BGer 8C_588/2012 |
BGer 8C_588/2012 vom 03.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_588/2012
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Urteil vom 3. Dezember 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Opfikon, vertreten durch die Sozialabteilung, Stadtverwaltung, Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des D.________ vom 3. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung vom 17. September 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine 14tägige Frist gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 5. Oktober 2012, mit welcher D.________ - nach Gewährung der Akteneinsicht sowie einer Fristerstreckung - zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 29. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Verfügung vom 7. November 2012, mit welcher D.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nochmalige Nachfrist bis zum 20. November 2012 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 17. September 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfristen nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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