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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_777/2012
Urteil vom 3. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Monika Bütikofer Burri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 20. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte der Regierungsstatthalter von Thun fest, dass X.________ im Zivilverfahren betreffend die Erbschaftsklage in Sachen Nachlass von Y.________ gemäss rechtskräftigem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. Januar 2012 durch ihn vertreten wird, und er ersuchte das Regionalgericht Oberland um Edition der betreffenden Verfahrensakten; ferner hielt er fest, dass der Entscheid über die Fortsetzung des Klageverfahrens später erfolge.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 17. August 2012 eine Beschwerde mit dem Begehren um deren Aufhebung; weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 20. September 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Über die Beschwerde selbst ist noch nicht entschieden.
C.
Am 22. Oktober 2012 erhob X.________ gegen den Entscheid vom 20. September 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verlangt; ferner ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2012 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser geht es um die Entscheidbefugnisse des Regierungsstatthalters als Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 5A_126/2011 vom 21. Juli 2011 E. 1.1). Dass der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend erreicht wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin tut ihn entgegen ihrer Begründungspflicht auch nicht dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht nachgewiesen sind und die Beschwerde somit einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann. Dies hat indes keine konkreten Auswirkungen, weil das Bundesgericht so oder anders an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 resp. Art. 118 Abs. 1 BGG) und die Frage der Aussichtslosigkeit sich unter Art. 29 Abs. 3 BV nicht anders beurteilt als unter Art. 117 ZPO. Im Übrigen gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde generell das strikte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe seitenweise einen gänzlich neuen Sachverhalt vorbringt (es seien zwei verschiedene Teilungsverfahren rechtshängig; Ausführungen zu den Bewertungsmodalitäten für den Nachlass; Ausführungen zur Person des Willensvollstreckers; Behauptung, sie nehme gegen die Miterben auch andere als die Rechte betreffend den Nachlass von Y.________ wahr), ohne dass diesbezüglich eine willkürlich falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht gerügt worden wäre, übersieht sie, dass das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auf die rein appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt ist somit nicht einzutreten. Abgesehen davon sind sie überdies auch neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG, weil sie in der kantonalen Beschwerde nicht vorgebracht wurden, und im Übrigen ist ohnehin kein Zusammenhang mit der vorliegend entscheidrelevanten Frage der Kompetenzen der Behörde gemäss Art. 609 ZGB ersichtlich.
3.
Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Erbteilungsprozess stehe die Verfahrensleitung einzig dem Gerichtspräsidenten zu und es gehe nicht an, dass der Regierungsstatthalter diesbezüglich Verfügungen treffe; nur der Gerichtspräsident könne bestimmen, ob und wie das angehobene Teilungsverfahren weitergeführt werde.
Diesen Behauptungen hielt das Obergericht entgegen, dass gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 12 VVAG und Art. 7 EGZGB/BE der Regierungsstatthalter anstelle der beschwerdeführenden Erbin bei der Teilung mitwirke und er in diesem Rahmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erbin habe, weshalb er auch zur Teilungsklage legitimiert sei und er folglich auch entscheiden könne, ob das Klageverfahren weiterverfolgt werde. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, die Erhebung der Teilungsklage stehe einem jeden Erben zu, so verkenne sie, dass ihre Rechte im Rahmen von Art. 609 Abs. 1 ZGB zwecks Wahrung der Gläubigerinteressen eingeschränkt seien, wobei es nicht darauf ankommen könne, ob schon eine Teilungsklage hängig sei oder erst noch eine solche angehoben werden müsse. Im Übrigen gehe es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht um die Verfahrensleitung im Teilungsverfahren, welche selbstverständlich beim zuständigen Gerichtspräsidenten liege, sondern um die Haltung als Prozesspartei.
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Standpunkt, wonach einzig der Zivilrichter darüber entscheiden dürfe, ob das Verfahren fortgesetzt werde. Diesbezüglich hat das Obergericht zutreffend festgehalten, dass die Prozessleitung als solche selbstverständlich durch den Gerichtspräsidenten wahrgenommen werde, es vorliegend aber um die Haltung als Prozesspartei gehe. Der Regierungsstatthalter ist im Kanton Bern gemäss Art. 7 EGZGB/BE die zuständige Behörde im Sinn von Art. 609 Abs. 1 ZGB. In dieser Funktion hat er an der Erbteilung mitzuwirken, wobei er an die Stelle des Erben tritt und kraft dieser Rechtsposition insbesondere auch die Teilungsklage erheben kann; dies schliesst eine konkurrierende Aktivlegitimation des Erben im betreffenden Prozess aus (BGE 129 III 316 E. 3). Indem die Stellung der Behörde im Erbteilungsprozess diejenige des Erben ist, kann sie im Rahmen der auszuübenden Parteirechte selbstredend auch den Parteistandpunkt mit Bezug auf das weitere Schicksal der Klage im Prozess einbringen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, soweit es um die vom Regierungsstatthalter offenbar gewünschte Rolle als Partei im Erbteilungsprozess gehe, so habe bislang noch gar kein Parteiwechsel stattgefunden; die Zulässigkeit des Parteiwechsels sei aber eine Prozessvoraussetzung und müsse vom Zivilgericht von Amtes wegen geprüft werden, ansonsten der Regierungsstatthalter im Prozess weder Rechtsbegehren formulieren noch die Klage zurückziehen könne. Die Beschwerdeführerin stellt sich offenbar vor, dass es im Erbteilungsprozess zu einem Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 ZPO kommen müsse, welchen das Zivilgericht zu prüfen und gutzuheissen hätte. Dabei handelt es sich um ein neues rechtliches Vorbringen, welches im Bereich des Rügeprinzips, wie es vorliegend zur Anwendung gelangt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), unzulässig ist (BGE 133 III 639 E. 2 und 4). Ohnehin aber irrt die Beschwerdeführerin auch materiell: Die Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB wirkt bei der Teilung mit, indem sie den betreffenden Erben vertritt und an seiner Stelle handelt. Mithin geht es nicht um einen Parteiwechsel, sondern um eine Zwangsvertretung der Partei. Dabei entscheidet und handelt die Behörde aus eigenem Recht (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 609 ZGB), denn die betreffenden Befugnisse stehen ihr mit der Einsetzung ex lege zu. Mithin bedarf es im bereits angehobenen Erbteilungsprozess weder der Genehmigung des Auftrittes der Behörde noch einer besonderen Einsetzung derselben durch die Verfahrensleitung.
Nach dem Gesagten hat der Regierungsstatthalter in seiner Verfügung vom 18. Juli 2012 nichts anderes als die ihm zustehenden Befugnisse deklariert und kann dem hiergegen eingereichten Rechtsmittel der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein, weshalb ihr für das betreffende Verfahren zu Recht wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege vorenthalten worden ist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2012 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss auch die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb hierfür ebenfalls keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Eingabe vom 22. Oktober 2012 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Möckli