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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_189/2012
Urteil vom 29. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 432.-- nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Oktober 2012 erwog, gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen beruhe die Betreibungsforderung (Parteientschädigung) auf einem rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts und damit auf einem definitiven, vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfenden Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), mit diesen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht auseinander, sondern wiederhole lediglich seine vor erster Instanz vorgebrachten Rügen, den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genüge die Eingabe des Beschwerdeführers nicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Forderung bestreitet,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann