BGer 8C_822/2012
 
BGer 8C_822/2012 vom 07.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_822/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch die Treuhand X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem auf das Rechtsmittel der K.________ nicht eingetreten wurde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2012, worin unter anderem auf die fehlende rechtsgenügliche Vollmacht hingewiesen und zur Nachreichung derselben eine Frist bis zum 25. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden rechtsgenüglichen Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 angesetzten, am 25. Oktober 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz