings möglich, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Bei bestehenden Kanalisationen im Mischsystem sollen Anpassungen insbesondere zur Förderung der Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser getroffen werden, sie sind jedoch weiterhin zulässig und Umstellungen werden aus Kostengründen in erster Linie dann vorgenommen, wenn sowieso bauliche Änderungen vorgesehen sind (HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 127 und 129).
Vorliegend wird der nördliche Teil des Gestaltungsplangebiets von Anfang an im Trennsystem entwässert, wie dies die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes vorsieht. Auch im südlichen Gestaltungsplangebiet ist als endgültige Lösung die Entwässerung im Trennsystem vorgesehen. Anfangs muss wegen der noch fehlenden Leitungen das südliche Gestaltungsplangebiet über die bestehende Kanalisation im Mischsystem entwässert werden. Es werden jedoch von Anfang an Massnahmen zur Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser getroffen, indem sickerfähige Beläge erstellt werden. Auch weitere für die künftige Entwässerung im Trennsystem erforderliche Massnahmen, insbesondere der Bau von Retentionsanlagen, sind von Anfang an vorgesehen. Die geplante Entwässerung verletzt deshalb die Anforderungen des Gewässerschutzrechts nicht.
Den Rügen des Beschwerdeführers zur gewässerschutzrechtlichen Erschliessung kann somit nicht gefolgt werden. Dies auch insoweit, als er in diesem Zusammenhang die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und die verbindliche Regelung wichtiger Erschliessungsfragen nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im kommunalen Verkehrsrichtplan sei ein Fuss- und Radweg entlang der westlichen Grenze und eines Teils der nördlichen Grenze des Gestaltungsplangebiets vorgesehen. Im Gestaltungsplan sei dieser Fuss- und Radweg nicht übernommen worden. Dies widerspreche Art. 3 Abs. 3 lit. c und b RPG (SR 700). Der Fuss- und Radweg müsse im Rahmen des Gestaltungsplans realisiert und sichergestellt werden.
5.2 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der im kommunalen Verkehrsrichtplan vorgesehene Fussweg gemäss Richtplankarte im westlichen Bereich nicht innerhalb, sondern unmittelbar angrenzend ans Gestaltungsplangebiet verlaufe. Im Gestaltungsplan werde dieser Fussweg ersetzt durch ein System mit primären und sekundären Erschliessungsstrassen mit hoher Durchlässigkeit nach Osten.
5.3 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stimmen mit den in den Akten liegenden Plänen überein. Der umstrittene Gestaltungsplan weicht von den Richtplanvorgaben insoweit ab, als der Fuss- und Fahrradverkehr in Ost-West-Richtung nach dem Gestaltungsplan über die östlich an den Wanderweg angeschlossenen sekundären Erschliessungsstrassen und weiter über die von Norden nach Süden verlaufende primäre Erschliessungsstrasse geführt wird. Die Haupterschliessung des Fahrverkehrs Richtung Westen erfolgt über die bereits bestehende Urswilstrasse.
5.4 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 11 PBG/LU). Diese Verbindlichkeit richtet sich an alle Organe, die raumplanerische Aufgaben zu erfüllen haben, also auch an Gemeindebehörden, die über einen Zonenplan bzw. eine Revision desselben beschliessen. Die Lehre und Rechtsprechung schliessen allerdings ein Abweichen vom Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane nicht völlig aus. Die Funktion des Richtplans besteht nicht allein in der Festschreibung bestimmter Zustände, sondern auch in der Steuerung und Leitung künftiger Planungsprozesse. Eine strikte Bindung an den Richtplan erscheint demnach nicht angezeigt, wenn diese einer gesamthaft besseren Lösung entgegensteht (BGE 137 II 254 E. 3.3 S. 260 f.; 119 Ia 362 E. 4a S. 367 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verlangt, dass der im kommunalen Verkehrsrichtplan vorgesehene Fuss- und Radweg realisiert werde, weil dadurch die entlang der Urswilstrasse bestehenden Chaletbauten und das Gestaltungsplangebiet eine vom Motorfahrzeugverkehr getrennte sichere Wegverbindung zum Ortszentrum erhielten. Im vorliegenden Verfahren steht jedoch die Schaffung guter Wegverbindungen für das Gestaltungsplangebiet im Vordergrund. Das Verwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Auffassung des Gemeinderats, die Anbindung des Gestaltungsplangebiets an den östlich gelegenen Wanderweg sei eine mindestens gleichwertige oder gar bessere Alternative zur Anbindung an einen noch nicht erstellten Fuss- und Radweg am westlichen Rand des Gestaltungsplangebiets. Mit dem Verkehrsrichtplan werde nicht beabsichtigt, die Wegverbindungen der Chaletbauten in Richtung Osten zu verbessern, und der fragliche Weg im Verkehrsrichtplan habe im gesamten Wegnetz untergeordnete Bedeutung.
Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Kritik des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es geht im vorliegenden Verfahren darum, dass das Gestaltungsplangebiet eine Wegerschliessung erhält, welche im Ergebnis qualitativ der beim Erlass des Verkehrsrichtplans beabsichtigten Erschliessung entspricht. Dass die Vorinstanzen die im Gestaltungsplan gewählte Erschliessung als bessere Lösung bevorzugen und damit eine Abweichung vom Richtplan für gerechtfertigt halten, ist nicht zu beanstanden. Dies bedeutet nicht, dass an der im Verkehrsrichtplan an der Westseite des Gestaltungsplangebiets vorgesehenen Wegverbindung kein öffentliches Interesse mehr gegeben ist. Es besteht indessen keine Pflicht, diesen Fuss- und Radweg im Zeitpunkt der Überbauung des Gestaltungsplangebiets zu erstellen, da die Vorinstanzen der Anbindung dieses Gebiets an den östlich gelegenen Wanderweg den Vorzug geben durften. Die Rüge, der umstrittene Gestaltungsplan widerspreche dem in § 72 PBG/LU genannten Zweck, eine erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung zu realisieren, ist nicht stichhaltig. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Anwendung von § 72 PBG/LU entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
6.
In lärmschutzrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Lärmgutachten der Firma U.________ AG vom 1. April 2010 von falschen Annahmen ausgehe, dass die Lärmbelastung zu tief ausgewiesen worden sei und dass deshalb fraglich sei, ob die aufgeführten Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte ausreichen würden. Die Genehmigung des Gestaltungsplans Feldhöhe verletze deshalb Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41).
6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV bestimmen, dass Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch Änderungen der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (Art. 30 LSV).
6.2 Das BAFU hat das Lärmgutachten der Firma U.________ AG vom 1. April 2010 als Fachbehörde des Bundes überprüft. Das Gutachten geht von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 1'422 Fahrzeugen aus. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern festhält, wäre jedoch vorliegend korrekterweise von einem DTV von rund 3000 Fahrzeugen auszugehen. Bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung führt die Verdoppelung der Anzahl Fahrzeuge zu einer Zunahme des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Hinsichtlich der Geschwindigkeit der Fahrzeuge stützt sich das Gutachten auf Messungen, die auf der Höhe des Stadions vorgenommen wurden. Die vorliegend zu beurteilenden Parzellen befinden sich jedoch weiter südlich davon. Im Unterschied zum Messort befinden sich die Parzellen ausserhalb des bestehenden Eingangstores auf Höhe der Urswilstrasse 55. Zudem wird auf der Höhe der im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Parzelle P53 die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erhöht. Aufgrund dieser Tatsachen sind die den Berechnungen zugrunde liegenden Geschwindigkeiten von 48 km/h für Personenwagen sowie Lieferwagen und 43 km/h für den Schwerverkehr aus der Sicht des BAFU zu tief angesetzt. Würden die auftretenden Lärmimmissionen anhand der signalisierten Geschwindigkeiten berechnet, erhöhten sich die im Gutachten ausgewiesenen Werte nach Schätzung des BAFU um rund 1 - 2 dB(A). Insgesamt seien die im Gutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel um mindestens 4 dB(A) zu tief angesetzt. Dies habe zur Folge, dass bei den vier Parzellen P37, P41, P47, P53, die direkt an die Urswilstrasse angrenzen, die Planungswerte deutlich überschritten würden.
6.3 Nach Auffassung der Vorinstanz können mit einer Anpassung der Gestaltungsplanbestimmungen durch den Gemeinderat Hochdorf die im Lärmgutachten aufgezeigten Massnahmen und damit auch die Einhaltung der Planungswerte im Baubewilligungsverfahren bei den vier Parzellen P37, P41, P47 und P53 als Bedingung durchgesetzt werden. Dass die Gestaltungsplanbestimmungen basierend auf dem fehlerhaften Gutachten nur bei den Parzellen P47 und P53 den Nachweis der Einhaltung der Planungswerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verlangen, erachtet das Verwaltungsgericht nicht als massgebend. Das BAFU teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach auf Stufe Gestaltungsplan von der Festlegung konkreter Massnahmen abgesehen werden kann, zumal die genaue Positionierung und Ausgestaltung der Gebäude noch unbekannt ist. In jedem Fall müsse aber sichergestellt sein, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung des Planungswerts nicht nur bei den Parzellen P47 und P53, sondern auch bei den Parzellen P37 und P41 durchgesetzt werden könne. Gegebenenfalls seien dann auch zusätzliche Massnahmen anzuordnen.
6.4 Der Auffassung des BAFU ist zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Planungswerte bei den Parzellen P37, P41, P47 und P53 im Baubewilligungsverfahren mit gestalterischen und baulichen Massnahmen wie der Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude und der Positionierung der lärmempfindlichen Räume erreicht werden kann. Hierzu sind keine ergänzenden Auflagen im Gestaltungsplanverfahren nötig. Die erforderlichen Anordnungen sind jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung zu treffen.
7.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht anwaltlich vertreten sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hochdorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag