Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_94/2012
Urteil vom 6. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 20. September 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2012 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ansetzte, um den ihr mit Verfügung vom 3. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, wobei festgehalten wurde, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2012 aufgefordert wurde, bis am 29. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine weitere Rechtsschrift einreichte, in der sie sich - unter anderem - zur Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 äusserte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2012 das Gesuch stellte, sie von der Zahlung des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren zu befreien;
dass das kantonale Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung eine Streitsache mit einem Streitwert von Fr. 3'240.-- betrifft;
dass sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 29. Oktober 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass die Rechtsschrift vom 15. November 2012 - die im Übrigen die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt - unbeachtlich ist, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin