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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_535/2012
Urteil vom 28. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.A.________, vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. X.B.________, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer,
Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar X.________ hatte am 14. November 2010 eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung. Unmittelbar danach fuhr es mit dem Fahrzeug von X.B.________ zur Polizeistation Sissach. Dort reichten die Ehegatten gegenseitig Strafanzeige ein. X.B.________ führte das Auto mit überhöhter Geschwindigkeit, beging mehrere Verkehrsregelverletzungen und soll X.A.________ bedroht haben.
X.A.________ stellte am 15. November 2010 gegen X.B.________ Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Zudem reichte er am 26. Januar 2011 eine Zivilklage ein. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte X.B.________ in Bezug auf Tätlichkeiten, eventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung und wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Hiergegen erhob X.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dessen Abteilung Strafrecht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2012 ab. Sie verneinte in Bezug auf Art. 129 StGB Tatbestandsmässigkeit und Schuld. Hinsichtlich der Drohung nach Art. 180 StGB fehlte es an einem hinreichenden Verdacht. Der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG erschien dem Kantonsgericht offensichtlich als nicht erfüllt. In Bezug auf den Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 evt. von Art.90 Ziff. 1 SVG hatte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl in Aussicht gestellt.
B.
Gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts hat X.A.________ beim Bundesgericht am 14. September 2012 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; ferner seien die Zivilforderungen vollumfänglich gutzuheissen.
Das Kantonsgericht beantragt mit seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. X.B.________ verzichtet als Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts betrifft eine Strafsache und ist kantonal letztinstanzlich. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt. Er hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und ist Privatkläger. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Demnach kann auf die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich eingetreten werden (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5, Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren in drei Bereichen eingestellt: 1) Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 StGB (evt. einfache Körperverletzung), 2) mehrfache Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und 3) Fahren in nicht fahrfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG. Das Kantonsgericht hat diese Verfahreneinstellung bestätigt. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Bereich 2) betreffend Gefährdung des Lebens und Drohung Bezug. Er legt in keiner Weise dar, weshalb die Einstellungen hinsichtlich der Bereiche 1) und 3) gegen Bundesrecht verstossen sollte. Seine Anträge reichen damit über seine Beschwerdebegründung hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die vollumfängliche Gutheissung seiner Zivilforderungen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen hat und dieser Entscheid vom Kantonsgericht bestätigt worden ist, liegt in Bezug auf die Zivilklage kein letztinstanzlicher materieller Entscheid vor. Im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde müsste das Kantonsgericht zu den Zivilforderungen erneut Stellung nehmen. Auch in dieser Hinsicht kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Mit der Beschwerde in Strafsachen kann laut Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich von Bundesverfassungsrecht) geltend gemacht werden. In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
2.1 Werden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz angefochten, so muss im Rahmen von Art. 97 BGG klar und substantiiert aufgezeigt werden, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; 133 III 393 E. 7.1; 133 III 462 E. 2.4).
2.2 Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin nach einer heftigen Auseinandersetzung zusammen das Auto von Letzterer bestiegen, um auf dem nächsten Polizeiposten gegenseitige Strafanzeigen zu erstatten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er selber habe vorerst keine Strafanzeige erheben wollen. Es sei ausschliesslich die Beschwerdegegnerin gewesen, die Strafanzeige erheben wollte. Er sei lediglich zur Auskunftserteilung mitgefahren. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe den Wagen nicht gegen den Willen der Beschwerdegegnerin bestiegen.
Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Motivation zum Besteigen des Fahrzeugs oder der Moment des Entschlusses zu einer Strafanzeige von Bedeutung sein sollten. Es ist einzig erheblich, dass die Eheleute die Fahrt gemeinsam unternahmen und die Ehefrau am Steuer sass. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
2.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Fahrt nicht hinreichend abgeklärt. Das Kantonsgericht habe es unterlassen, relevante Untersuchungen betreffend die begangenen Verkehrsregelverletzungen durchzuführen.
Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzungen kann, wie dargelegt, auf die Beschwerde nicht eingetreten und somit auch keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Was die Fahrt der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtswinkel der Gefährdung des Lebens und der Drohung betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Untersuchungshandlungen notwendig gewesen wären und welche Umstände unaufgeklärt geblieben seien. Er nimmt auch keinen Bezug auf die Akten. Denen kann entnommen werden, dass einerseits der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, aber auch die Insassen des von der Beschwerdegegnerin überholten Fahrzeugs und verschiedene Nachbarn einvernommen worden sind. Bei dieser Beweislage ist nicht ersichtlich, inwiefern Unterlassungen zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt hätten.
3.
Das Kantonsgericht hat die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO bestätigt.
Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn bei gegebener Sachlage ein Schuldspruch unwahrscheinlich bzw. ein Freispruch wahrscheinlich und ein Gerichtsverfahren daher als aussichtslos erscheint. Art. 319 Abs.1 StPO nennt eine Reihe von Einstellungsgründen. Hingegen gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die oberen kantonalen Instanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f.; Urteil 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4).
Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid im Wesentlichen auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gestützt. Danach kann das Verfahren eingestellt werden, wenn kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet ist oder wenn kein Straftatbestand in objektiver oder subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf eine spezifische, in Art. 319 Abs. 1 StPO genannte Konstellation. Seiner Beschwerdeschrift kann indes entnommen werden, dass er die in Frage stehenden Straftatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet.
4.
Im vorliegenden Fall steht zum einen der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB in Frage.
4.1 Nach dieser Strafnorm wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (vgl. zum Ganzen die Urteile 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3; BGE 133 IV 1 E. 5 S. 8; 136 IV 76 nicht publizierte E. 1; je mit Hinweisen auf die Lehre).
Objektiv ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 2).
Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe auch BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Direkter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch, kann also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Art. 129 StGB erlangt aber nur in diesem zweiten Fall praktische Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein. Art. 129 StGB kommt somit die Funktion eines Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt mit anderen Worten in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren.
Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a und b, je mit Hinweisen). Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit muss sich mithin als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung nicht zulässig.
4.2 Zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs kann insbesondere auf die folgenden Urteile verwiesen werden:
Der Tatbestand ist als erfüllt betrachtet worden in einem Fall, in dem anlässlich eines Strassenrennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h der Täter einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuweichen (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007).
Das Bundesgericht hat den Tatbestand bejaht im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil 6S.563/1995 vom 24. November 1995, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638).
Schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens hat das Bundesgericht zudem einen Fahrzeuglenker, welcher nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspurwechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1).
Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h auf der Autobahn schliesslich hat das Bundesgericht zwar den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen verneint und die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB aufgehoben. Den Tatbestand von Art. 129 StGB hat das Gericht hingegen als erfüllt angesehen (BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2).
Schliesslich ist ein Fahrer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt worden, der nachts auf einer Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von mind. 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1).
4.3 In objektiver Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin in gefährlicher Fahrweise mit klar übersetzter Geschwindigkeit gefahren war und dabei Verkehrsregeln verletzte. Dies wird durch die Zeugenaussagen des Ehepaars A.________ bestätigt, das auf derselben Strasse unterwegs war und im Bereiche einer Rechtskurve mit Sicherheitslinie von der Beschwerdegegnerin überholt wurde. Dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin kam offenbar ein Teil des Spoilers und ein Raddeckel abhanden, wie das genannte Ehepaar bezeugte. In einer Linkskurve verlor die Fahrerin die Herrschaft über das Fahrzeug, kam von der Strasse ab und fuhr in ein ansteigendes Feld.
Der Beschwerdeführer selber bezeichnet die Fahrt als "halsbrecherisch". Die Beschwerdegegnerin hat eingestanden, mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Parteien haben zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unterschiedlich ausgesagt. Es bestehen dazu keine gesicherten Aussagen. Unter diesem Gesichtswinkel kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeit handelte, die mit derjenigen in den genannten Urteilen vergleichbar wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einer Rechtskurve mit Sicherheitslinie das Fahrzeug des Ehepaars A.________ überholte, birgt für sich allein genommen nicht eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB in sich. Es kann nicht gesagt werden, dass darin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des Lebens besteht. Eine solche Gefahr kann auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin schliesslich die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, ab der Strasse abkam und - offenbar ohne weitere Folgen - in ein Feld fuhr.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Tatbestand von Art. 129 StGB in objektiver Hinsicht mit hinreichender Sicherheit erfüllt ist, eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und deswegen eine gerichtliche Beurteilung erforderlich wäre.
4.4 In subjektiver Hinsicht hat das Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegnerin kein sicheres Wissen um das Schaffen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne eines dolus directus nachgewiesen werden könne. Die Beschuldigte habe unter grosser seelischer Belastung gestanden. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer den Schluss als zwingend, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der riskanten Fahrweise um die unmittelbare Lebensgefahr wusste und diese Folge zur Erreichung der Drohung auch tatsächlich wollte.
Der Beschwerdeführer geht auf den vom Kantonsgericht erwähnten seelischen Zustand der Beschwerdegegnerin nicht näher ein. Deren Einvernahme macht deutlich, dass sie "vollkommen von der Rolle", "total durch den Wind" und im höchsten Mass verwirrt war. Sie gab an, wie eine "Gepickte" gefahren zu sein. Die Fahrt nahm einen kaum nachvollziehbaren Verlauf. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin in einem Zustand der Erregung war, der einen direkten Vorsatz und Skrupellosigkeit im genannten Sinn ausschliesst. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass sie am folgenden Tag ihre Fahrweise und die Verletzung von Verkehrsregeln eingestand und bedauerte. Die Aussagen der Zeugen A.________ bestätigen den verwirrten Zustand der Beschwerdegegnerin (a.a.O). Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers in der konkreten Situation hinterhältig und rücksichtslos ausgenützt. Ebenso wenig kann aus dem rational erscheinenden Verhalten zu Hause vor der Fahrt auf einen klaren Vorsatz während der Fahrt geschlossen werden. Auch aus dem ärztlichen Befund vom Tage danach können keine direkten Schlüsse auf den Gemütszustand während der Fahrt gezogen werden.
Bei dieser Sachlage konnte das Kantonsgericht den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens ohne Weiteres verneinen.
4.5 Demnach durfte das Kantonsgericht das Vorliegen des Tatbestands von Art. 129 StGB verneinen und hat mit der Bestätigung des Einstellungsbeschluss Art. 319 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als unbegründet.
5.
Zum andern ist das Vorliegen des Straftatbestands der Drohung nach Art. 180 StGB zu prüfen. Die Drohung soll gemäss dem Beschwerdeführer im Wesentlichen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin bestehen, sie würde gegen einen Baum fahren oder sie würde ihn "über den Haufen fahren", ferner im blossen Umstand der halsbrecherischen Fahrt als solcher.
5.1 Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004, E. 9).
5.2 Das Kantonsgericht stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin entsprechende Drohungen vorwirft, diese die Drohungen aber von Anfang an bestritt. Damit stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber. Es liegen keine objektiven Beweise dazu vor. In der gegebenen Situation ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen der beiden als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Daran vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers auf Aussagen der Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sich das Kantonsgericht ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin stützte. Bei zweifelhafter Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Da im vorliegenden Verfahren keinerlei weitere Beweisergebnisse erwartet werden können, trifft dies auf den vorliegenden Fall zu. Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Einstellung in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bestätigte.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Tatbestand der Drohung sei überdies durch die halsbrecherische Fahrt der Beschwerdegegnerin als solcher erfüllt. Eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB könne nicht nur durch Worte, sondern auch durch ein entsprechendes Verhalten zum Ausdruck kommen.
Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, das Schrecken oder Angst erzeugt. Diese Ankündigung kann durch Worte oder entsprechende Gesten zum Ausdruck kommen (vgl. Delnon/Rüdy, Basler StGB-Kommentar, 2. Auflage, 2007, Art. 180 N. 12 ff.). Im vorliegenden Fall kann in der Fahrt als solcher, auch wenn sie halsbrecherisch gewesen sein soll, keine Ankündigung eines Übels gemäss Art. 180 StGB erblickt werden.
5.4 Es ergibt sich zusammenfassend, dass auch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestands der Drohung nach Art. 180 StGB vor Art. 319 Abs. 1 StGB standhält.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Stellungnahme steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Steinmann