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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_638/2012
Verfügung vom 12. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 1. Oktober 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012 mit Schreiben vom 30. November 2012 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin