BGer 2D_68/2012 |
BGer 2D_68/2012 vom 27.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_68/2012, 2D_69/2012
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Urteil vom 27. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
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Erlass der direkten Bundessteuer 2008
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
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vom 11. Oktober 2012.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2012, womit die Beschwerde von X.________ gegen Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. August 2012 betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2008 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben bzw. darauf nicht eingetreten wird,
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in die Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2012, worin X.________ erklärt, mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden zu sein,
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in Erwägung,
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dass Gegenstand des Verfahrens ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), der indessen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 113 BGG),
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dass mit der Verfassungsbeschwerde (bloss) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
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dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und spezifisch begründet wird,
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dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt, welches das Verwaltungsgericht verletzt haben könnte, wobei sich seiner Eingabe zur sich allein stellenden Abschreibungs- bzw. Eintretensproblematik ohnehin nichts entnehmen lässt,
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten, bestehend aus einer Minimalgebühr (vgl. Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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