Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_328/2012
Urteil vom 11. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
Die Firma X.________ AG mit Sitz in A.________ und Zweigniederlassung in B.________, als deren Geschäftsführer (von 1997 bis 1999), Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis September 2002) und Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis April 2009) S.________ amtete, war der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ab Februar 2008 bis März 2009 war P.________ als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Das Zivilgericht eröffnete am ... 2009 den Konkurs über die X.________ AG. Nachdem die Ausgleichskasse im Konkurs Forderungen von Fr. 396'294.30 und Fr. 134'006.10 angemeldet hatte, wobei das Konkursamt die Dividendenaussichten für die erste Klasse auf 10 %, für die übrigen Klassen auf 0 % beziffert hatte, forderte die Kasse mit Verfügung vom 12. August 2010 von S.________ Fr. 530'300.40 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma X.________ AG. Eine Einsprache des S.________ wies sie mit Entscheid vom 5. Mai 2011 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Februar 2012 ab, "mit der Massgabe", dass die Ausgleichskasse bei der Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 530'257.90 behaftet werde.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Schadenersatzverfügung beantragen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen P.________ zu sistieren. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit nachträglicher Eingabe vom 21. Juni 2012 reicht S.________ weitere Bemerkungen ein.
D.
Das Bundesgericht gewährt der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1 Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG , Art. 34 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG.
2.2 Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406 mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indes vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (z.B. Urteil 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Verweisen).
2.3 Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_135/2011 E. 4.3.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 794). Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil H 207/06 vom 19. Juli 2007 E. 4.2.2 mit Hinweis).
3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beiträge auf den bis März 2009 ausgerichteten Löhnen bloss teilweise bezahlt wurden und die Ausgleichskasse durch die Verletzung der Beitragszahlungspflicht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im geltend gemachten Ausmass zu Schaden kam. Dieses widerrechtliche Verhalten ist dem Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum als Verwaltungsratspräsident - und damit als verantwortliches Organ der Firma - amtete, grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244). Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zieht dies die volle Schadenersatzpflicht nach sich (Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.1 mit Hinweis), sofern die Adäquanz zu bejahen ist, keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406; 108 V 199 E. 1 S. 201) und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (BGE 122 V 185; Urteil 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 4).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte nicht, P.________ hätte ihn über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse im Unklaren gelassen. Aktenkundig habe er (unter anderem) am 17. September 2008 mit der Kasse Verhandlungen betreffend die Ausstände (in Höhe von damals Fr. 337'000.-) geführt. Damit habe es an einer den Beschwerdeführer entlastenden Unkenntnis über die Beitragsausstände gefehlt, was für den haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang genüge. Die Machenschaften des P.________ seien nicht entscheidrelevant, weshalb sich auch die damit zusammenhängende Befragung von Zeugen erübrige. Selbst wenn die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan gewährt hätte, bleibe es bei der Widerrechtlichkeit der unterbliebenen ordnungsgemässen Beitragszahlung. Im konkreten Fall sei es ohnehin bei einer Absichtserklärung betreffend einen Teil der Ausstände geblieben, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die beabsichtigte Vereinbarung exkulpieren könne. Ob zum Zeitpunkt der Verhandlungen im September 2008 nicht bereits schon mit einem Konkurs der Firma habe gerechnet werden müssen, sei fraglich, jedenfalls deute auf mangelnde Liquidität hin, dass die X.________ AG in einem im Jahr 2008 angehobenen Zivilverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich bereits Ende 2007 der Überschuldung der Firma bewusst gewesen zu sein. In Zusammenhang mit einem von P.________ fingierten Grossauftrag (mit der Ladenkette Z.________), habe es der Beschwerdeführer nach diversen von P.________ angeführten Verzögerungen unterlassen, je bei der betreffenden Firma selbst nachzufragen, worin eine unentschuldbare Unterlassung der Kontrollpflichten liege. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, ab Mitte Juni 2008 Gewissheit über das Scheitern jenes Grossauftrages gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer im September 2008 das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht habe. Nicht näher spezifiziert worden sei, worin die weiteren "lukrativen Aufträge" zu sehen gewesen wären, von denen sich der Beschwerdeführer die Rettung der Firma erhoffte. Weil der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen können, weshalb er zu keinem Zeitpunkt direkte Nachfragen bei potenziellen Kunden getätigt habe, sei das Verschulden erstellt; Zeugenbefragungen seien obsolet.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die beantragten Zeugen falsch und unvollständig genannt und insoweit den Sachverhalt aktenwidrig und offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Ablehnung der Zeugenbefragung verletze überdies das rechtliche Gehör und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Namentlich hätten die Zeugen bestätigen können, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei, beispielsweise indem er mit den Kunden habe Kontakt aufnehmen wollen, was aber von P.________ verhindert worden sei. Aktenwidrig sei weiter, dass im September 2008 keine weiteren lukrativen Aufträge im Raum gestanden hätten, nachdem er in seiner vorinstanzlichen Beschwerde eine ganze Reihe von - durch Herrn P.________ erfundenen - Geschäften aufgezählt habe. Ebenso falsch sei die vorinstanzliche Feststellung, die Zahlungsvereinbarung habe lediglich in Form einer Absichtserklärung bestanden und nur einen Teil der Ausstände betroffen. Schliesslich sei die Zahlungsfrist für den im Jahr 2008 angehobenen Zivilprozess erst am 16. Februar 2009, also nach Deponierung der Bilanz der X.________ AG, abgelaufen. Die vorinstanzliche Feststellung, es hätte nach dem Scheitern des Geschäfts mit der Ladenkette Z.________ im Juni 2008, spätestens im September 2008, keine konkrete Aussicht auf namhafte Besserung bestanden, sei daher mehrfach unvollständig und unrichtig. Schliesslich sei es ihm nicht darum gegangen, den Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen, sondern er habe sich aktiv um Begleichung der Ausstände bemüht und daher mit der Kasse das Gespräch gesucht. Damals habe niemand wissen können, dass es nicht möglich sein werde, die Beiträge innert nützlicher Frist abzuliefern. Von Herrn P.________ sei ihm mit grosser krimineller Energie ein positives Bild des Geschäftsgangs gezeichnet worden. Dass Herr P.________ nicht über die Ausstände gegenüber der Kasse getäuscht habe, könne nicht allein entscheidend sein. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm ein Verschulden unterstellt habe und davon ausgegangen sei, das Verhalten des P.________ habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, von den Ausständen gegenüber der Kasse gewusst zu haben. Es war ihm nicht nur bekannt, dass die X.________ AG seit Jahren Liquiditätsprobleme hatte, sondern er war auch stets im Bilde über die (wachsenden) Ausstände. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen - die sich wesentlich unterscheiden von den in der Beschwerde angeführten Urteilen H 319/99 vom 25. Juli 2000 (E. 5c) und H 320/99 vom 14. März 2001 (E. 5c) - zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, dass Löhne nur unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung oder Sicherstellung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet wurden. Bekanntlich ist ein Arbeitgeber gehalten, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, das die Entrichtung der darauf entfallenden paritätischen Beiträge erlaubt, wenn die Liquiditätssituation eines Unternehmens die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht mehr zulässt (Reichmuth, a.a.O., Rz. 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Obwohl der Beschwerdeführer allen Grund gehabt hätte, seine Kontroll- und Aufsichtspflichten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) besonders sorgfältig und umsichtig wahrzunehmen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a S. 223) und auf eine signifikante Reduktion der ausstehenden Beiträge hinzuwirken, wurden mit seinem Wissen prioritär und gezielt die Forderungen der Bank Y.________ befriedigt, da diese ihnen "das Messer an den Hals gesetzt" habe, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte. Dabei stiegen die Schulden bei der Beschwerdegegnerin von Fr. 70'596.25 und Fr. 12'228.40 per 4. Januar 2007 auf Fr. 396'480.90 und Fr. 132'762.30 per 27. Februar 2009 an, was auch nicht unter Berufung auf einen Liquiditätsengpass, welcher ohnehin nur in engen, hier nicht gegebenen Grenzen als Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann (z.B. Urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.5 mit Hinweisen), zu legitimieren war.
5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermag der Hinweis auf die Machenschaften des P.________ den adäquaten Kausalzusammenhang nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn dieser so geschickt agiert hätte, dass neben dem Beschwerdeführer weitere Personen getäuscht wurden, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm von P.________ präsentierten, angeblich bevorstehenden lukrativen Vertragsabschlüsse während einiger Zeit davon ausgegangen war, die finanzielle Lage der X.________ AG würde sich in absehbarer Zeit wesentlich und nachhaltig bessern. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs fällt umso weniger in Betracht, als es sich bei den Ausständen nicht um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte, sondern die X.________ AG wie erwähnt stets nur schleppend ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen war. Selbst ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Geschäftsführers liesse die Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht derart in den Hintergrund treten, dass eine Haftung des Letzten geradezu unbillig wäre. Wenn ein Verwaltungsratspräsident als massgebendes Organ einer AG es hinnimmt, dass die ihm bekannten Ausstände an Sozialversicherungsbeiträgen ständig anwachsen, kann er - nur schon mit Blick auf die solidarisch konzipierte Haftung des Art. 52 AHVG - nicht vorbringen, das Fehlverhalten eines anderen Organs habe eine den Kausalzusammenhang unterbrechende Wirkung. Nicht zuletzt ist die Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass ihr die Sozialversicherungsbeiträge von den angeschlossenen Firmen vollständig abgeliefert werden, zumal sie - im Gegensatz zum Verwaltungsrat(spräsidenten) - weder Kenntnis von den betrieblichen Interna hat noch in den Geschäftsverlauf eingreifen, sondern einzig betreibungsrechtliche Schritte einleiten kann.
5.3 Weil weiterhin Löhne ausbezahlt wurden, ohne die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen oder die in jenem Zeitpunkt bereits erheblichen Schulden gegenüber der Kasse signifikant zu tilgen, entlastet es den Beschwerdeführer auch nicht, dass er im Herbst 2008 das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht hatte (vgl. etwa das bereits zitierte Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung nur entledigen können, wenn er entweder selbst unverzüglich zweckdienliche Handlungen veranlasst oder als Verwaltungsrat(spräsident) demissioniert hätte. Dass er aber weder auf eine Reduktion der Lohnzahlungen hinwirkte noch sich - als ausgebildeter Betriebswirt - persönlich bei den (vermeintlichen) Geschäftspartnern nach dem Stand der Verhandlungen erkundigte, wovon er sich auch nicht durch allfällige Hinderungsversuche seitens P.________ hätte abhalten lassen dürfen, gereicht ihm zum Verschulden. Seine Untätigkeit ist umso weniger nachvollziehbar, als er erst wenige Jahre zuvor von ehemaligen Mitarbeitern der X.________ AG in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden war und damit auf entsprechendes Verhalten der Mitarbeitenden besonders sensibilisiert hätte sein müssen, woran auch die angeführte langjährige Freundschaft mit P.________ nichts ändert.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt, als sie "ignoriert" habe, dass die Beschwerdegegnerin der X.________ AG eine Stundung für alle Ausstände bis 30. Januar 2009 gewährt habe, ist unklar, ob er damit ein haftungsreduzierendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin rügen wollte. Abgesehen davon, dass ein solches nicht ausreichend substanziiert wäre, könnte die Gewährung eines Zahlungsaufschubes für den Zeitraum vom 17. September 2008 bis 31. Januar 2009 - ohne dass weiter geprüft wird, ob diese Rüge letztinstanzlich überhaupt zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG) - ohnehin nicht als solches gewertet werden. Auch wenn ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan unter Umständen bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten eines verantwortlichen Arbeitgeberorgans mitberücksichtigt werden kann (BGE 124 V 253 E. 3b S. 255 und seitherige Entscheide), wurde hier gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2008 die (allfällige) Vereinbarung eines Abzahlungsplanes erst für Januar 2009 ins Auge gefasst. Das "Hochstellen" der offenen Forderungen bis 30. Januar 2009 betraf nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht die gesamten Ausstände (sondern lediglich die Rechnungen Februar bis September 2008 sowie die Rechnung vom 3. April 2008 [wobei er am 17. September 2008 eine Zahlung Fr. 50'000.- geleistet hatte, was etwas mehr als die Akontobeiträge August und September 2008 über je Fr. 22'017.45 abdeckte]). Der Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als er nicht davon ausgehen durfte, eine zukünftige Abzahlungsvereinbarung einhalten zu können, ohne die vom stellvertretenden Geschäftsführer in Aussicht gestellten Aufträge selbst eingehend auf ihre Erfolgschancen zu überprüfen, was er unbestritten unterliess. Abgesehen davon liegt sein Verschulden darin, dass es überhaupt zu den Ausständen gekommen war, weil er sich während längerer Zeit nur ungenügend um die Beitragszahlung bemühte. An den bis dahin aufgelaufenen, letztendlich nicht mehr signifikant abbaubaren Ausständen hätte auch eine hypothetische, Ende Januar 2009 abzuschliessende Zahlungsvereinbarung nichts mehr geändert.
5.5 Nach dem Gesagten ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer über ausstehenden Beiträge weder getäuscht noch durch P.________ an der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Pflichten gehindert wurde (vgl. hiezu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 794). Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es ohne Befragung der anerbotenen Zeugen sowohl eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wie auch eine Exkulpationsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausschloss. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Beitragsausstände nicht die zweckdienlichen Massnahmen ergriff, dadurch seiner Pflicht, auf eine Begleichung der Ausstände hinzuwirken, nicht rechtsgenüglich nachkam und folglich schuldhaft den aus der Verletzung der Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten der X.________ AG resultierenden Schaden bewirkte (vgl. z.B. Urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Zivilverfahren der X.________ AG gegen ehemalige Mitarbeitende vor oder nach der Bilanzdeponierung abgelaufen war, fällt nicht ins Gewicht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführer P.________, unter anderem mit der Begründung, es könnten sich dabei ihn entlastende Noven ergeben. Das kantonale Gericht hat dasselbe Begehren in der vorinstanzlichen Replik mit Verfügung vom 25. November 2011 abgewiesen, weil das Strafverfahren nicht den Beschwerdeführer betreffe und auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des P.________ an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Es besteht aufgrund der Akten und mit Blick auf die vorangehenden materiellen Erwägungen kein Anlass, im letztinstanzlichen Verfahren anders zu entscheiden. Zu bedenken ist zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer verzichtete zunächst bewusst auf eine Strafanzeige und reichte eine solche erst am 28. Oktober 2011 ein (nachdem P.________ Einwände in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend eine - private - Darlehensrückzahlung erhoben hatte), obwohl er bereits lange zuvor von einer strafrechtlichen Relevanz der Machenschaften des P.________ ausging. Wenn er den Strafprozess nun als Sistierungsgrund für das Verfahren um die gegen ihn gerichtete Schadenersatzforderung anführt, ist dies widersprüchlich und würde die Vollstreckung der Schadenersatzansprüche durch die Beschwerdegegnerin unbillig verzögern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle