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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1006/2012
Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig oder unhaltbar, d.h. willkürlich [BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39]) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht begründet wird, inwiefern die Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Berücksichtigung der nur anhand der Kapitalschuld berechneten Schuldzinsen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen sollten,
dass die letztinstanzlich aufgelegte Korrespondenz, soweit aufgrund des in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerten Novenverbots zulässig, lediglich nachweist, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Zahlungsausstandes gemahnt wurde und die Gemeinde X.________ die Sozialversicherungsanstalt am 16. November 2012 um nochmalige Prüfung des Antrags auf Ergänzungsleistungen ersucht hat, wodurch sich am Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer