BGer 2C_1191/2012
 
BGer 2C_1191/2012 vom 06.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_1191/2012
Urteil vom 6. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2012.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Brasilien. Sie heiratete am 26. Mai 2010 den portugiesischen Staatsangehörigen Y.________, worauf ihr eine bis zum 30. November 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei diesem erteilt wurde.
1.2 Am 17. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von X.________, da es sich bei der Beziehung zu ihrem Mann um eine Scheinehe handle. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die entsprechende Verfügung am 5. Juli bzw. 24. Oktober 2012.
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; eventuell sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu ergänzen.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen kaum (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42): Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit deren Ausführungen dazu setzen sie sich nicht weiter auseinander. Zwar behaupten sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich, sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat als Ehegattin eines EU-Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf die Bewilligung, solange die Ehe formell fortbesteht (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende Anspruch dahin (Urteile 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004 E. 5). Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. a (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) oder lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).
3.2 Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, bei der Beziehung der Beschwerdeführer handle es sich um eine Scheinehe. Diese Annahme ist aufgrund der verschiedenen Indizien nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführer haben über die Umstände ihres Kennenlernens widersprüchliche Angaben gemacht. Der Gatte wusste den Namen seiner Schwiegermutter nicht, obwohl er sie in Brasilien kennengelernt haben will. Der Beschwerdeführer bewohnt ein separates Zimmer an einer anderen Adresse, was den Behörden nicht mitgeteilt wurde und wo er regelmässig auch Einkäufe tätigt, weshalb der Einwand, es handle sich dabei um ein "Ruhezimmer", wenig glaubwürdig erscheint. Die Adresse des angeblich gemeinsamen Haushalts konnte der Beschwerdeführer erst nennen, nachdem er ihn auf seinem Ausweis konsultiert hatte. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde am 20. Juli 2010 im Badezimmer kein einziger Herrenartikel vorgefunden; amtliche Dokumente, welche auf den Beschwerdeführer lauteten, konnte die Gattin nicht vorweisen. Diese hatte auch keine Kenntnis davon, dass ihr Mann einen Sohn hat, der in Frankreich lebt.
3.3 Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass es sich bei der Ehe um eine reine "Zweckallianz" handelte, zumal die Beschwerdeführer bereits nach zwei Monaten Ehe getrennt in die Ferien reisten, der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Trauzeuginnen machen konnte und die Ehegatten, was sie in ihrer Beschwerdeschrift auch gar nicht bestreiten, erstaunlich wenig voneinander wissen: Sie konnten jeweils keine spezifischen Körpermerkmale des Partners nennen und keine genaueren Angaben zu den Familienangehörigen des jeweils anderen liefern. Unter diesen Umständen ist - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer - nicht mehr entscheidend, welchen Vorteil der portugiesische Ehegatte aus der Ausländerrechtsehe gezogen haben könnte. Die Beschwerdeführerin ist erst mit 47 Jahren in die Schweiz eingereist und hat sich hier weniger als drei Jahre aufgehalten; ihr ist eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal sich ihre Eltern und Kinder nach wie vor dort aufhalten.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer (solidarisch) kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar