Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_613/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch CAP Rechtsschutz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a T.________, geboren 1952, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 1992 bis 31. Juli 2006 als LKW-Chauffeur in der Firma Q.________ AG (letzter Arbeitstag: 24. November 2005). Am 30. Januar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Er gab an, unter Schwindel, Kopfweh und Kreislaufproblemen zu leiden. Die IV-Stelle Bern holte Berichte der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeberin ein. Mit Verfügung vom 28. April 2006 sprach sie T.________ Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 7. Juli 2006 veranlasste sie eine berufliche Abklärung vom 26. Juni bis 25. September 2006 bei der Genossenschaft X.________. T.________ brach diese am 5. Juli 2006 aus gesundheitlichen Gründen ab (Bericht der Genossenschaft X.________ vom 13. September 2006; Schlussbericht IV-Berufliche Eingliederung vom 26. September 2006). Hierauf liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Dres. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. sowie 24. November 2006). Diese hielten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit somatischen und psychischen Faktoren, eine mittelgradige depressive Episode, chronifiziert mit starker Regression (ICD-10 F32.1), ein leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom sowie eine leicht ausgeprägte vestibuläre Störung fest. Die bisherige Arbeit sei aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne wesentliche Anforderungen an das Gleichgewichtssystem und mit leichter bis höchstens mässiger Belastung des Schultergürtels sowie der Körperachse) bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle T.________ mit Verfügung vom 12. April 2007 ab 1. November 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 60 %).
A.b Im Rahmen des im April 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte T.________ eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2007 geltend (Revisionsformular vom 15. April 2009). Nach schriftlicher Aufforderung (am 27. November 2009) zur Schadenminderung in Form einer ausreichenden psychiatrischen und angemessenen psychopharmakologischen Behandlung veranlasste die IV-Stelle die Durchführung einer Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung und Videoaufzeichnung an mehreren, teils aufeinanderfolgenden Tagen zwischen Juni 2010 und März 2011 (Berichte vom 9. September 2010 und 14. März 2011 über die BvO). Zudem liess sie T.________ durch Dr. med. Z.________ und nach der Observierung von Dr. med. B.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Gutachten Dr. med. Z.________ vom 5. Januar 2011 und Bericht Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 16. September 2011). Gestützt darauf und auf einen Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH (vom 15. September 2011) stellte die IV-Stelle T.________ mit Vorbescheid vom 21. September 2011 die rückwirkende Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente auf 31. Mai 2010 in Aussicht. Sie begründete es damit, der Gesundheitszustand habe sich seit 2006 erheblich verbessert. Es bestehe spätestens seit Juni 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 hob sie die Rente rückwirkend auf 31. Mai 2010 auf (Invaliditätsgrad von 7 %).
B.
Die von T.________ gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2012 ab.
C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (dazu E. 1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).
1.2 Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
2.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).
3.2 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteile 9C_63/2012 vom 17. September 2012 E. 3.2; 8C_761/2010 vom 1. März 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (oben E. 3.1) bejaht. Sie erwog, im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. April 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2011 sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer trotz geringer Restbeschwerden (Dekonditionierung und chronifizierte leichte depressive Verstimmung; Bericht RAD-Arzt Dr. med. B.________ vom 16. September 2011) eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei (Bericht RAD-Ärztin Dr. med. K.________ vom 15. September 2011). Weiter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die verbesserte gesundheitliche Situation schon bei Beginn der Observation im Juni 2010 bestanden habe.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden, die Abklärungen seien ungenügend und unvollständig erfolgt. Das kantonale Gericht habe einzig auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ sowie des Dr. med. B.________ abgestellt und das Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 5. Januar 2011 ausgeblendet. Diese Vorwürfe dringen nicht durch: Die Vorinstanz stützte sich nicht einseitig auf die Beurteilungen der erwähnten RAD-Ärzte ab, sondern setzte sich vielmehr mit allen relevanten medizinischen Akten auseinander und legte ausführlich und nachvollziehbar begründet dar, weshalb es insbesondere den Beurteilungen des Dr. med. B.________ höheren Beweiswert zumass als den Einschätzungen des Dr. med. Z.________. Letzterer sah den Beschwerdeführer schon seit Jahren zu keiner Arbeitsleistung mehr im Stande und keinem Arbeitsumfeld mehr zumutbar. Auch er hielt jedoch fest, die beobachtete Psychopathologie enthalte eine deutlich appellative Komponente. Der Versicherte fühle und gebe sich demonstrativ als lebensmüder Kranker. Dr. med. Z.________ schrieb dies einer Alexithymie ("Gefühlsblindheit") zu: Der Versicherte sei konstitutionell unfähig, emotionale Beeinträchtigungen wahrzunehmen und sie sprachlich zu symbolisieren und anders als durch Körpersymptome zum Ausdruck zu bringen. Die Diagnose passe gut in die ICD-10-Kategorie "sonstige Persönlichkeitsstörungen". Der Beschwerdeführer stellt bei seiner Berufung auf Dr. med. Z.________ nicht in Abrede, sein Leiden demonstrativ zu akzentuieren. Dr. med. Z.________ hatte - im Gegensatz zu Dr. med. B.________ - keine Kenntnisse der Observationsergebnisse. Zudem akzeptiert der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verwertbarkeit der Ergebnisse der BvO, wenn er erklärt, sie sei nicht zur Diskussion gestanden. Darum muss er sich entgegenhalten lassen, dass er bei Verhaltensweisen wie längeres Fahrradfahren und wiederholtes Heben und Tragen mittelschwerer Lasten beobachtet worden ist, auch wenn er dies relativiert haben wollte (vorinstanzliche Beschwerde II.B.2.5 und 2.6). In den BvO-Berichten vom 9. September 2010 und 14. März 2011 ist ein Handeln dokumentiert, das keine der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen erkennen liess, die auf einen in einem rechtserheblichen Ausmass gegebenen Weiterbestand der rentenbegründenden Leiden hinweisen würden. Die gegen die Verwertung einzelner BvO-Ergebnisse erhobenen Einwände hat das kantonale Gericht hinreichend geprüft und zu Recht verworfen. Soweit sie nicht als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unbeachtlich sind, vermögen die Vorbringen keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte spätestens seit Beginn der Observation im Juni 2010 volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestierte, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellte sie auch mit Recht fest, dass aufgrund des in den Berichten des RAD-Psychiaters Dr. med. W.________ (vom 7. Oktober 2009) und der Dres. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 26. Mai 2009) und A.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 13. Juni 2009) sowie des Spitals Y.________ (vom 1. April 2010) gezeichneten Gesamtbilds ebenfalls kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen gegeben war.
5.
Die übrigen Aspekte der Ermittlung des Invaliditätsgrades und der revisionsweisen Rentenaufhebung werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist unbegründet und die revisionsweise Rentenaufhebung grundsätzlich in Ordnung.
6.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz