Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_900/2012
Urteil vom 10. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung des (das monatliche Existenzminimum von 1'800 Franken übersteigenden) Arbeitslosentaggeldes abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Auslagen für Essen, Strom und Telefon seien im Grundbetrag von Fr. 1'700.-- enthalten und nicht zusätzlich anzurechnen, ebenso wenig sei ein zusätzlicher Grundbetrag für den volljährigen und nicht mehr in der Ausbildung befindlichen Sohn des Beschwerdeführers anzurechnen, weil dieser selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne, nicht (als Zuschläge zum Grundbetrag) zu berücksichtigen seien sodann die (vom Beschwerdeführer nicht regelmässig bezahlten) Krankenkassenprämien und Mietzinse, sobald der Beschwerdeführer allerdings seinen Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt bewiesenermassen nachkommen werde, könne er die Revision der Einkommenspfändung verlangen, schliesslich könnten die Autokosten nur dann berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug des Beschwerdeführers für die Berufsausübung notwendig wäre, was jedoch nicht der Fall sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Notwendigkeit des Autos unter pauschaler Berufung auf einen nicht spezifizierten "Zwischenverdienst" zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A._________ und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann