BGer 2C_249/2012
 
BGer 2C_249/2012 vom 07.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_249/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Stephanie Motz, Barrister,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 1. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren am 26. Februar 1987, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein. In der Folge hielt er sich illegal bei seiner Tante in Zürich auf. Am 3. Oktober 2007 beteiligte er sich an einem von der Tante organisierten Raub, an welchem auch andere brasilianische Verwandte teilnahmen. Daraufhin verliess er die Schweiz umgehend. Am 4. Februar 2009 reiste er freiwillig wieder ein und wurde sogleich in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft heiratete er am 18. Juni 2009 eine im Kanton Zürich niedergelassene peruanische Staatsangehörige, geboren 1988, mit welcher er eine gemeinsame Tochter, geboren am 18. Juni 2008, hat. Am 29. Oktober 2009 verurteilte ihn das Strafgericht Schwyz wegen des Raubs vom Oktober 2007 und weiterer Delikte mit 33 Monaten Freiheitsstrafe. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Kantonsgericht Schweiz am 25. Mai 2010 die Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Raubs auf 36 Monate.
B.
Am 16. November 2009 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ eine Aufenthaltsbewilligung vorläufig für sechs Monate erteilt und später verlängert bis zum 30. Oktober 2010. Das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 5. November 2010 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2011.
C.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 1. Februar 2012) abgewiesen.
D.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragt er Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Sistierung des Verfahrens, bis das Migrationsamt über sein Wiedererwägungsgesuch entschieden habe.
Mit Eingabe vom 23. März 2012 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden sei, er aber dagegen Beschwerde erhoben habe; er bestätigte demzufolge sein Sistierungsgesuch.
Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. X.________ äusserte sich dazu.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts verschiedene Ausnahmen. So ist die Beschwerde namentlich unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer Eigenschaft als möglicher Träger des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt ist (Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 1, zur Publ. bestimmt; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der behauptete Anspruch ist dabei in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw. zu substantiieren (Urteile 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in BGE 138 I 246; generell zur Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der EMRK ergeben, BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Zudem muss der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in Betracht fallen (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1; 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1). Ob die (weiteren) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287, 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).
1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehemann einer Frau mit Niederlassungsbewilligung in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
1.6 Für eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf das hängige Wiedererwägungsverfahren, wie der Beschwerdeführer sie beantragt, besteht kein Anlass: Die Wiedererwägung ist kein ordentliches Rechtsmittel und tangiert damit die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids in keiner Weise.
2.
2.1 Aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, sofern sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die ausländische Person namentlich, wenn sie zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu betrachten, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1). Verlangt wird, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Soweit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gegeben ist, muss sich die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, N. 8.28 S. 326 und 8.31 S. 328). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann, ist aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überdies eine konventionsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Sie entspricht den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zu den Eingriffsvoraussetzungen E. 3.1 hiernach). Analoge Erfordernisse ergeben sich aus Art. 36 BV sodann auch im Hinblick auf einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435). Aufgrund der Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht.
2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" im ausländerrechtlichen Sinn verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung sei unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
2.4 In diesem Zusammenhang macht er vorab eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, indem diese aktenwidrig angenommen habe, er sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen, während er in Wirklichkeit erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Offensichtlich unrichtig sei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Tochter erst zweijährig sei. Tatsächlich sei sie im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fast 3 Jahre und 8 Monate alt gewesen.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat die Vorinstanz im Sachverhalt richtig wiedergegeben, dass er erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Die Aussage in E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils, er sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gelangt, bezieht sich offensichtlich auf die in diesem Alter erfolgte zweite Einreise, nachdem die erste Anwesenheit in den Jahren 2006/2007 illegal gewesen war.
Zutreffend ist der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Alter der Tochter. Es wird Sache der rechtlichen Beurteilung sein, wie weit dies rechtserheblich ist (hinten E. 3.3).
3.
3.1 Die Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine Reihe von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00] § 48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99] § 57 ff.). Zu würdigen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation. Von Bedeutung sind zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Weiter umfasst die Prüfung die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar betroffenen Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2c mit Hinweisen).
Bei ausländischen Personen, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, spielt die Schwere des Verschuldens eine zentrale Rolle. Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In Betracht zu ziehen sind in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung krimineller Personen, umgekehrt der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, sowie die der betroffenen ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (auch dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Begehung des qualifizierten Raubes eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und ein hohes Mass an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit offenbart. Dass er noch im jugendlichen Alter straffällig geworden war und nicht als Haupttäter, sondern unter dem Einfluss seiner Tante gehandelt hatte, wurde vom Kantonsgericht Schwyz bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Trotzdem resultierte eine Strafe von 36 Monaten, was auf einen sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung schliessen lässt. Dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt ist und sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, ist zwar positiv zu würdigen, ändert aber nichts am besonders verwerflichen Charakter der Tat. Zudem beruhte die Rückkehr in die Schweiz, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, einzig auf dem Wunsch, zu Frau und Tochter zurückzukehren.
3.3 Was die entgegenstehenden privaten Interessen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei Frau und Tochter nicht zumutbar, ihm in seine Heimat zu folgen, da die Tochter in der Schweiz ihre Grosseltern habe und ihm in Brasilien die Familie der Tante, mit der er den Raub verübte, rachsüchtig gegenüberstehe. Dies macht jedoch eine Ausreise nach Brasilien noch nicht unzumutbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist südamerikanischer Herkunft und peruanische Staatsangehörige, ebenso die Tochter, die zudem - unabhängig davon, ob sie zwei oder nunmehr vier Jahre alt ist - sich noch in einem frühkindlichen, anpassungsfähigen Alter befindet. Weshalb die Kinderrechtskonvention einer Umsiedlung nach Brasilien entgegenstehen soll, ist unerfindlich: Ein Umzug in ein anderes Land steht nicht per se im Widerspruch zu den Interessen des Kindes, zumal auch Brasilien die Kinderrechtskonvention ratifiziert hat.
3.4 Ohnehin ist nicht ausschlaggebend, ob der Familie die Umsiedlung dorthin zuzumuten ist: Das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung bei einem mit einer Schweizerbürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, davon aus, dass dem ausländischen Ehemann im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wobei es sich nicht um eine feste Grenze handelt) in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwerlich zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstände erforderlich, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren einen überaus schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zum Ausdruck bringt (sog. "Reneja"-Praxis: BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; 131 II 329 E. 4.3 S. 338; 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; 110 Ib 201). Ist auch die Ehegattin ausländische Staatsangehörige, ist diese Praxis verschärft anwendbar und auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe für die Angehörigen eine Nichtverlängerung bzw. eine Ausweisung möglich (Urteile 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4; 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.6, mit weiteren Hinweisen).
3.5 Vorliegend ist eine kurze Aufenthaltsdauer im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben: Der Beschwerdeführer verfügte nur während rund eines Jahres über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei das Migrationsamt ihn bereits bei der Erteilung der Bewilligung darauf aufmerksam gemacht hatte, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils Entfernungsmassnahmen zu prüfen sein würden. Aus der illegalen Anwesenheit in den Jahren 2006/2007 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Die rein faktische Anwesenheit einer ausländischen Person in der Schweiz begründet grundsätzlich weder bundes- (BGE 130 II 39 E. 5.1 f. S. 44 f.; Urteile 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.4.2; 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2) noch konventionsrechtlich ein Aufenthaltsrecht (Nichtzulassungsentscheid des EGMR Chandra gegen Niederlande vom 13. Mai 2003 [53102/99] und Urteile des EGMR Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99] § 43 sowie Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [265/07] § 60 ff., insb. 64; zum Ganzen Urteil 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).
3.6 Für den Bestand derartiger Beziehungen und Bindungen spricht hier nichts. Im Januar 2006 eingereist, verliess der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Straftat bereits im Oktober 2007 die Schweiz wieder. Er reiste nach Brasilien aus und liess seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau zurück. Erst im Februar 2009 gelangte er wieder in die Schweiz. Nach seinen eigenen Ausführungen verbrachte er nur kurze Zeit mit seiner Familie zusammen, nämlich vom November 2009 (Entlassung aus der Untersuchungshaft) bis Oktober 2010 (Antritt der Freiheitsstrafe) und dann wieder ab Januar 2011 (nach der Entlassung aus dem Strafvollzug). Schon Anfang November 2010 war ihm freilich die Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich verweigert worden, sodass sein Aufenthalt einzig noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingereichten Rechtsmittel beruhte. Dies kann sowohl nach der Praxis des Bundesgerichts als auch derjenigen des EGMR keinem ordnungsgemässen Aufenthalt gleichgesetzt werden kann (BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8; 130 II 39 E. 3 S. 42; Urteil des EGMR Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [28770/05] § 59; Nichtzulassungsentscheide des EGMR Biraga gegen Schweden vom 3. April 2012 [1722/10] § 51, mit weiteren Hinweisen; Useinov gegen Niederlande vom 11. April 2006 [61292/00]). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010 [20578/07] ist von vornherein nicht einschlägig: Dort ging es nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig um die zivilrechtliche Besuchsrechtsregelung des biologischen Vaters (vgl. Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.9).
3.7 In Bezug auf die Interessen von Ehefrau und Kind fällt schliesslich ins Gewicht, dass das Kind gezeugt wurde, als sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhielt, und die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, da sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Ehefrau musste bewusst sein, dass in einem solchen Fall eine höchst getrübte "Bleiberechtsperspektive" besteht. Fehlt es einer ausländischen Person, die mit einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person verheiratet ist, an einer für sie günstigen Bleiberechtsperspektive, ist die Verweigerung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nach der Praxis des EGMR nicht unverhältnismässig, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Urteile des EGMR Antwi gegen Norwegen vom 14. Februar 2012 [26940/10] § 89 ff.; Arvelo Ponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [28770/05] § 59; Nuñez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [55597/09]; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Oktober 2008 [265/07] § 57; Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], in: EuGRZ 33/2006 S. 56; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Solomon gegen Niederlande vom 5. September 2000 [44328/98]). Das Bundesgericht hat das Wissen der Braut um das gefährdete Bleiberecht des Bräutigams schon längst vor dem zitierten Entscheid des EGMR i.S. Boultif für wesentlich erachtet (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3e S. 358; 120 Ib 6 E. 4c S. 15; nunmehr Urteile des Bundesgerichts 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3; 2C_965/2011 vom 26. Juni 2012 E. 2.4). Diese ständige Praxis gilt selbst dann, wenn die Eheleute gemeinsame Kinder haben (zitiertes Urteil des EGMR Darren Omoregie gegen Norwegen § 65 und Nichtzulassungsentscheid des EGMR Useinov gegen Niederlande).
Angesichts der Bleiberechtsperspektive, die sich den Ehegatten von Anbeginn weg als höchst prekär darstellen musste, können weder der nicht (mehr) anwesenheitsberechtigte Ehemann noch seine gesichert anwesenheitsberechtigte Ehefrau aus dem Bestand der Ehe einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens ableiten. Mit Blick auf die Boultif-Praxis des EGMR (E. 3.1 hiervor) ergibt sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG und Art. 8 Abs. 2 EMRK ein auffällig überwiegendes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der deliktisch gravierend in Erscheinung getreten ist. Aus seinen Vorbringen und den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht in keiner Weise hervor, inwiefern eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286) anzunehmen wäre. Der Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist nicht nur gerechtfertigt, sondern insgesamt notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, zumal eine Rückkehr nach Brasilien auch seiner aus Peru stammenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, das sich im Vorschulalter befindet, zumutbar ist.
4.
4.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist dementsprechend infolge fehlender Begründetheit abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem Kanton Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher